6955/AB XXIV. GP

Eingelangt am 01.02.2011
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0315-Pr 1/2010

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 7062/J-NR/2010

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Christian Lausch und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Flucht des Häftlings O.“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 4:

Die Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualtäter (BEST) nimmt verschiedene Aufgaben wahr:

·         Gutachterliche Stellungnahmen auf Basis von Screenings der zu meldenden Sexualstraftäter, Entscheidung über die Einberufung zur Begutachtung

 

Jän

Feb

Mär

Apr

Mai

Jun

Jul

Aug

Sep

Okt

Nov

Dez

2009

18

19

15

7

13

21

15

22

23

19

13

17

2010 bis 15.12.

21

16

16

22

19

10

16

19

18

14

12

9

·         im Falle einer Einberufung Erstellung von Vollzugsgutachten

 

Jän

Feb

Mär

Apr

Mai

Jun

Jul

Aug

Sep

Okt

Nov

Dez

2009

7

8

8

10

7

5

12

7

11

11

10

11

2010 bis 15.12.

6

9

11

7

9

8

10

6

14

12

7

 

·         Äußerungen zur Vorbereitung von Entscheidungen über eine bedingte Entlassung nach § 152 Abs. 2, letzter Satz StVG

 

Jän

Feb

Mär

Apr

Mai

Jun

Jul

Aug

Sep

Okt

Nov

Dez

2009

52

29

38

37

55

51

45

17

46

52

36

45

2010 bis 15.12.

28

42

38

56

36

51

35

39

29

43

45

22

·         Äußerungen im Zusammenhang mit Maßnahmen nach §§ 99, 99a, 126 und 147 StVG

 

Jän

Feb

Mär

Apr

Mai

Jun

Jul

Aug

Sep

Okt

Nov

Dez

2009

 

 

1

 

 

1

1

 

 

1

 

 

2010 bis 15.12.

 

1

 

 

 

 

 

 

1

 

1

 

 

Die Gutachten und Stellungnahmen aus den drei erstgenannten Aufgabenfeldern erfolgen in Form von allgemeinen Risikoeinschätzungen und Empfehlungen, haben aber keinen unmittelbaren Einfluss auf die Gewährung von Vollzugslockerungen. Von den hier offenbar angesprochenen, konkret auf Maßnahmen nach §§ 99, 99a, 126 und 147 StVG fokussierten sieben Äußerungen der Jahre 2009 und 2010 waren alle negativ. In keinem dieser Fälle wurden in der Folge die begehrten Vollzugslockerungen gewährt, sodass es auch zu keinen strafbaren Handlungen während solcher Freigänge kommen konnte.

Zu 5 und 7:

Eine Begutachtung war bisher nur für jene Fälle obligatorisch, bei denen eine Strafe wegen eines Sexualdelikts (§§ 201 - 220a StGB) oder eines Gewaltdelikts (§ 75, 84 - 87 StGB), dem sexuell motivierte Tathandlungen zu Grunde liegen, vollzogen wurde. Ab sofort wird das Regime auch auf Insassen oder Insassinnen angewendet, von denen bekannt ist, dass Sexualdelikte in einem vorangegangenen Strafblock aufscheinen.


Zu 6.

Der Insasse F. O. verbüßte zum Zeitpunkt seiner Flucht eine sechsjährige Freiheitsstrafe wegen Eigentumsdelikten; das Strafende, zu dem der Insasse in Freiheit zu entlassen gewesen wäre, wäre der 3. Dezember 2011 gewesen. Die Termine zur bedingten Entlassung fielen auf den 3.12.2008 (§ 46 Abs. 1 StGB) und 3.12.2009 (§ 46 Abs. 2 StGB). Der höchst bedauerliche Vorfall ereignete sich also erst knapp vor Beginn des letzten Sechstels der Strafzeit.

Im Zuge der Erstellung des Vollzugsplans wird die Stellungnahme des Fachteams der Justizanstalt, bestehend aus Fachdiensten, dem Vollzugsleiter und MitarbeiterInnen der Exekutive, eingeholt. Im konkreten Fall wurden bei der Vollzugsplanerstellung vom Fachteam auf Grund der sozialen Eckdaten Vollzugslockerungen nicht befürwortet. Auf Grund der Einschätzung des Gerichts bei Vorlage zur bedingten Entlassung nach § 46 Abs. 2 StGB, die dem Strafgefangenen O. eine vorzeitige Entlassung bei entsprechender Entlassungsvorbereitung in Aussicht gestellt hat, war der Insasse O. auf eine bedingte Entlassung vorzubereiten. Die Anstaltsleitung entschied sich für die niederschwelligste Form der Entlassungsvorbereitung durch Anhaltung im gelockerten Vollzug: Arbeit auf dem Vollzugsgelände und Möglichkeit der unbewachten Bewegung im Freien, beschränkt auf drei Stunden. Der Insasse F. O. war also kein Freigänger iS des § 126 Abs. 2 Z 2 StVG.

 

. Jänner 2011

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)