6960/AB XXIV. GP

Eingelangt am 01.02.2011
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMVIT-10.000/0079-I/PR3/2010

DVR:0000175

 
 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

A-1017    W i e n

 

 

 

Wien, am     . Februar 2011

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr.in Moser, Freundinnen und Freunde haben am 1. Dezember 2010  unter der Nr. 7033/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Bahnhof Vöcklabruck gerichtet.

 

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

 

Zu den Fragen 1 und 2:

Ø  Ist es möglich, kurzfristig zusätzliche Parkplätze zu schaffen, indem das von den ÖBB nicht mehr benötigte Gebäude des ehemaligen Güterbahnhofes abgerissen wird?

Ø  Wenn ja, wann kann mit einer Umsetzung gerechnet werden?

 

Gemäß § 24 Abs.1 Bundesbahngesetz ist die ÖBB-Infrastruktur AG verpflichtet, nicht betriebsnotwendige Grundflächen bestmöglich zu verwerten.  Die Prioritätenreihung zur Errichtung von P&R Anlagen wird vom jeweiligen Bundesland gemäß einer bundesweit einheitlichen Vorgangsweise im Einvernehmen mit dem Bahnunternehmen festgelegt.


Zu den Fragen 3 und 4:

Ø  Werden die ÖBB das Bahnhofsareal Vöcklabruck gemeinsam mit der Stadtgemeinde wie in anderen Gemeinden auch städtebaulich entwickeln?

Ø  Wenn ja, wann ist mit einem Beginn der Planungsarbeiten zu rechnen?

 

 

Die selbstständige Tätigkeit ausgegliederter Einrichtungen in privatrechtlicher Form ist keine Verwaltungstätigkeit, die der politischen Kontrolle iSd. Art. 52 Abs. 1 B-VG unterliegt. Daran ändert auch die Regelung des Art. 52 Abs. 2 B-VG nichts, die nur klarstellen wollte, dass das Interpellationsrecht in Bezug auf ausgegliederte Einrichtungen nur insoweit besteht, als der Bundesminister auf die Tätigkeit der ausgegliederten Einrichtungen eine Ingerenzmöglichkeit besitzt (vgl. Kahl in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, RZ 28f. zu Art. 52 B-VG).

Die vorliegenden Fragen betreffen daher keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallenden Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegenheiten der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten und sind somit von dem in § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 idgF. determinierten Fragerecht nicht erfasst.