6961/AB XXIV. GP

Eingelangt am 01.02.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 7036/J der Abgeordneten Gerhard Huber, Kolleginnen und Kollegen wie folgt:

 

Fragen 1 und 2:

 

Für die Vormerkung von Verurteilungen sehen Bestimmungen des Strafrechts sowie des Strafvollzugsrechts genaue Regelungen vor, insbesondere für die Tilgung von Verurteilungen sowie deren Löschung aus dem Strafregister. Aus diesem Grund unterliegt auch die Verwaltung innerhalb des jeweiligen Wirkungsbereichs hinsichtlich der Speicherung derartiger Daten grundsätzlichen Beschränkungen; so werden Daten nur gespeichert, wo sie für die Vollziehung eine zwingende Voraussetzung bilden und auch dann grundsätzlich nur in im EDV-Wege nicht auswertbarer Form.

 

Nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) werden die für die Beschäftigungen von Strafgefangenen nach § 66a AlVG erworbenen Versicherungszeiten sowohl für die Beurteilung, ob die für den Erwerb eines Anspruchs erforderlichen Versicherungszeiten im gesetzlich geforderten Ausmaß vorliegen als auch für die Festsetzung der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes berücksichtigt.

 

Eine Auswertung im Sinne der Anfrage ist nicht möglich, weil die dafür erforderliche Datenkombination (Leistungsbezug, Strafhaft und Asylwerber) nicht in EDV-mäßig auswertbarer Form vorliegt.

 

Eine manuelle Auswertung wäre, wie eingangs ausgeführt, schon im Hinblick auf die aus datenschutzrechtlichen Erwägungen bestehenden Einschränkungen mit Problemen behaftet. Darüber hinaus wäre eine solche Auswertung aber auch unvollständig bzw. nicht aussagekräftig, weil auch dafür auf Grund der großen Zahl der beim AMS gestellten Anträge (jährlich durchschnittlich rd. 900.000) eine Vorauswahl anhand festzusetzender Rahmenkriterien zu erfolgen hätte, die aber im Einzelfall gar nicht zutreffen müssen.


Für den Bereich der Pensionsversicherung fallen keine Kosten an, da AsylwerberInnen nicht der gesetzlichen Pensionsversicherung unterliegen.

 

Im Zusammenhang mit der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist festzuhalten, dass AsylwerberInnen keine Zielgruppe der Mindestsicherung sind und daher auch keinen Rechtsanspruch auf diese Leistung haben. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass für die Bedarfsorientierte Mindestsicherung die Länder zuständig sind.

 

 

Mit freundlichen Grüßen