6962/AB XXIV. GP

Eingelangt am 01.02.2011
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-11.500/0018-I/PR3/2010

DVR:0000175

 
 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

 

Wien, am     . Februar 2011

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Hagen und weitere Abgeordnete haben am 1. Dezember 2010  unter der Nr. 7038/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend  Autobahn-Zollamt Hörbranz  gerichtet.

 

Zu den Fragen 1bis 9 und 11:

Ø  Welche vertraglichen Vereinbarungen über die Gebäude gibt es mit dem Deutschen Zoll, den Spediteuren und der Haustechnik?

Ø  Wann enden diese Verträge jeweils?

Ø  Konnte eine kürzere Vertragsdauer mit den einzelnen Nutzer/innen erreicht werden?

Ø  Wurden diesbezügliche Ersatzlösungen angeboten?

Ø  Welche Ergebnisse konnten dabei erzielt werden?

Ø  Wann und von wem wurden mit dem Deutschen Zoll Verhandlungen über eine Adaptierung des nordseitigen Zollamtsgebäudes geführt?

Ø  Wann und von wem wurden mit den Pächtern der Speditionsgebäuden und Speditionsflächen Verhandlungen über eine Adaptierung der gepachteten und leerstehenden Flächen geführt?

Ø  Hat es seit dem letzten Jahr Verhandlungen (Gespräche) über eine Adaptierung der betroffenen Gebäude gegeben, wenn nein, wann fanden die letzten Verhandlungen statt?

Ø  Ist eine vernünftige Nachnutzung des Geländes dennoch möglich?

Ø  Mit welchen zeitlichen Verzögerungen ist in der Umsetzung eines Nachnutzungsprojektes zu rechnen?


Die selbstständige Tätigkeit ausgegliederter Einrichtungen in privatrechtlicher Form ist keine Verwaltungstätigkeit, die der politischen Kontrolle iSd. Art. 52 Abs. 1 B-VG unterliegt. Daran ändert auch die Regelung des Art. 52 Abs. 2 B-VG nichts, die nur klarstellen wollte, dass das Interpellationsrecht in Bezug auf ausgegliederte Einrichtungen nur insoweit besteht, als der Bundesminister auf die Tätigkeit der ausgegliederten Einrichtungen eine Ingerenzmöglichkeit besitzt (vgl. Kahl in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, RZ 28f. zu Art. 52 B-VG).

Die vorliegenden Fragen betreffen daher keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallenden Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegenheiten der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten und sind somit von dem in § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 idgF. determinierten Fragerecht nicht erfasst.

 

Die Verhandlungen und Abstimmungen werden seit 2004 laut ASFINAG laufend geführt.

 

 

Zu Frage 10:

Ø  Welche Voraussetzungen gemäß Bundesstraßen-Mautgesetz hat das Vorprojekt nicht erfüllt?

 

Gemäß der Auslegung des Bundesstraßen-Mautgesetzes muss der/die Kraftfahrzeuglenker/in bei der Einreise auf Autobahnen/Schnellstraßen die Möglichkeit haben, sich mit GO-Box / Vignette (bzw. Korridorvignette) auf dem hochrangigen Straßennetz auszustatten, und zwar vor der ersten Anschlussstelle und vor der ersten Mautabbuchungsstation. Dies war im Vorprojekt nicht möglich.