6966/AB XXIV. GP

Eingelangt am 02.02.2011
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

 

GZ: BMG-11001/0387-II/A/9/2010

Wien, am 1. Februar 2011

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 7061/J der Abgeordneten Dr. Belakowitsch-Jenewein, Ing. Hofer und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

 

Fragen 1 bis 4:

In den Fragen 1 bis 4 werden Themen zur Pränataldiagnostik (PND) angesprochen. PND ist durch verschiedene Verfahren möglich. Als erstes nichtinvasives diagnostisches Verfahren wird dabei die Ultraschalluntersuchung des ungeborenen Kindes angeboten. Mit der Implementierung einer zusätzlichen Ultraschalluntersuchung der Schwangeren im Rahmen des Mutter-Kind-Pass Untersuchungs-Programmes ist es mir bereits gelungen eine zusätzliche schonende Diagnosemöglichkeit einzuführen. Besteht ein Risiko für einen möglichen genetischen Defekt oder eine Fehlbildung des Kindes, oder macht ein pathologischer Befund der Ultraschalluntersuchung eine weiterführende Diagnostik notwendig, dann kann jede Frau, nach ausführlicher ärztlicher Aufklärung, weitere Untersuchungen durchführen lassen. Dazu zählt neben Blutuntersuchungen und der Chorionzottenbiopsie auch die Amniozynthese (Fruchtwasseruntersuchung). In österreichischen Krankenanstalten werden viele der genannten diagnostischen Möglichkeiten zur Früherkennung angeboten. Etwa 400 Fruchtwasseruntersuchungen sind in der Krankenanstalten- statistik jährlich dokumentiert. Befunde werden nur vor Ort dokumentiert, daher liegen uns dazu keine weiteren Daten vor.

 

 

Fragen 5 und 6:

Gemäß § 9 Abs. 1 Fortpflanzungsmedizingesetz, BGBl. Nr. 275/1992, i.d.g.F., dürfen entwicklungsfähige Zellen nicht für andere Zwecke als für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen verwendet werden. Sie dürfen nur insoweit untersucht und behandelt werden, als dies nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung zur Herbeiführung einer Schwangerschaft erforderlich ist. Gleiches gilt für Samen und Eizellen, die für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen verwendet werden sollen.

Im Hinblick auf die führende Zuständigkeit der Bundesministerin für Justiz für das Fortpflanzungsmedizingesetz hätten Initiativen für eine Änderung der Rechtslage in erster Linie von diesem Ressort auszugehen.

 

Die Bioethikkommission hat sich jedoch bereits mit dieser Thematik befasst und konkrete Empfehlungen dazu abgegeben.

 

In bestimmten Grenzen, die ethisch und fachlich genau zu definieren wären, stehe ich einer Änderung der Rechtslage positiv gegenüber.