6967/AB XXIV. GP
Eingelangt am 02.02.2011
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung

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Frau Präsidentin des Nationalrates Maga. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
Alois Stöger Bundesminister
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GZ: BMG-11001/0388-II/A/9/2010
Wien, am 1. Februar 2011
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 7075/J des Abgeordneten Doppler und weiterer Angehöriger nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Frage 1:
Nein, bis dato waren die genannten Vorwürfe weder mir noch meinem Ressort bekannt.
Fragen 2 bis 4:
Gemäß Auskunft der für den Vollzug in oberster Instanz zuständigen Salzburger Landesregierung lag weder im Jahr 2010 noch bis dato im Jahr 2011 eine Übertretung
des § 5 Abs. 2 Z 13 des Tierschutzgesetzes vor.
Die zur Dauerunterbringung vorhandenen Zwinger des Tierheimes Maxglan erfüllen die Mindestanforderungen der 2. Tierhaltungsverordnung, sofern maximal 22 Hunde untergebracht werden.
Bei der derzeitigen Belegung des Tierheimes mit ca. 30 Hunden, wird - hinsichtlich mehrerer Tiere - der § 1 Abs. 2 der Tierheimverordnung, BGBl. Nr. 490/2004, in Anspruch genommen, der besagt, dass Haltungsbedingungen, welche die Mindestanforderungen gemäß Abs. 1 (es gelten 1. und 2. Tierhaltungsverordnung) unterschreiten, nur zur vorübergehenden, die Dauer eines Jahres nicht überschreitenden Unterbringung zulässig sind, sofern sichergestellt ist, dass die Tiere durch die Art und Weise der Haltung nicht in ihrem Verhalten gestört oder in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert werden.
Fragen 5 und 6:
Meinem Ressort und mir sind keine weiteren ähnlichen Fälle aus anderen Tierheimen bekannt.