6979/AB XXIV. GP

Eingelangt am 02.02.2011
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

                                                                                                        

GZ: BMI-LR2220/1130-II/3/2010

Wien, am      . Februar 2011

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Doppler und weitere Abgeordnete haben am                     2. Dezember 2010 unter der Zahl 7077/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Arbeitsvisum für Nurije Zogaj“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.

 

Zu Frage 4:

Gemäß § 113 Abs. 6 FPG sind Kosten der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel – darunter fallen auch die Kosten für die medizinische Versorgung – soweit sie nicht vom Fremden, Arbeitgeber, Verpflichteten oder Beförderungsunternehmer eingebracht werden können, von jener Gebietskörperschaft zu tragen, die den Aufwand der Behörde trägt, die den Schubhaftbescheid erlassen hat. Sofern der illegale Fremde in die Grundversorgung aufgenommen wurde, ist gemäß Art. 6 der Grundversorgungsvereinbarung die Krankenversorgung im Sinne des ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge zu sichern. Auch wenn die Leistung aus der Grundversorgung wegen des Verhaltens des Fremden eingeschränkt oder eingestellt wird, darf seine medizinische Notversorgung nicht gefährdet werden. Die Versorgung von Fremden, auf die weder § 113 Abs. 6 FPG noch die Grundversorgung zur Anwendung kommt, erfolgt im Rahmen der Sozialhilfe der Länder.

 

Zu den Fragen 5 und 6:

Da sich Frau Nurije Zogaj vor der Ausreise weder in Schubhaft noch im Gelinderen Mittel befand, sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Inneres keine Kosten angefallen.

Eine darüber hinausgehende Beantwortung fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.