6993/AB XXIV. GP
Eingelangt am 07.02.2011
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung
Alois
Stöger
Bundesminister
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Maga. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMG-11001/0397-II/A/9/2010
Wien, am 3. Februar 2011
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 7143/J der Abgeordneten Wolfgang Zanger und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Fragen 1 bis 5 und 9:
Nach Veröffentlichung des in der Anfrage angesprochenen Berichtes in der Zeitschrift „Konsument“ (Heft 12/2010, Test Früchtetees, Ausschuss im Beutel) wurde seitens des BMG eine Stellungnahme der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) eingeholt. Aus dieser ergibt sich die Notwendigkeit, umgehend die Codexunterkommission B 31 „Tee und teeähnliche Erzeugnisse“ mit der Präzisierung regulatorischer Fragestellungen unter Berücksichtigung neuer technischer Verfahren der Teebeutelproduktion zu befassen. Sämtliche im Bericht der Zeitschrift „Konsument“ angesprochenen und in erster Linie die Teebeutelproduktion betreffenden Fragestellungen sind bei der nächsten Sitzung der genannten Unterkommission bereits als Tagesordnungspunkte aufgenommen worden.
Fragen 6 und 7:
Explizite gesetzliche Vorschriften in Bezug auf die Zusammensetzung von Früchtetee bestehen nicht. Es gilt Rezepturfreiheit. Es gelten die allgemeinen Vorgaben zur Gewährleistung des Gesundheits- und Täuschungsschutzes des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG BGBl I 2006/13 idgF) sowie die Vorgaben zur Kennzeichnung von Lebensmitteln (Lebensmittelkennzeichnungsverordnung; LMKV BGBl 1993/72 idgF).
Im Österreichischen Lebensmittelbuch, IV. Auflage, wurde mit Erlass BMGFJ-75210/0018-IV/B/7/2008 vom 19. Jänner 2009 das Codexkapitel B 31, „Tee und teeähnliche Erzeugnisse“, veröffentlicht, das hinsichtlich der verschiedenen Tee-Arten bzw. Tee-Mischungen allgemeine unter den betroffenen Verkehrskreisen akkordierte Regeln enthält. Das Österreichische Lebensmittelbuch (Codex Alimentarius Austriacus) dient zur Verlautbarung von Sachbezeichnungen, Begriffsbestimmungen, Untersuchungsmethoden und Beurteilungsgrundsätzen sowie von Richtlinien für das Inverkehrbringen von Waren. Das Österreichische Lebensmittelbuch ist aus rechtlicher Sicht als "objektiviertes Sachverständigen-gutachten" einzustufen. Es ist keine Rechtsvorschrift im engeren Sinn, im Codex festgelegte Bestimmungen dienen aber insbesondere den amtlichen LebensmittelgutachterInnen als Richtschnur für deren Beurteilung von Lebensmitteln bzw. den UnternehmerInnen als Hilfestellung in der Produktentwicklung und der Darstellung ihrer Waren (Kennzeichnung, Bewerbung).
Frage 8:
Codexkapitel bzw. einzelne Teile von Codexkapiteln unterliegen einer laufenden Evaluierung und damit auch einer allfälligen notwendigen Überarbeitung von Sachbezeichnungen, Begriffsbestimmungen, Untersuchungsmethoden und Beurteilungsgrundsätzen, um dem jeweils aktuellen Handelsbrauch und auch der sich regelmäßig ändernden Konsumentenerwartung zu entsprechen.