7013/AB XXIV. GP
Eingelangt am 10.02.2011
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend
Anfragebeantwortung
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara PRAMMER
Parlament
1017 Wien
Wien, am 9. Februar 2011
Geschäftszahl:
BMWFJ-10.101/0388-IK/1a/2010
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 7126/J betreffend „der bevorzugten Stellung der Landwirte gegenüber den gewerblichen Betrieben“, welche die Abgeordneten Ing. Heinz-Peter Hackl, Kolleginnen und Kollegen am 14. Dezember 2010 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Grundsätzlich ist die Gewerbeordnung 1994 gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 auf die Tätigkeiten der Land- und Forstwirtschaft nicht anzuwenden.
Gemäß § 2 Abs. 2 GewO 1994 gilt diese Ausnahme nicht für die Bestimmung des § 53 Abs. 5 GewO 1994 sowie für die entsprechende Strafbestimmung des § 367 Z 19 GewO 1994, wonach Land- und Forstwirten das Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus nur hinsichtlich folgender in ihrem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hervorgebrachter Erzeugnisse gestattet ist: Obst, Gemüse, Kartoffeln, Naturblumen, Brennholz, Rahm, Topfen, Käse, Butter und Eier. Die Gemeinde hat die Möglichkeit, mit Verordnung Einschränkungen oder die Untersagung dieser Tätigkeiten zu verfügen.
Antwort zu den Punkten 2 und 3 der Anfrage:
Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.