7017/AB XXIV. GP

Eingelangt am 10.02.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 7241/ /J der Abgeordneten Karl Öllinger, Kolleginnen und Kollegen wie folgt:

 

Frage 1 bis 4:

 

Nach einer eingehenden Prüfung des Gesetzesbeschlusses des Landes Steiermark in Bezug auf seine Übereinstimmung mit der Art. 15a B-VG Vereinbarung des Bundes und der Länder über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung (im Folgenden: Mindestsicherungs-Vereinbarung) habe ich umgehend Kontakt zu meinem steiermärkischen Ressortkollegen aufgenommen und ihn zu einem klärenden Gespräch zu mir gebeten. Im Zuge des Gesprächs hat mir Landesrat Schrittwieser die Beweggründe für die Vorgangsweise erläutert. Aus der Sicht des Landes Steiermark stellt die Wiedereinführung des Kostenersatzes eine sozialverträglichere Lösung dar als die Rechtsverfolgungspflicht von unterhaltsberechtigten Angehörigen, die in der Steiermark bislang - mit einer Reihe daraus resultierender Probleme für die Betroffenen - praktiziert wurde.

 

Aufgrund der innerstaatlichen Kompetenzverteilung liegt die Verantwortung für die Umsetzung der Mindestsicherungs-Vereinbarung, soweit der Bereich der Sozialhilfe angesprochen ist, bei den Ländern.

 

Weder durch die Einspruchsmöglichkeit des Art. 98 Abs. 2 B-VG noch durch einen Feststellungsantrag gemäß Art. 138a B-VG können die Länder zur Einhaltung der Mindestsicherungs-Vereinbarung gezwungen werden.

 

Wegen der inhaltlichen Bedenken hat die Bundesregierung in ihrer Sitzung am 1. Februar 2011 beschlossen, der Kundmachung des stmk. Gesetzesbeschlusses nicht zuzustimmen (Art. 98 Abs. 3 B-VG).

 

 


Frage 5 und 6:

 

Eine Art. 15a B-VG Vereinbarung entfaltet keine über die Vertragsparteien hinausgehende Verbindlichkeit. Aus diesem Grund können sich Einzelpersonen, die sich infolge einer unzureichenden Umsetzung einer Verpflichtung aus einer Vereinbarung ins Landes- oder Bundesrecht beschwert fühlen, im Rechtsweg nicht auf diese berufen. In diesem Zusammenhang stehen daher auch mir keine rechtlichen Möglichkeiten offen, diese Menschen bei einer Durchsetzung individueller Ansprüche zu unterstützen.