7026/AB XXIV. GP

Eingelangt am 11.02.2011
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0323-Pr 1/2010

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 7107/J-NR/2010

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Konsequenzen aus Tonband-Protokollen in der Causa Meischberger, Plech, Grasser: „Warum sitzen sie nicht schon längst?““ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 3:

Die Anfrage zeigt in exemplarischer Weise die Problematik der Veröffentlichung von bestimmten Aktenteilen und der damit verbundenen Selektion auf, die auch zu falschen Schlüssen und problematischen Vergleichen mit anderen Verfahren führt.


Die Beantwortung der Fragen, insbesondere jener nach den Gründen für die „unterlassene“ Antragstellung auf Verhängung der Untersuchungshaft würde eine genaue und bewertende Abwägung und Darstellung der vorliegenden be- und entlastenden Ergebnisse der bisherigen Ermittlungen bedeuten und damit auch den in das Verfahren involvierten Beschuldigten Einblick in die zu erwartenden weiteren Ermittlungsschritte geben. Genau zur Vermeidung solcher Gefährdungen für das Ermittlungsverfahren sieht § 12 StPO vor, dass das Ermittlungsverfahren nicht öffentlich zu führen ist. § 54 StPO liegt wiederum die Vermeidung der Gefahr der Beeinträchtigung von Rechten der am Verfahren beteiligten Personen zu Grunde. Ähnliches gilt für die Bestimmungen des § 301 Abs. 3 StGB („Verbotene Veröffentlichung“) und des § 7c MedienG  („Schutz vor verbotener Veröffentlichung“), die angesichts der Schwere des Grundrechtseingriffs einer Überwachung von Nachrichten daraus erlangten Informationen über das Privatleben besonderen Schutz gewähren.

Ich bitte daher um Verständnis, dass ich eine eingehende inhaltliche Beantwortung solcher Fragen während eines laufenden Ermittlungsverfahrens nicht zu liefern vermag.

Allerdings widerspricht schon die Tatsache der Anordnung und gerichtlichen Bewilligung derart eingreifender Zwangsmaßnahmen der Annahme zögerlicher Ermittlungsschritte und des in der Begründung der Anfrage erhobenen Vorwurfs des „Justiz-Schongangs“ bzw. der „Justizselbstfesselung“.

Schließlich muss allgemein bemerkt werden, dass die schriftliche Aufzeichnung von Gesprächsinhalten mitunter mehr verwertbare Beweisergebnisse zu liefern imstande ist als die Unterbrechung der Verständigungsmöglichkeiten durch Verhängung der Untersuchungshaft.

 

 

. Jänner 2011

 

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)