7041/AB XXIV. GP

Eingelangt am 14.02.2011
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                    Wien, am      Februar 2011

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0261-I/4/2010

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 7121/J vom 14. Dezember 2010 der Abgeordneten Dipl.-Ing. Gerhard Deimek Kolleginnen und Kollegen, beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 7.:

Die OeNB hat aufgrund der zwingenden Vorgaben der Leitlinie der EZB vom 3.11.1998, EZB/2000/15, in Verbindung mit Artikel 30 Abs. 1 des ESZB/EZB-Statuts Anfang Jänner 1999 der EZB 22.340 kgf Gold zum damaligen Marktwert – in Höhe von 176.955.000 EUR – in deren Eigentum übertragen.

 

Für die Übertragung des Goldes hat die OeNB in gleicher Höhe eine Euro-Forderung gegenüber der EZB erworben; diese Forderung wird auch in der OeNB-Bilanz ausgewiesen.


Das in das Eigentum der EZB übertragene Gold unterliegt der alleinigen Gestionierung der EZB. Die OeNB ist jedoch mit ihrem Kapitalanteil an der EZB beteiligt und partizipiert über diesen Anteil an der wirtschaftlichen Entwicklung der EZB.

 

Die Goldbestände der EZB sind in ihren Jahresabschlüssen ausgewiesen.

 

Am 31.12.2010 betrug der Preis für ein Kilogramm Feingold 33.932 EUR (gerundet).

 

Zu 8. bis 14.:

Die Verwaltung der OeNB-Währungsreserven (einschließlich des Goldes) ist eine in den Bereich des ESZB fallende und unter anderem auch dem Regime des Art. 130 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unterliegende Aufgabe der OeNB, die von der OeNB autonom, dh. frei von allfälligen Weisungen etwa des Bundesministers für Finanzen, auszuführen ist. Die OeNB-Währungsreserven (einschließlich des Goldes) stehen im Eigentum der OeNB.

 

Der Anteil von Goldforderungen am gesamten Goldbestand, deren Höhe, die Staaten gegenüber denen diese Forderungen bestehen, die entsprechenden Mengen und die Behaltedauer werden von der OeNB nicht veröffentlicht, soweit nicht aufgrund der entsprechenden Rechnungslegungsvorschriften (s. Leitlinie der EZB – EZB/2006/16) eine Nennung im Jahresabschluss zu erfolgen hat. Die OeNB folgt damit der Ausweispraxis im Eurosystem, die eine derartige Aufgliederung ebenfalls nicht vorsieht.

 

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die OeNB ihre Strategie hinsichtlich der Lagerung und der Disposition von Gold im In- und Ausland nicht veröffentlicht. Sie orientiert sich damit an der international üblichen Notenbank-Praxis. Generell lässt sich aber sagen, dass die OeNB im Ausland Gold nur an renommierten internationalen Goldhandelsplätzen hält.

 

 

Mit freundlichen Grüßen