7047/AB XXIV. GP
Eingelangt am 14.02.2011
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung

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Frau Präsidentin des Nationalrates Maga. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
Alois Stöger Bundesminister
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GZ: BMG-11001/0393-II/A/9/2010
Wien, am 14. Februar 2011
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 7109/J der Abgeordneten Dr. Belakowitsch-Jenewein, Ing. Hofer und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Frage 1:
Nach Recherche auf der in der Anfrage angegebenen Homepage http://diybio.org kann festgehalten werden, dass in Österreich keinerlei Aktivitäten der DIYbio – Gruppe stattfinden.
Fragen 2 bis 4 und 10:
Auf EU-Ebene gelten für Arbeiten mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen die Bestimmungen der Richtlinie 2009/41/EG.
In Österreich ist das Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in geschlossenen Systemen durch den II. Abschnitt des Gentechnikgesetzes (GTG) 1995 i.d.g.F. geregelt. Spezifische Regelungen sind in der Systemverordnung, BGBl. II Nr. 431/2002 detailliert aufgeführt.
Gemäß § 19 GTG sind Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in geschlossenen Systemen vor Beginn der Arbeiten bei der Behörde zu melden (Sicherheitsstufe 1 und 2), bzw. gemäß § 20 GTG die Durchführung von Arbeiten mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen in geschlossenen Systemen zu beantragen (Sicherheitsstufe 3 und 4).
Im Rahmen des behördlichen Verfahrens werden die geplanten Arbeiten hinsichtlich der Richtigkeit der Sicherheitseinstufung sowie der Einhaltung der korrekten Sicherheitsmaßnahmen überprüft.
Gemäß § 101 GTG werden von den Behörden regelmäßige Kontrollen der Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in geschlossenen Systemen durchgeführt. Diese Kontrollen zeigen, dass die gesetzlichen Bestimmungen von den Anwendern eingehalten werden.
Fragen 5, 6 und 9:
GVO sind in der EU und damit auch in Österreich in vier Risikogruppen eingeordnet, wobei die Risikogruppe 1 Organismen umfasst, bei denen von keinem oder nur einem vernachlässigbaren Risiko für die Sicherheit auszugehen ist. Mit diesen Organismen dürfen, nach vorheriger Anmeldung bei der Behörde, in der EU und somit auch in Österreich Arbeiten durchgeführt werden.
Gemäß § 100 GTG ist für Arbeiten mit GVO – soweit diese in wissenschaftlichen Hochschulen oder in wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes in seinem Ressortbereich oder durch diese erfolgen – das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zuständig. Alle übrigen Arbeiten müssen beim Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gemeldet bzw. beantragt werden. Derzeit sind über 70 Anlagen privatrechtlicher Betreiber beim BMG gemeldet.
Diese Anlagen werden in regelmäßigen Abständen von den Behörden gem. § 101 GTG kontrolliert.
Frage 7:
Nach Rückfrage bei der Zentralen Kommission für Biologische Sicherheit (ZKBS) in Deutschland hat die ZKBS im September 2010 eine Stellungnahme mit dem Titel „Stellungnahme der ZKBS zur Risikobewertung von Mycoplasma mycoides subsp. capri, Mycoplasma capricolum subsp. capricolum und Mycoplasma mycoides JCVI-syn1.0 als Spender- und Empfängerorganismen für gentechnische Arbeiten nach
§ 5 Absatz 1 GenTSV“ (1) herausgegeben. In dieser Stellungnahme wird Mycoplasma mycoides JCVI-syn1.0, das von der Gruppe um Craig Venter hergestellte „synthetische Bakterium“, in die Risikogruppe 2 eingestuft. Gleichzeitig wird dieser Organismus in der Stellungnahme als gentechnisch veränderter Organismus anerkannt. Mein Ressort schließt sich als zuständige Behörde der Einstufung und Interpretation der ZKBS an. Daraus folgt, dass die Methoden der Synthetischen Biologie als gentechnische Methoden anzuerkennen sind und daher diese Arbeiten in den Geltungsbereich des GTG, mit allen Konsequenzen für den Anwender (Anmeldung, Einhaltung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen, etc.) fallen.
Referenzen:
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Deutschland), Zentrale Kommission für biologische Sicherheit. Stellungnahme der ZKBS zur Risikobewertung von Mycoplasma mycoides subsp. capri, Mycoplasma capricolum subsp. capricolum und Mycoplasma mycoides JCVI-syn1.0 als Spender- und Empfängerorganismen für gentechnische Arbeiten nach § 5 Absatz 1 GenTSV. AZ 6790-05-01-94, September 2010.
Frage 8:
Diese Frage fällt in die Zuständigkeit des Herrn Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Ich verweise auf die Beantwortung der an ihn gerichteten Parlamentarischen Anfrage 7110/J.