7052/AB XXIV. GP

Eingelangt am 15.02.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 7133/J der Abgeordneten Jarmer, Öllinger, Freundinnen und Freunde
wie folgt:

Frage 1:

  1. Eingangs darf ich darauf hinweisen, dass es seit dem In-Kraft-Treten des Bundessozialämterreformgesetzes mit 1. Jänner 2003 nur mehr ein Bundessozialamt mit neun Landesstellen gibt. Gründe für diese Verwaltungsreform waren insbesondere die Optimierung der Effizienz, die Beschleunigung der Verfahren sowie die Schaffung höherer Qualitätsstandards in Verbindung mit einer Vereinheitlichung der Vorgehensweisen im Zuständigkeitsbereich des Bundessozialamtes.

Im Bundesfinanzgesetz 2011 sind beim VA-Ansatz 1/21456 "Maßnahmen für Behinderte" 70,5 Mio. Euro (2010 72,0 Mio. Euro) veranschlagt. Dies entspricht einer Reduktion um ca. 2 % und versteht sich als solidarischer Beitrag zur Konsolidierung des Bundeshaushaltes. Die Dotierung dieses VA-Ansatzes in den Jahren 2012 bis 2014 steht erst nach Abschluss der Budgetverhandlungen für diese Jahre fest. Derzeit liegen für diesen Zeitraum nur Globalsummen der Untergliederung 21 im Bundesfinanzrahmengesetz 2011 bis 2014 vor.

  1. Der formelle Beschluss des Verwaltungsrates des Arbeitsmarktservice zum Förderbudget 2011 steht derzeit noch aus. Vor dem Hintergrund des beschlossenen Bundesvoranschlags errechnet sich ein um voraussichtlich rund € 44 Mio. gegenüber dem Jahr 2010 verringertes AMS-Förderbudget 2011 inklusive Aktivierungsbeihilfe (ohne Kurzarbeitsbeihilfen). Die Dotierung dieses VA-Ansatzes in den Jahren 2012 bis 2014 steht erst nach Abschluss der Budgetverhandlungen für diese Jahre fest. Derzeit liegen für diesen Zeitraum nur Globalsummen der Untergliederung 20 im Bundesfinanzrahmengesetz 2011 bis 2014 vor.

  1. Im Bereich der Arbeitsmarktförderung der Untergliederung 20, also inklusive der im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz direkt administrierten ESF- und EGF-Mittel, ergibt sich eine Veränderung gegenüber 2010 in Höhe von rund minus € 22 Mio. Die Dotierung dieses VA-Ansatzes in den Jahren 2012 bis 2014 steht erst nach Abschluss der Budgetverhandlungen für diese Jahre fest. Derzeit liegen für diesen Zeitraum nur Globalsummen der Untergliederung 20 im Bundesfinanzrahmengesetz 2011 bis 2014 vor.

Frage 2:

Die begleitenden Hilfen im Arbeitsleben, insbesondere Arbeitsassistenz, Berufsausbildungsassistenz, Job Coaching und Clearing bilden einen zentralen Schwerpunkt meines Ressorts im Rahmen des Förderinstrumentariums der beruflichen Integration, was auch in der mit 1. Jänner 2011 in Kraft getretenen Novelle zum Behinderteneinstellungsgesetz durch eine ausdrückliche Verankerung des Förderinstruments der Begleitenden Hilfen zum Ausdruck gebracht wurde. Da es für die begleitenden Hilfen jedoch keinen eigenen VA-Ansatz gibt, kann die Frage in betraglicher Hinsicht nicht beantwortet werden.

Frage 3:

Die Integrative Lehrausbildung im Rahmen der überbetrieblichen Lehrausbildung des Arbeitsmarktservice bietet auch jungen Menschen mit Behinderungen eine anerkannte Berufsausbildung. Im Ausbildungsjahr 2009/2010 standen 1.222 Ausbildungsplätze an integrativer Lehre zur Verfügung, für das Ausbildungsjahr 2010/11 sind 1.748 Ausbildungsplätze für die integrative Berufsausbildung im Rahmen der überbetrieblichen Lehrausbildung geplant. Das ist eine Steigerung um 43 % gegenüber dem Vorjahr.

Frage 4:

Die bewährten sozialökonomischen Betriebe und gemeinnützigen Beschäftigungsprojekte werden auch unter restriktiven budgetären Rahmenbedingungen zentrale und unverzichtbare Kernelemente der arbeitsmarktpolitischen Strategie zur Integration von am Arbeitsmarkt besonders benachteiligten Personengruppen bleiben, die es anforderungsgerecht weiterzuentwickeln und nach Möglichkeit auch zu forcieren gilt. So kann mit der Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG) durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010 (siehe § 37d Abs. 1 AMSG) ArbeitgeberInnen, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice ArbeitnehmerInnen mit dem Zweck der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes gemäß § 9 Abs. 7 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) beschäftigen, eine so genannte Aktivierungsbeihilfe gewährt werden. In den Jahren 2011 bis 2014 sind Ausgaben für Aktivierungsbeihilfen gemäß § 37d AMSG jeweils bis zu einer Obergrenze von 56 Mio. Euro wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln. Mit dieser Aktivierung passiver Mittel wurden die Möglichkeiten der Förderung Sozialökonomischer Betriebe und Gemeinnütziger Beschäftigungsprojekte jedenfalls in einem beträchtlichen Ausmaß erweitert. Ausreichend gesicherte Angaben über die künftige Entwicklung der genauen Zahl der Projektarbeitsplätze sowie der Schlüsselkräfte können derzeit - nicht zuletzt auch auf Grund der stark auf den regionalen Arbeitsmarktbedarf abgestimmten Planung und Gestaltung der Maßnahmen - leider nicht gemacht werden.

Frage 5:

Eine Prognose der Arbeitslosigkeit von Menschen mit Behinderung liegt nicht vor. Insgesamt wird 2011 von einer annähernd gleichbleibenden Arbeitslosigkeit ausgegangen, unter Berücksichtigung der SchulungsteilnehmerInnen von einer leicht sinkenden Zahl der Arbeitssuchenden.

Fragen 6 und 7:

Die Programm- und Maßnahmenplanung des Arbeitsmarktservice ist nicht auf den speziellen Personenkreis der Menschen mit Behinderung bzw. der jungen Menschen mit Behinderung ausgerichtet. Aus diesem Grund können auch keine konkreten Angaben zum geplanten Einsatz von AMS-Mitteln für die Zielgruppe der Behinderten gemacht und daher auch die in der Frage enthaltene Annahme von „exorbitant hohen Einsparungsbeträgen“ für den Bereich der Arbeitsmarktpolitik nicht bestätigt werden.

Unabhängig davon kann grundsätzlich festgehalten werden, dass die veranschlagten Gesamtmittel für aktive Arbeitsmarktpolitik im Jahr 2011 infolge des Rückgangs der Arbeitslosigkeit im Jahr 2010 von rund 4% in annähernd eben dieser Größenordnung angepasst werden konnten. Durch den Rückgang der beim Arbeitsmarktservice vorgemerkten Personen sollte gewährleistet sein, dass für alle definierten Zielgruppen der Arbeitsmarktpolitik Fördermittel in ausreichender Höhe zur Verfügung stehen.

Bei den durch das Bundessozialamt geförderten Projekten wird mehr denn je auch darauf geachtet werden, mit den vorhandenen Geldmitteln so effizient umzugehen, dass sie den größtmöglichen Nutzen im Sinne der Menschen mit Behinderung bringen. Anhand von vereinbarten Erfolgskriterien, wie die erfolgreich erfolgte Integration behinderter Menschen in den Arbeitsmarkt, werden Projekte fortgeführt, aber auch aufgelassen und neu entwickelt.

Gerade die berufliche Integration steht im Mittelpunkt der Förderpolitik meines Ressorts und des Bundessozialamtes. Dies wird auch weiterhin so bleiben. Überdies verbinde ich mit der Novelle zum Behinderteneinstellungsgesetz und den neuen Bestimmungen zu Kündigungsschutz und Ausgleichstaxe die Erwartung, dass die Hürde für die Neubeschäftigung behinderter Menschen sinkt, bei gleichzeitigem Schutz jener, die bereits in Beschäftigung sind. Erste Rückmeldungen in Einzelfällen - insbesondere zu den neuen Bestimmungen zum Kündigungsschutz - zeigen bereits positive Auswirkungen, indem jungen Menschen mit Behinderung eine Beschäftigung zugesagt wurde, denen dies bislang verwehrt geblieben war.

Ich bin der Überzeugung, dass es aufgrund der von meinem Ressort initiierten Maßnahmen zu keiner Erhöhung der Arbeitslosenquote von Menschen mit Behinderung kommen wird. Dies gilt in besonderem Maße für jüngere behinderte Menschen, deren berufliche Eingliederung weiterhin einen Schwerpunkt der Politik meines Hauses darstellt.

Frage 8:

Die UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet alle Staaten zur vollen und sofortigen Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auch für Menschen mit Behinderung. Darunter fallen z.B. das Recht auf Nicht-Diskriminierung oder das Recht auf Freiheit und Sicherheit der Person.

Die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte sind von den Vertragsstaaten unter Ausschöpfung ihrer verfügbaren Mittel nach und nach zu verwirklichen.

Dabei sind spezielle Maßnahmen zur Verminderung von strukturellen Benachteiligungen zu treffen. Die Vertragsstaaten haben die Pflicht, sich für benachteiligte Gruppen besonders einzusetzen. Derartige positive Maßnahmen Österreichs sind beispielsweise:

-       Behindertengleichstellungsrecht mit umfassendem Diskriminierungsschutz

-       Pflegevorsorge inklusive Maßnahmen für pflegende Angehörige

-       Beschäftigungsoffensive mit Individual- und Projektförderungen wie Lohnzuschüssen, begleitende Hilfen, Integrative Berufsausbildung, Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz etc.

Eine Verletzung der Konvention im Bereich der wirtschaftlichen und sozialen Rechte würde vorliegen, wenn eine Zielsetzung der Konvention fallen gelassen würde. Wenn aber, wie jetzt im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes etwa der Zeitrahmen für die Barrierefreiheit von Bundesgebäuden erstreckt wird oder die zukünftigen Eingangskriterien für das Pflegegeld geringfügig verändert werden, ist dies sicher nicht konventionswidrig.

Vor diesem Hintergrund widersprechen die Maßnahmen im Budgetbegleitgesetz aus meiner Sicht der UN-Behindertenrechtskonvention in keiner Weise.