7064/AB XXIV. GP

Eingelangt am 16.02.2011
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0327-Pr 1/2010

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 7140/J-NR/2010

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Umsetzung der Empfehlungen des Rechnungshofes bzgl Maßnahmenvollzug für geistig abnorme Rechtsbrecher“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 3:

Der Rechnungshof hat das Fehlen einer schriftlich festgelegten Strategie zur Steuerung des Maßnahmenvollzugs bemängelt. Das Bundesministerium für Justiz hat Vertreter der im Maßnahmenvollzug tätigen Anstalten ersucht, einen schriftlichen Strategiebericht auszuarbeiten, der den Vorgaben des Rechnungshofs Rechnung trägt.

Zu 4 und 5:

Ja.

Zu 6 bis 8:

Die dem Strafvollzug insgesamt und damit auch die für den Maßnahmenvollzug zur Verfügung stehenden personellen, finanziellen und räumlichen Ressourcen sind durch den Bundesfinanzgesetzgeber vorgegeben. Es können Unterbringungsmöglichkeiten für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 StGB nur innerhalb des vorgegebenen Rahmens geschaffen werden. Mittlerweile wurde in Garsten, wo der größte Überbelag festgestellt worden war, eine zweite Maßnahmenabteilung eingerichtet. Die Erhebung des weiteren Bedarfs wird auch Gegenstand des eingangs erwähnten Strategieberichts sein.

Zu 9 und 10:

Der Rechnungshof hat empfohlen, die Verrechnung so zu gestalten, dass die Ausgaben bzw. Kosten des Maßnahmenvollzugs vollständig (auch bezüglich der zurechnungsfähigen geistig abnormen Rechtsbrecher) ausgewiesen werden können. Damit soll auch den Vorgaben des neuen Haushaltsrechts (Kostentransparenz, Leistungs– und Wirkungsorientierung) entsprochen werden. Zur Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz, wonach eine exakte Abgrenzung der Kosten des Maßnahmenvollzugs innerhalb der Justizanstalten aufgrund der gemischten Nutzung vieler Ressourcen nicht möglich sei, sondern mit Zuordnungs– und Umlageverfahren gearbeitet werden müsse, hielt der Rechnungshof fest, dass der Einsatz eines geeigneten, auf die Zielsetzungen der Kosten- und Leistungsrechnung abgestimmten Zuordnungs- und Umlageverfahrens den Intentionen seiner Empfehlung entspreche.

Zu 11 und 12:

Solche Vereinbarungen mit dem Ziel einer Kostensenkung gegenüber den allgemein gültigen Tarifen für unversicherte Patienten werden seitens der Justizverwaltung angestrebt, von den Trägern der Krankenanstalten jedoch wegen des damit verbundenen Einnahmenentfalls gegenüber einer tarifmäßigen Abrechnung in der Regel nicht eingegangen.

Zu 13 und 14:

Gemäß Artikel 4 der genannten Vereinbarung ist diese für den Zeitraum 1. Jänner 2009 bis 31. Dezember 2013 geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen. Im Zuge der für die Zeit danach erforderlichen Neuverhandlungen wird versucht werden, die Länder für einen größeren Beitrag zu gewinnen. Der Erfolg wird von der Bereitschaft der Länder zu höheren Beiträgen abhängen.

Zu 15 und 16:

Die laufenden Bemühungen um eine Verbesserung der Nachbetreuungsmöglichkeiten werden verstärkt.

Zu 17 und 18:

Vorauszuschicken ist, dass „Nachbetreuung“ grundsätzlich auf zwei Schienen ablaufen kann, zum Einen in Form von Bewährungshilfe, zum Anderen aufgrund von Weisungen. Bewährungshilfe als Nachbetreuung ist einerseits als angeordnete, zum Teil obligatorische Bewährungshilfe nach einer bedingten Entlassung, darüber hinaus aber auch als freiwillige Betreuung nach § 27a des Bewährungshilfegesetzes (BewHG) nach Ablauf der Probezeit oder nach einer unbedingten Entlassung möglich. Die Kostentragung bei diesen Formen der Nachbetreuung liegt beim Bund,  wobei es insofern keine Probleme gibt, als es zu keiner Abrechnung und Kostenbestimmung im Einzelfall kommt.

Durch Weisungen bewirkte Nachbetreuung kommt nur nach einer bedingten Entlassung in Betracht.

Was nun die Frage der Tragung der mit der Erfüllung einer Weisung verbundenen Kosten anlangt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Strafgesetzbuch Weisungen als Gebote und Verbote definiert, deren Beachtung geeignet scheint, den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Beispielsweise nennt das Strafgesetzbuch dabei die Weisungen, an einem bestimmten Ort, bei einer bestimmten Familie oder in einem bestimmten Heim zu wohnen, eine bestimmte Wohnung, bestimmte Orte oder einen bestimmten Umgang zu meiden, sich alkoholischer Getränke zu enthalten, einen geeigneten, seinen Kenntnissen, Fähigkeiten und Neigungen tunlichst entsprechenden Beruf zu erlernen oder auszuüben, jeden Wechsel seines Aufenthaltsortes oder Arbeitsplatzes anzuzeigen und sich in bestimmten Zeitabständen bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden, den aus seiner Tat entstandenen Schaden nach Kräften gutzumachen sowie sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung zu unterziehen.

Hinsichtlich der mit der Erfüllung einer Weisung einhergehenden Kosten (wie etwa eine Kursgebühr oder Ausbildungskosten) ist die österreichische Rechtsordnung von dem Grundsatz getragen, dass der Rechtsbrecher diese selbst zu tragen hat, nicht zuletzt auch als Teil der Verantwortungsübernahme (Smutny, Die Bewährung, in Miklau/Schroll (Hrsg), Diversion ein anderer Umgang mit Straftaten (1999), 109 (122): vgl auch Schroll, WK-StPO § 203 Rz 6, WK-StGB § 51 Rz 48).

Dieser Grundsatz wurde jedoch 1969 zunächst in Bezug auf Therapieweisungen an Jugendliche, in der Folge mit der Suchtgiftgesetznovelle 1980 auch bei Erwachsenen, allerdings nur bei Therapieweisungen im Zusammenhang mit Suchtgiftmissbrauch, und schließlich mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1987 auch bei Therapieweisungen aus Anlass einer bedingten Entlassung in Form einer (subsidiären) Kostentragungspflicht des Bundes durchbrochen. Zuletzt wurde mit dem Zweiten Gewaltschutzgesetz im Jahr 2009 § 179a des Strafvollzugsgesetzes (StVG), der die Kostentragung bei Therapieweisungen nach bedingter Entlassung regelt, auch auf die mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2001 geschaffene Möglichkeit der bedingten Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher für anwendbar erklärt.

§ 179a StVG sah und sieht grundsätzlich zwei Möglichkeiten vor, bedingt Entlassenen die weisungsgemäß erforderliche Behandlung und Betreuung angedeihen lassen zu können, ohne dass die betroffene Person für die dabei anfallenden Kosten aufkommen muss: So konnte und kann die Weisung, sich weiterhin einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung zu unterziehen, mit der Maßgabe erteilt werden, dass die Behandlung für die betroffene Person unentgeltlich durch einen Arzt/eine Ärztin bzw. einen Therapeuten/eine Therapeutin durchgeführt wird, der/die sich zur Durchführung solcher Behandlungen dem Bundesministerium für Justiz gegenüber verpflichtet hat. Sofern es sich nicht um „VertragsärztInnen bzw. -therapeutInnen“ nach § 179a Abs. 1 StVG handelt, kommt die Kostentragungspflicht des Bundes bei solchen Behandlungsweisungen nach § 179a StVG so weit zum Tragen, als der Verurteilte nicht Anspruch auf entsprechende Leistungen aus einer Krankenversicherung hat und durch die Verpflichtung zur Zahlung der Behandlungskosten sein Fortkommen erschwert würde. Seit Inkrafttreten dieser Regelung, also seit dem März 1988, steht diese Entscheidung über die Übernahme der Kosten unverändert dem für die Erteilung der Weisung zuständigen Gericht zu. Insofern sollte es auch nie Unklarheiten gegeben haben.

Ähnliches gilt für das Ausmaß der Kostentragungspflicht des Bundes sowie über die Verpflichtung der Länder, in jenen Fällen, in denen eine Kostentragung durch den Bund nicht vorgesehen ist, allfällige Ansprüche bedingt Entlassener nach landesgesetzlichen Bestimmungen zumindest zu prüfen.

So bestand nach dem ursprünglichen Gesetzeswortlaut eine Limitierung der Kostenübernahme „bis zu dem Ausmaß, in dem die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter für die Kosten aufkommen könnte, wenn der Entlassene in der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter versichert wäre“, sodass sich die Frage stellte, was zu gelten hat, wenn die BVA in concreto keine Leistung erbringen würde. Hier hat der Oberste Gerichtshof zu 13 Os 87/05a klargestellt, dass die grundsätzliche Kostentragungspflicht des Bundes nicht davon abhängt, ob für die durchzuführende Behandlung entsprechende Leistungsansätze der BVA existieren. Das Gesetz stelle im Einleitungssatz des § 179a Abs. 2 StVG nach seinem insoweit klaren Wortlaut im grundsätzlichen Bereich der Kostenübernahme ohne weitere Determination ausschließlich auf die Notwendigkeit der im Einzelfall zu ergreifenden Maßnahmen ärztlicher Behandlung und auf das Fehlen anderweitiger Kostendeckung ab. Lediglich zur Begrenzung des Ausmaßes der vom Bund zu ersetzenden Kosten verweise § 179a Abs. 2 StVG im Folgenden auf die Gebührenansätze für Behandlungen, für welche die BVA aufkäme, wenn der Entlassene in der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter versichert wäre. Dieses Limit beziehe sich nur auf die ziffernmäßige Höhe der Gebührensätze der BVA für jene Leistungen der Krankenbehandlung oder Anstaltspflege aus dem Versicherungsfall der Krankheit, welche der als für die bedingte Entlassung als notwendig erkannten Behandlung entsprechen oder mit ihr zumindest vergleichbar sind. Dass als Voraussetzung der Kostentragung durch den Bund für die vom Gericht als notwendig erachteten Behandlungen entsprechende Kostenansätze in den Bestimmungen des B-KUVG bestehen müssen, lasse sich aus dieser Einschränkung allerdings nicht ableiten, zumal die im Einleitungssatz des § 179a Abs. 2 StVG genannten Behandlungen nicht krankheitsbedingt notwendig sein müssen. Mit dieser Entscheidung bestätigte der Oberste Gerichtshof einen Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien, mit dem dieses Gericht eine bedingte Entlassung aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher verfügt hatte, wobei es dem bedingt Entlassenen unter einem die Weisung erteilte, dass er in einem Landespflege- und Pensionistenheim Aufenthalt zu nehmen, sich des Alkohols zu enthalten und die notwendige und fachärztlich verordnete psychiatrische Medikation einschließlich der notwendigen Depotinjektion weiterhin einzuhalten habe. Weiters sprach das Oberlandesgericht Wien aus, dass gemäß § 179a Abs. 2 StVG der Bund die Kosten für die Unterbringung des Betroffenen bis zu dem Ausmaß zu übernehmen habe, in dem die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter für die Kosten aufkommen könnte, wenn der Entlassene in der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter versichert wäre. In der Begründung hatte das Oberlandesgericht Wien unter anderem ausgesprochen, dass der Heimaufenthalt essentiell für den Erfolg der angeordneten Therapie sei. In erster Instanz war die bedingte Entlassung noch abgelehnt worden, weil das Vollzugsgericht zwar einerseits gleichfalls den Heimaufenthalt als notwendig erachtet, andererseits aber die Kostentragung durch den Bund verneint hatte (und weder die Krankenversicherung des Betroffenen die Kosten abdeckte noch der Betroffene selbst über die nötigen Mittel verfügte).

Nahezu zeitgleich mit der zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs hat der Verfassungsgerichtshof zu B 421/05 in einem Fall, in dem einer aus der Maßnahme nach § 21 Abs. 1 StGB bedingt Entlassenen die Weisung erteilt worden ist, in einer bestimmten Einrichtung zu wohnen (ohne dass sie sich in dieser Einrichtung einer Therapie unterziehen musste),  gegenüber den Ländern klargestellt, dass sich aus § 179a Abs. 2 StVG ergebe, dass vom Bund lediglich die Kosten "einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer anderen medizinischen Behandlung", die einem bedingt Entlassenen aufgetragen worden ist, zu übernehmen seien. Der Bund sei daher im Falle einer Weisung, in einer bestimmten Einrichtung zu wohnen, nur dann zur Kostenübernahme verpflichtet, wenn das Gericht zugleich die Weisung erteilt habe, sich dort auch einer (psychotherapeutischen) Behandlung zu unterziehen. Selbst für den Fall einer solchen Therapieweisung wären die Kosten vom Bund jedoch nur bis zu dem Ausmaß zu tragen, "in dem die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter für die Kosten aufkommen könnte, wenn der Entlassene in der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter versichert wäre" (§179a Abs. 2 StVG), sodass - im Ausmaß des vom Bund nicht übernommenen Anteiles an den Kosten – auch in einem solchen Fall durchaus Raum für einen Anspruch auf Leistungen nach landesgesetzlichen Bestimmungen bliebe. Im Jahr 2009 hat der Verfassungsgerichtshof diese Judikatur zu B 767/09 mit deutlichen Worten bekräftigt.

Schließlich hat der (Bundes)Gesetzgeber mit dem Zweiten Gewaltschutzgesetz die Kostentragungspflicht des Bundes im Lichte der Judikatur des Obersten Gerichtshofs durch entsprechende Änderungen des § 179a StVG klarstellend erweitert: Zum einen wurde die grundsätzliche Kostentragungspflicht des Bundes ausdrücklich auch auf Fälle mit einer Weisung, in einer sozialtherapeutischen Wohneinrichtung Aufenthalt zu nehmen, erstreckt. Zugleich wurde die strikte Limitierung der Kostentragungspflicht des Bundes der Höhe nach mit den BVA-Sätzen aufgegeben; diese Anknüpfung an das B-KUVG besteht ausdrücklich nur mehr „grundsätzlich“, lässt also Ausnahmen zu. Nach dem Justizausschussbericht (vgl. 106 BlgNR XXIV. GP, 29) sollte diese Novellierung zum Zweck der Rückfallsvermeidung und nachhaltigen Gesundheitsstabilisierung sicherstellen, dass für die von Sachverständigen und behandelnden Ärzten als Voraussetzung für eine bedingte Entlassung und Rückfallsvermeidung vorgeschlagenen Nachbetreuungs- bzw. Behandlungsmaßnahmen ein garantierter (zumindest subsidiärer) Kostenträger vorhanden ist, zumal eine Situation, bei der Betroffene, die zu 99 % mittellos oder (Mindest)Rentenempfänger sind, von einer Behörde an die andere verwiesen werden, wobei sich jeweils eine auf die Kostentragungspflicht der anderen beruft, um am Ende keine Zusage für eine Übernahme der Kosten zur Erfüllung der ihnen gerichtlich aufgetragenen Weisungen zu erhalten, nicht nur unbefriedigend, sondern insbesondere dem Resozialisierungsauftrag entgegenlaufend sei.  Dies bedeutet im Wesentlichen, dass die Kostentragungspflicht des Bundes bei Behandlungsweisungen im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung (auch) in Fällen, in denen die BVA für eine weisungskonforme Therapie, sofern es sich um eine medizinische oder psychotherapeutische Behandlung, um eine Entwöhungsbehandlung oder um sozialtherapeutisches Wohnen (in einer entsprechenden Einrichtung) handelt, keinen Tarif hätte, dem Grunde nach jedenfalls gegeben ist und bei der Abdeckung der Höhe nach – sofern die beanspruchten Kosten nicht ohnehin niedriger sind – der noch am ehesten vergleichbare Tarif der BVA die Obergrenze bildet.

Ergänzend wurde in § 179a Abs. 2 StVG festgelegt, dass sich das Vollzugsgericht nach Möglichkeit schon bei der Entscheidung über die bedingte Entlassung in geeigneter Form mit der Frage der Kostendeckung auseinandersetzen soll. Der (exakten) Höhe nach wird dies ex ante häufig nicht möglich sein. Zumindest dem Grunde nach sollte aber schon im Zeitpunkt der Entscheidung über die bedingte Entlassung klar sein, ob bei einer bestimmten Weisung eine (spätere) Kostentragung durch den Bund aus der Sicht des Gerichts vorstellbar ist. Damit sollten Fälle hintan- gehalten werden, in denen sich erst nachträglich die Unfinanzierbarkeit einer Therapie bei weiterhin aufrechter Therapiebedürftigkeit herausstellt.

Grundsätzlich erscheint sohin die Rechtslage durch die höchstgerichtliche Judikatur einerseits sowie durch das Zweite Gewaltschutzgesetz andererseits bereits hinreichend klargestellt.

Ich werde jedoch die Empfehlung des Rechnungshofs zum Anlass nehmen, einen allfälligen vertiefenden Klarstellungsbedarf – sei es im Erlassweg, sei es durch weitere gesetzgeberische Maßnahmen – zu prüfen.

Zu 19 und 20:

Diese Bemühungen werden fortgesetzt; ihr Erfolg hängt jedoch in erster Linie von der Bereitschaft der Länder ab, eine ausreichende Versorgungsstruktur gerade für die forensischen Patienten zu schaffen und sich an den Kosten zu beteiligen.

Zu 21 und 22:

Mit der bereits angelaufenen Neugestaltung der vertraglichen Grundlagen der Nachbetreuung wird auch die Kostenrechnung verbessert werden.

Zu 23 und 24:

Im Zuge der Untersuchung der Ursachen des Anstiegs und ständigen Überhangs der Neuverurteilungen gegenüber den Beendigungen von Maßnahmen erfolgt eine Auswertung der eine bedingte Entlassung ablehnenden Gerichtsentscheidungen, aus der wertvolle Erkenntnisse über den Erfolg des Maßnahmenvollzugs gewonnen werden können.

Zu 25 und 26:

Die Eingabe des „führenden Delikts“ (das ist in der Regel das den Strafsatz bestimmende Delikt) aus der Verfahrensautomation Justiz ist für die Integrierte Vollzugsverwaltung insofern nur eingeschränkt zuverlässig, als dieses für den Maßnahmenvollzug nicht zwangsläufig jenes sein muss, das die besondere Gefährlichkeit begründet. Verbesserungen der Datenlage sind daher Teil der Zielsetzungen.

Zu 27 bis 30:

Seit September 2010 werden nahezu alle Untergebrachten nach § 21 Abs. 2 StGB im Zuge der Klassifizierung in die Justizanstalt Wien-Mittersteig zur Begutachtung überstellt. Auf diese Begutachtung wird nur in begründeten Einzelfällen verzichtet.

Zu 31 bis 36:

Ja, diese Punkte werden Teil des eingangs erwähnten Strategieberichts sein. Die Einrichtung eines ärztlichen Koordinators bis Anfang 2012 ist ebenfalls vorgesehen.

Zu 37 und 38:

Forensisch qualifiziertes Personal ist in erster Linie durch eigene Qualifizierungsmaßnahmen heranzubilden. Durch das Fortbildungsangebot der Strafvollzugsakademie ist das Qualitätsniveau sichergestellt. Zusätzlich werden die Kommunikationsstrukturen innerhalb der am Maßnahmenvollzug Beteiligten verbessert, um ein einheitliches Vorgehen auf der Grundlage entwickelter Richtlinien (siehe oben) zu gewährleisten.

Zu 39 und 40:

Ja. Es wird ferner angestrebt, die bereits bestehenden Vereinbarungen sukzessive schriftlich zu erfassen.

Zu 41 und 42:

Die Integrierte Vollzugsverwaltung wird laufend weiterentwickelt, mit dem Ziel einer vollständigen Dokumentation von Insasseninformationen und Maßnahmen; dieser Ausbau kann aber nur Schritt für Schritt erfolgen.

Zu 43 und 44:

Ja, im Zuge des Neuabschlusses solcher Vereinbarungen hat auch die Dokumentation darüber zu erfolgen.

 

. Februar 2011

 

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)