7078/AB XXIV. GP

Eingelangt am 17.02.2011
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 
Anfragebeantwortung

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0210-I 3/2010

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien                                                                                         Wien, am 16. FEB. 2011

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber,

Kolleginnen und Kollegen vom 22. Dezember 2010, Nr. 7253/J, betreffend

Maßnahmen zur Inverkehrbringung von pflanzengenetischen Ressourcen

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Kolleginnen und Kollegen vom 22. Dezember 2010, Nr. 7253/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu den Fragen 1, 2, 3 und 7:

 

Zur Umsetzung der beiden EU-Erhaltungssortenrichtlinien 2008/62/EG und 2009/145/EG in die österreichische Saatgutverordnung wurde ein Weg beschritten, der keineswegs eine Einschränkung der bisherigen Aktivitäten zur Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen und auch keine unnötigen Auflagen vorsieht.

 

Neu geregelt wird, dass ein Inverkehrbringen, also die Vermarktung von Erhaltungssorten mit verminderten Anforderungen an die Sortenbeschreibung und Sortenprüfung, ermöglicht wird. Gleichzeitig werden die Mindestanforderungen an die Saatgutqualität im Sinne des/r Konsumenten/in auch für diesen Bereich rechtlich abgesichert.

 

Die Bewahrung und Weiterentwicklung von traditionellen und seltenen Sorten wird in Österreich durch diese Richtlinien dahingehend gefördert, dass eine amtliche Registrierung solcher Sorten und deren Erhaltungszüchter/in ermöglicht werden. Der Erhaltung der betreffenden Sorten steht weiterhin nichts im Wege. Der Handel mit Saatgut dieser registrierten Sorten ist gemäß diesen Richtlinien an vorgegebene Mindestqualitäts­anforderungen wie Keimfähigkeit, Reinheit oder Sortenreinheit (Garantie, dass es sich wirklich um die bezeichnete Sorte handelt) gebunden; dies war vorher nicht in dieser Form der Fall.

 

Zu den Fragen 4 und 5:

 

In Österreich wurden bei der Umsetzung der Erhaltungssortenrichtlinien keine regionalen Beschränkungen  vorgenommen. Österreich ist als einheitliches Ursprungsgebiet definiert.

Darüber hinaus gibt es für den Anbau von Erhaltungssorten weiterhin keine mengenmäßigen Beschränkungen.

 

Zu Frage 6:

 

Mit der Eintragung von Erhaltungssorten werden keine ausschließlichen Eigentumsrechte begründet.

 

Es können mehrere Erhaltungszüchter/innen für eine Sorte eingetragen werden. Auch mehrere Firmen, Landwirte/innen oder Vereine, die sich mit der Züchtung dieser Sorten befassen, können Saatgut in Verkehr bringen. Einer Fortsetzung der bisherigen Züchtungsaktivitäten steht daher nichts im Wege.

 

Zu Frage 8:

 

Exklusivrechte werden nur im Falle eines erteilten Sortenschutzes für eine Sorte erworben oder im Falle des Patentschutzes. Für den Sortenschutzinhaber/in endet darüber hinausgehend außerdem sein/ihr Recht, wenn es um die Verwendung seiner/ihrer Sorte zur Entwicklung neuer Züchtungen bzw. Sorten geht (Züchterprivileg). Die Bedingungen für die Erteilung eines solchen Schutzes stellen allerdings höhere Anforderungen, als sie für Erhaltungssorten (EHS) oder für besondere Bedingungen gezüchteter Sorten (BBS) vorgesehen sind. Nach strengen Vorgaben sind solche Sorten auf Unterscheidbarkeit, Homogenität, Beständigkeit und Neuheit zu überprüfen. Die Befürchtungen, dass es in diesem Bereich zu solchen Exklusivansprüchen kommt, sind aus Sicht des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unbegründet.

 

Zu Frage 9:

 

Nur dem Antragsteller kommt Parteienstellung im Sortenzulassungs- und Saatgutaner­kennungsverfahren zu. Es obliegt der Behörde, anhand geeigneter Informationen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Zulassung gegeben sind.

 

Der Bundesminister: