7082/AB XXIV. GP
Eingelangt am 17.02.2011
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr. 7142/J der Abgeordneten Zanger, Kolleginnen und Kollegen wie folgt:
Vorweg weise ich darauf hin, dass Anfragen zur Lebensmittelkennzeichnung in die legistische Zuständigkeit des Bundesministeriums für Gesundheit fallen. Fragen wären daher an das zuständige Ressort zu richten.
Fragen 1 - 8: Hinsichtlich konkreter Maßnahmen meines Ressorts ist festzuhalten, dass sich mein Ressort bereits seit vielen Jahren der Irreführungseignung von Lebensmittelaufmachungen, -verpackungen und auch -kennzeichnung widmet und weiter widmen wird. Dies geschieht durch die Prüfung von an das BMASK herangetragener Sachverhalte, aber auch im Rahmen von UWG Verbandsklagen.
Die Kennzeichnung von verpackten Waren, die für Letztverbraucher bestimmt sind, wie Früchtetee in Portionsbeutel, unterliegt den Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung.
Die Prüfung und Beurteilung von zur Irreführung geeigneter Lebensmittelkennzeichnung iSd § 5 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz , bzw. das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, erfolgt im Rahmen der amtlichen Lebensmittelkontrolle.
Die Irreführungseignung einer Produktaufmachung bzw. Produktbewerbung ist im Einzelfall zu prüfen.
Von der Irreführungseignung kann – unabhängig von der konkreten Kennzeichnung – dann ausgegangen werden, wenn die Verbraucherin bzw. der Verbraucher etwas anderes erwirbt als sie/er berechtigterweise erwarten kann. Maßstab der berechtigten Verbrauchererwartung ist der österreichische Lebensmittel-Codex, der als objektiviertes Sachverständigengutachten als Anhaltspunkt herangezogen werden kann.
Frage 9: Die Überprüfung der Lebensmittelkennzeichnung im Rahmen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erfolgt – wie oben erwähnt – durch eine Einzelfallprüfung. Im Rahmen der Überprüfung der UWG-Sachverhalte werden auch die Testberichte des VKI regelmäßig herangezogen.