7083/AB XXIV. GP

Eingelangt am 17.02.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 7291 /J des Abgeordneten Christian Lausch u.a. betreffend möglicher Missbrauch der Eingliederungsbeihilfe des AMS wie folgt:

 

Der österreichische Arbeitsmarkt ist durch eine hohe Dynamik gekennzeichnet. Im Laufe eines Jahres werden mehr als eine Million Beschäftigungsverhältnisse neu gegründet und fast ebenso viele aufgelöst. Mit Hilfe des Instrumentes der „Eingliederungsbeihilfe“ soll diese Dynamik für die Integration von am Arbeitsmarkt benachteiligter Personen genutzt werden. Die vorliegenden Evaluierungsstudien zur Eingliederungsbeihilfe bestätigen eindeutig die positive arbeitsmarktpolitische Wirkung dieses Förderinstrumentes. Rund 70% der geförderten Personen befinden sich drei Monate nach Ablauf der Förderung in Beschäftigung, davon wiederum rund 75% beim geförderten Arbeitgeber.

 

Frage 1:

Im Jahr 2010 wurden 36.934 Förderfälle mit einem Förderbeginn zwischen 1.1.2010 und 31.12.2010 für 15.667 Betriebe (Betriebsstandorte) bewilligt. Die Aufgliederungen nach Kategorien der Förderdauer (Tabelle 1) und der Förderhöhe (Tabelle 2) werden nachfolgend angeführt. Die Inanspruchnahme beinhaltet zum einen abgeschlossene Förderfälle (Auszahlungsbeträge nach Vorlage und Prüfung der Endabrechnung) und zum anderen laufende Förderfälle (Bewilligungsbeträge unter Erteilung von Auflagen).

 




Frage 2:

Im Jahr 2010 wurden für Eingliederungsbeihilfen insgesamt € 116,596.058,48 ausbezahlt. Die Aufgliederung nach Kalendermonaten findet sich in Tabelle 3. Da die Auszahlung der Eingliederungsbeihilfe grundsätzlich im Nachhinein – entweder in Teilbeträgen oder im Gesamtbetrag – erfolgt, beinhalten die Auszahlungen 2010 auch Auszahlungen für im Jahr 2009 genehmigte Förderfälle. In den Auszahlungen 2010 sind auch die Auszahlungen für Förderfälle im Rahmen der „Aktion 4.000“ (Eingliederungsbeihilfen für Langzeitbeschäftigungslose an öffentliche und gemeinnützige Einrichtungen) und der „Aktion +6.000“ (verstärkter Einsatz der Eingliederungsbeihilfen, um den arbeitsmarktpolitischen Auswirkungen der Wirtschaftskrise zu begegnen) berücksichtigt.

 

Frage 3:

Der AMS Verwaltungsrat gibt mit der entsprechenden Bundesrichtlinie den Rahmen für die Gewährung der Eingliederungsbeihilfe vor, welcher von den AMS Landesorganisationen - basierend auf Ermächtigungen und Ermessensspielräumen - eingeschränkt werden kann.

Die Entscheidung und Genehmigung der Eingliederungsbeihilfe ist an die regionalen Geschäftsstellen des AMS delegiert.

 


Frage 3.1:

 

Mit den Befangenheitsregelungen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Arbeitsmarktservice im Beamten-Dienstrechtsgesetz (§ 47 BDG) und im entsprechenden Kollektivvertrag des Arbeitsmarktservice (§ 15 KV) wird der Gefahr von Befangenheit klar begegnet. Demnach hat der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin sich der Ausübung seiner/ihrer dienstlichen Aufgaben zu enthalten, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, an seiner/ihrer vollen Unbefangenheit zu zweifeln und dies seinem/ihrer Vorgesetzen unverzüglich mitzuteilen, der/die für eine geeignete Vertretung zu sorgen hat. Nach der Rechtsprechung sind solche „wichtigen Gründe“ im Sinne des BDG und des KV die im § 7 AVG normierten absoluten Befangenheitsgründe (Ausschließungsgründe).

Des Weiteren sind in jedem Fall alle normierten Förderungsvoraussetzungen einzuhalten und sowohl die Bewilligung als auch die Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung unterliegen zwingend dem „Vier- und Sechs-Augenprinzip“, dessen ordnungsgemäße Anwendung durch die EDV-technische Abwicklung gewährleistet ist. Zudem kommt schließlich noch, dass die Entscheidungs- und Genehmigungsbefugnisse  in der Geschäftseinteilung festgelegt sind.

 

Frage 4:

 

Ja. Eine Eingliederungsbeihilfe kann von einem Betrieb für mehrere förderbare Personen gleichzeitig bzw. mit sich überschneidenden Zeiträumen oder hintereinander beantragt und bewilligt werden.

 

Frage 4.1:

Nein.

 


Frage 4.2:

 

Die Bundesrichtlinie Eingliederungsbeihilfe sieht hierfür vor, dass die Leiter/die Leiterinnen der regionalen AMS Geschäftsstellen dafür Sorge zu tragen haben, dass im Falle einer unbotmäßigen Häufung der Inanspruchnahme der Eingliederungsbeihilfe (beispielsweise durch den laufenden Ersatz von geförderten Arbeitskräften nach Ablauf des Förderungszeitraumes durch neue geförderte Arbeitskräfte, den Abbau von nicht geförderten Arbeitskräften bei gleichzeitiger Aufnahme von geförderten Arbeitskräften oder gehäufte Nicht-Einhaltung der in der Beratungs- und Betreuungsvereinbarung geschlossenen Vereinbarung bezüglich der Begründung eines Dauerarbeitsverhältnisses oder des Praxiserwerbs zur Ermöglichung eines anderen Arbeitsverhältnisses) keine weiteren Eingliederungsbeihilfen bewilligt werden. In diesem Fall ist EDV-technisch ein „Eingliederungsbeihilfe-Verbot“ zu veranlassen.

Wurde über den Förderungswerber/die Förderungswerberin aus anderweitigen Gründen ein Vermittlungsverbot verhängt, darf gleichfalls keine Eingliederungsbeihilfe gewährt werden.

 

Frage 4.3:

 

Die Auswertung der Betriebe, die im Jahr 2010 mehrere Förderfälle (gleichzeitig bzw. mit sich überschneidenden Zeiträumen oder „hintereinander“) aufweisen, findet sich in nachfolgender Tabelle 4.

Es wird darauf hingewiesen, dass auch arbeitsmarktpolitische Beschäftigungsprojekte von öffentlichen und gemeinnützigen Einrichtungen mittels Eingliederungsbeihilfen gefördert werden und in die Auswertung einfließen. Dabei ist es systematisch vorgegeben, dass es zu parallelen und mehrfachen Förderungen kommt. 

 


 

Frage 5:

Das grundsätzliche Ziel der Eingliederungsbeihilfe ist die Integration in den Arbeitsmarkt. Die Weiterbeschäftigung der geförderten Personen muss aber nicht unbedingt beim selben Arbeitgeber erfolgen.


Frage 5.1:

Siehe Antwort zu Frage 4.2.

 

Frage 5.2:

Die Funktion der Eingliederungsbeihilfe ist es, die Vermittelbarkeit von den in der Bundsrichtlinie genannten förderbaren Personen zu unterstützen. Sie leistet einen wesentlichen Beitrag zum arbeitsmarktpolitischen Ziel, das Risiko der Betroffenheit von Langzeitarbeitslosigkeit sozial verträglich zu gestalten und leistet insgesamt einen Beitrag zum arbeitsmarktpolitischen Ziel der Schaffung von Arbeitsplätzen. Das Kriterium der Schaffung neuer zusätzlicher Arbeitsplätze ist im Einzelfall jedoch keine Fördervoraussetzung.

 

Frage 6:

Als Kennzahl für die Bewertung des Arbeitsmarkterfolges der Eingliederungsbeihilfe wird der Arbeitsmarktstatus der geförderten Personen zum Stichtag drei Monate nach dem Ende des Förderzeitraumes herangezogen. Von den im Jahr 2010 genehmigten Förderfällen liegen zu 19.605 abgeschlossenen Förderfällen die Daten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger zum dreimonatigen Nachbeobachtungszeitraum vor. Davon sind zum Stichtag drei Monate nach Förderende insgesamt 13.421 Personen in Beschäftigung (68,5%). Wie der Tabelle 5 zu entnehmen ist, haben dabei insgesamt 5.617 geförderte Betriebe eine oder mehrere geförderten Personen auch drei  Monate nach Förderende weiterbeschäftigt.

Eine aktuelle Evaluierung des Förderinstrumentes „Eingliederungsbeihilfe“ durch das Wirtschaftsforschungsinstitut zeigt, dass die Weiterbeschäftigungsquote im geförderten Betrieb insgesamt 67,4 % (größer 1 Woche), 60,4 % (größer 1 Monat), 50,9% (größer 3 Monate) bzw. 41,4% (größer 6 Monate) beträgt.

 


 

Frage 7:

 

Zum Stichtag drei Monate nach Förderende sind insgesamt 6.984 Personen nicht in Beschäftigung (arbeitslos oder dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehend). 

In 876 Fällen der Förderung durch Eingliederungsbeihilfe erfolgte vor Ablauf des bewilligten Förderzeitraumes eine Kündigung des Dienstgebers (siehe Tabelle 6).

Frage 8:

 

Im Falle einer unbotmäßigen Häufung der Inanspruchnahme  – siehe Antwort zur Frage 4.2 – werden Förderverbote ausgesprochen. Missbrauchsfälle, wie z.B. Nicht-Einhaltung von arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen, werden temporär bis zur Beseitigung vermerkt. Während dieser Zeit werden durch das Arbeitsmarktservice keine Beihilfen gewährt. Wurde der Missstand behoben, wird der Vermerk aufgehoben. Es liegen dazu keine statistischen Auswertungen vor.

 


Frage 8.1:

Die Einhaltung der Förderbedingungen wird im Zuge der Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung geprüft. Wird Missbrauch im Sinne der Antwort zur Frage 4.2 und Frage 8 festgestellt, wird durch das Arbeitsmarktservice keine Beihilfe gewährt.