7116/AB XXIV. GP

Eingelangt am 21.02.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-11.000/0032-I/PR3/2010    

DVR:0000175

 
 

 

 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

 

Wien, am     . Februar 2011

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Doppler und weitere Abgeordnete haben am 21. Dezember 2010 unter der Nr. 7220/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Entschärfung von Unfallhäufungsstellen gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1bis 6:

Ø  Wie viele Unfallhäufungsstellen wurden in den letzten fünf Jahren erfolgreich entschärft? (aufgegliedert auf Jahre und Unfallhäufungsstellen)?

Ø  Bei wie vielen und welchen Unfallhäufungsstellen wurden bis dato noch keine Maßnahmen zur Verhütung weiterer Unfälle ergriffen?

Ø  Wie viele und welche Unfallhäufigkeitsstellen befinden sich derzeit in einem Auswertungsverfahren?

Ø  Wie viele Unfälle mit Todesfolge ereigneten sich in den letzten 5 Jahren an Unfallhäufungsstellen?

Ø  Wie viele Unfälle mit Personenschaden ereigneten sich in den letzten 5 Jahren an Unfallhäufungsstellen (aufgegliedert auf Unfallhäufungsstellen und Jahre)?

Ø  Wie hoch waren die Kosten für die Entschärfung von Unfallhäufungsstellen in den letzten 5 Jahren (aufgegliedert auf Unfallhäufungsstellen)?

 

Grundsätzlich liegt die Evaluierung und Meldung der Unfallhäufungsstellen gem. §96 StVO im Zuständigkeitsbereich der Länder.

Prinzipiell wird jede ermittelte und gemeldete Unfallhäufungsstelle einem Auswertungsverfahren unterzogen. Um die Problematik der unterschiedlichen Meldungen der Bundesländer künftig zu vermeiden, wird derzeit an einer einheitlichen Meldeform mit dem Kuratorium für Verkehrssicherheit und den Landesregierungen gearbeitet. Diese vereinheitlichen Daten werden den Ländern zur Verfügung gestellt.

Auch zu den Kosten muss generell festgehalten werden, dass diese für die Entschärfung von Unfallhäufungsstellen nicht Gegenstand der Meldepflicht gem. StVO § 96 (1b) sind. Daher liegen keine solchen Daten vor.

Anzumerken ist im Weiteren, dass die Entschärfung von Unfallhäufungsstellen häufig im Zuge von anderen baulichen Maßnahmen durchgeführt wird. Es kann daher in solchen Fällen nicht präzise gesagt werden, wie hoch der entsprechende Kostenanteil am gesamten Aufwand ist.