7127/AB XXIV. GP

Eingelangt am 21.02.2011
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

                                                                                            Wien, am 21. Februar 2011

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0392-IK/1a/2010

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 7153/J betreffend „Schäden aus den Geschäften unter Freunden (offenkundig durch telefonische Abstimmung in der Causa Meischberger/Grasser)“, welche die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen am 21. Dezember 2010 an mich richteten, halte ich eingangs fest:

 

Insoweit die Anfrage Angelegenheiten der operativen Geschäftsführung der  Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. (BIG) und damit eines ausgegliederten Rechtsträgers betrifft, ist grundsätzlich festzuhalten, dass diese nicht dem parlamentarischen Interpellationsrecht unterliegen. Im Sinne einer möglichst umfassenden Information wurde dennoch die Geschäftsführung der BIG auch hierzu um Stellungnahme ersucht. Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme stelle ich fest:

 


Antwort zu den Punkten 1 und 3 der Anfrage:

 

Vorrangiges Ziel der Gründung der BIG im Jahr 1992 und in der Folge der durch das Bundesimmobiliengesetz 2000 erfolgten Neustrukturierung des gesamten Bundeshochbaus war es, die Bewirtschaftung der Bundesimmobilien an die Gegebenheiten der Privatwirtschaft anzugleichen. Damit wurde das Kostenbewusstsein bei den Nutzerressorts gefördert und auch für einen sparsamen Umgang mit der Ressource Raum gesorgt; ebenso wurden Instrumente synergetischer Bedarfsfeststellung geschaffen. Sämtliche Standort- und Raumbedarfsentscheidungen obliegen dabei ausschließlich den jeweiligen Ressorts als Bedarfsträger. Ein Kontrahierungszwang mit der BIG besteht nicht.

 

Systemkonform besteht daher die Möglichkeit, dass Ressorts im Zuge von Stand-ort- und Raumoptimierungen einzelne Mietverträge unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Fristen aufkündigen und sich auch außerhalb der BIG einmieten können.

 

Derartige Entscheidungen der Ressorts sind vom Eigentümervertreter nicht zu kommentieren. Kündigungen und anschließende Neuvermietungen oder sonstige Verwertungen durch den Immobilieneigentümer entsprechen den üblichen Marktgegebenheiten.  Daher kann in diesem Zusammenhang auch nicht generell von einem Schaden für die BIG gesprochen werden. Vielmehr obliegt es der BIG, wie im Übrigen in § 4 Abs. 4 Bundesimmobiliengesetz 2000 vorgesehen, die für Bundeszwecke nicht mehr benötigten Objekten durch Neuvermietung oder Verkauf zu verwerten.

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Kommerzialrat Plech unterlag für die Dauer seiner Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat der BIG den gleichen Bestimmungen wie jedes andere Mitglied des Aufsichtsrates.

 

Die bei sämtlichen Verkäufen der BIG erfolgende strenge Beachtung der Bestimmungen des Bundesimmobiliengesetzes 2000 dient auch dem Zweck, wirtschaftliche Vorteilsbeschaffungen durch missbräuchliche Nutzung von Insider-Informationen auszuschließen.


Bei dem in der Regel zur Anwendung kommenden Ausbietungsverfahren werden

die Immobilien öffentlich zum Verkauf angeboten. Der jeweilige Mindestkaufpreis wird im Vorfeld durch einen unabhängigen, gerichtlich beeideten Sachverständigen festgelegt. Die finale Preisfindung erfolgt in Form eines Bieterverfahrens ("Quasi-Versteigerungsverfahren"), an welchem sämtliche Kaufinteressenten teilnehmen, die verbindliche Angebote zumindest zum Mindestkaufpreis abgegeben haben. Die Erteilung des Zuschlags an den Bestbieter und die Unterschriftsleistung erfolgen im Beisein eines Notars. Dieses Verfahren stellt bestmögliche Transparenz sicher.

 

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Die monatliche Miete (Hauptmietzins und Betriebskosten) vor Beendigung der Mietverhältnisse durch das Bundesministerium für Finanzen betrug beim Objekt Wien 1030, Schnirchgasse 9 und 9a € 246.370 netto pro Monat und bei den Objekten Linz 4020, Zollamtstraße 7, Hauptplatz 5-6, 8 und Kaarstraße 21 in Summe € 165.545 netto pro Monat.

 

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Diese Frage fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.

 

 

Antwort zu den Punkten 6 und 7 der Anfrage:

 

Konkrete Verwertungskonzepte und die damit verbundenen Verwertungsmaßnahmen werden ab dem Einlangen der Kündigung des Mieters erstellt und gesetzt. Strategische Überlegungen im Zusammenhang mit einzelnen Immobilien werden wie am Markt üblich laufend angestellt. Bis dato sind bei der BIG für die gegenständlichen Bezirksfinanzämter keine Kündigungen durch das Bundesministerium für Finanzen eingelangt.