7133/AB XXIV. GP

Eingelangt am 21.02.2011
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0331-Pr 1/2010

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 7163/J-NR/2010

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Evaluierung der Gebührenerhöhungen nach dem Budgetbegleitgesetz 2009“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Die Einnahmen für Ablichtungen und Abschriften betrugen

im Jahr 2009: 2.379.576,33 Euro und
im Jahr 2010: 3.145.683,40 Euro.

Zu 2:

Zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand werden die dem Gerichtsgebührengesetz (GGG) zu Grunde liegenden Kostenkalkulationen nicht jährlich neu erstellt, sondern die festen Gebühren gemäß § 31a GGG in Abhängigkeit vom Verbraucherpreisindex angepasst.


Bei der im Zuge der Vorbereitung des Budgetbegleitgesetzes vorgenommenen Kostenermittlung für vom Gericht hergestellte Kopien wurden folgende Kostenkomponenten (jeweils anteilig) berücksichtigt:

Personalkosten: Vor- und Aufbereitung des Akts (Ausheben oder Beischaffung, Registeranmerkung, Transport zur Kopierstelle, Heraussuchen der gewünschten Seiten, Öffnen von Heftungen), Kopieren, Nachbereitung (Heften und Einordnen der Originale, Transport zur Geschäftsabteilung, Registeranmerkung, Ablage oder Rück- oder Weiterleitung).

Sachkosten: Anschaffung oder Miete sowie Wartung und Reparaturen der Kopiergeräte, Strom-, Toner- und Papierverbrauch, Raumkosten für die Kopierstellen.

Zu 3 bis 5:

Diese Fragen können nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand beantwortet werden; sämtliche abstrakt in Frage kommenden Akten müssten händisch durchgearbeitet werden. Die Verrechnung von Einnahmen erfolgt gemäß dem Bundeshaushaltsgesetz nach Ordnungskriterien des Bundesfinanzgesetzes, wobei nach Dienststellen und entsprechend den Untergliederungen der Finanzposition 2/13204-8170 Erlöse für Hoheitliche Leistungen nach bestimmten Gruppen von  Verfahrensarten unterschieden werden kann, nicht aber nach Verfahrensinhalten (z.B. Besuchsrecht, Rechtsmittel), Verfahrensergebnissen (z.B. Vergleich) oder bestimmten Verfahrensbeteiligten (z.B. Minderjährige).

Zu 6:

Die Einnahmen aus Gerichtsgebühren (Gebühren und Ersätze in Rechtssachen) im Gesamten betrugen

im Jahr 2008: 637.906.654,70 Euro

im Jahr 2009: 656.257.522,24 Euro

im Jahr 2010: 708.192.376,20 Euro.

 

. Februar 2011

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)