7191/AB XXIV. GP

Eingelangt am 22.02.2011
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BM für europäische und internationale Angelegenheiten

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Peter Westenthaler, Kolleginnen und Kollegen haben am 22. Dezember 2010 unter der Zl. 7283/J-NR/2010 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „gerechte Entlohnung der jungen Mitarbeiter" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Nein.

Zu den Fragen 2 bis 4:

Der Bundesdienst unterscheidet zwischen Volontärsverhältnissen und Verwaltungspraktika gemäß §§ 36a ff Vertragsbedienstetengesetz (VBG) 1948.

Das Bundesministerium für europäischeJuii'^in|er^a1iQjiiale Angelegenheiten (BMeiA) bietet  in der Zentrale für Jungakademikerinnen und Jungakademiker Verwaltungspraktika an, für die ein monatlicher Ausbildungsbeitrag geleistet wird und die für eine Dauer von zwölf Monaten angeboten werden. Per 31. Dezember 2010 waren 36 Verwaltungspraktikantinnen und -praktikanten im BMeiA tätig. Der monatliche Ausbildungsbeitrag richtet sich nach § 36b VBG 1948 und beträgt seit 1. Jänner 2011 bei Verwaltungspraktikantinnen und -praktikanten des Höheren Dienstes € 1.099,05.

An den Vertretungen im Ausland werden für Studierende, Jungakademikerinnen und Jungakademiker Volontariate kürzerer Dauer angeboten. Die Rahmenbedingungen für Volontärsverhältnisse im Bundesdienst basieren auf Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) und sehen vor, dass Volontärinnen und Volontäre für die geleistete Tätigkeit kein Entgelt erhalten. Gleichzeitig ist eine Unfallversicherung vorgesehen, wobei die Beiträge vom Bund zu tragen sind.

Im Ausland waren mit Stichtag 31. Dezember 2010 insgesamt 718 Bedienstete des BMeiA sowie 650 Lokalangestellte und 44 Volontärinnen und Volontäre tätig. Für weitere Informationen verweise ich auch auf den sogenannten „Außenpolitischen Bericht“, der vom Plenum des Nationalrats am 18. November 2010 zur Kenntnis genommen wurde.

Zu den Fragen 5 und 6:

Die an den österreichischen Vertretungen im Ausland tätigen Lokalbeschäftigten werden nach den jeweiligen arbeitsrechtlichen Regelungen des Gaststaates vom BMeiA angestellt und beschäftigt. Sollte es zur Lösung des Dienstverhältnisses kommen, so erfolgt dies entsprechend der lokalen Rechtslage und unter Abgeltung aller daraus erwachsenden Ansprüche.

Zu Beschäftigungsverhältnissen mit privaten Hausangestellten, die nicht mit dem BMeiA bestehen, wird auf die Anfragebeantwortung PA 3763/J-NR/2009 vom 18. Jänner 2010 verwiesen.