7197/AB XXIV. GP
Eingelangt am 22.02.2011
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Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
An die Präsidentin des Nationalrats Maga Barbara PRAMMER Parlament 1017 W i e n
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GZ: BKA-353.110/0020-I/4/2011 |
Wien, am 22. Februar 2011 |
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Klikovits, Kolleginnen und Kollegen haben am 22. Dezember 2010 unter der Nr. 7251/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Verbesserung der Lage der ungarischen Volksgruppe gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Ø Wie hoch waren die Mittel der Volksgruppenförderung für die ungarische Volksgruppe jeweils in den Jahren 2007, 2008, 2009 und 2010?
Jahr |
Anzahl geförderter Vereine |
Förderungssumme |
2007 |
32 |
€ 400.710,-- |
2008 |
36 |
€ 495.640,-- |
2009 |
34 |
€ 432.710,-- |
2010 + interkulturelle Projektförderung |
34 1 |
€ 405.810,-- € 3.000,-- |
Zu Frage 2:
Ø Welchen Prozentsatz an der gesamten Volksgruppenförderung machen jeweils in den Jahren 2007, 2008 2009 und 2010 die Fördermittel für die ungarische Volksgruppe aus?
Jahr |
Bundesvoranschlag Volksgruppenförderung |
Förderung zugunsten ungarischer Volksgruppenorganisationen |
Prozentanteil Förderung ungarischer Volksgruppenorganisationen am Bundesvoranschlag |
2007 |
€ 3,768 Mio |
€ 400.710,-- |
10,63 % |
2008 |
€ 3,768 Mio |
€ 495.640,-- |
13,15 % |
2009 |
€ 3,868 Mio |
€ 432.710,-- |
11,18 % |
2010 |
€ 3,868 Mio |
€ 408.810,-- |
10,56 % |
Zu Frage 3:
Ø Wie hoch war in diesen Jahren der Bevölkerungsanteil der ungarischen Volksgruppe?
Für den betreffenden Zeitraum liegen keine statistischen Daten vor. § 1 Abs. 3 des Registerzählungsgesetzes ermöglicht zwar, durch Verordnung die personenbezogene Erhebung der Umgangssprache in der Form der Befragung der Bürger, die zum Stichtag in Österreich einen Hauptwohnsitz haben, anzuordnen, wenn es zur Erfüllung von Bundesaufgaben unbedingt erforderlich ist. In den Jahren 2007 bis 2010 wurde jedoch weder die Erforderlichkeit einer Umgangssprachenerhebung gesehen noch eine solche vom Volksgruppenbeirat für die ungarische Volksgruppe gefordert.
Zu Frage 4:
Ø Welche Verbesserungen der Förderungssituation für die ungarische Volksgruppe haben Sie seit dem jüngsten diesbezüglichen Bericht des Rechnungshofes umgesetzt?
Der Rechnungshof hat in seinem Wahrnehmungsbericht 2004/4, Seite 13, fünf Empfehlungen erstattet. Diese Empfehlungen wurden weitestgehend umgesetzt und in diesem Sinne auch die Förderungssituation für die ungarische Volksgruppe verbessert. Was die Transparenz der Förderungsmaßnahmen betrifft, wurde diese nicht in Form von Richtlinien, die von allen Volksgruppenbeiräten abgelehnt wurden, sondern durch umfangreiche Hinweise für die Antragsausarbeitung, die bereits Teil der Versendung der Antragsformulare sind und auch elektronisch abgerufen werden können, umgesetzt. Die empfohlene Evaluierung der Zielerreichung geförderter Projekte im Sinne des Volksgruppengesetzes ist Gegenstand der zur Reform des Volksgruppenrechts eingerichteten Arbeitsgruppe „Struktur- und Rechtsfragen“. Bei allen Maßnahmen ist zu beachten, dass diese stets alle Volksgruppen betreffen und daher auch mit allen Volksgruppen zu beraten und abzustimmen sind.
Zu den Fragen 5 und 6:
Ø Warum wird die Bevölkerungsstärke der jeweiligen Volksgruppe nicht als Kriterium in die Förderungspraxis einbezogen?
Ø Können Sie sich vorstellen, die Fördermittel für die ungarische Volksgruppe angesichts der positiven demografischen Entwicklung zu erhöhen? Wenn nein, warum nicht?
Vorauszuschicken ist, dass Volksgruppenorganisationen aus der ungarischen Volksgruppe als erste aller sechs Volksgruppen, nämlich bereits ab Herbst 1979 (und damit wesentlich früher als jene aus den fünf anderen Volksgruppen), unter Bedachtnahme auf die Empfehlungen des Volksgruppenbeirates kontinuierlich Volksgruppenförderungsmittel erhielten.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 iVm § 9 Abs. 2 des Volksgruppengesetzes ist eine in Form einer Geldleistung bestehende Volksgruppenförderung an Volksgruppenorganisationen für bestimmte Vorhaben, die der Erhaltung und Sicherung einer Volksgruppe, ihres besonderen Volkstums sowie ihrer Eigenschaften und Rechte zu dienen geeignet sind, zu gewähren. Der Gesetzgeber hat somit eine organisationsbezogene Förderung, mit der konkrete Leistungen von - zumeist lokal, allenfalls auch regional tätigen - Vereinen (z.B. Sprachkurse zur Verfestigung der Volksgruppensprachkompetenz von Volksgruppenjugendlichen) unterstützt werden, vorgesehen. Von einem maßgeblichen Abstellen auf die „Bevölkerungsstärke der jeweiligen Volksgruppe“ wird daher bei der Zuteilung von Volksgruppenförderungsmitteln an einen Volksgruppenverein in der Regel nicht auszugehen sein.
Aus den Volkszählungsergebnissen der Jahre 1951 bis 2001 wird deutlich, dass die in der Anfrage erwähnte „positive demographische Entwicklung“ (wohl verstanden im Sinne der Angabe von Ungarisch als Umgangssprache einschließlich in Kombination mit Deutsch) vor allem eine Folge der Zuwanderung ungarischsprachiger Personen (vor allem aus Ungarn, Jugoslawien, Rumänien und der Slowakei) in Bundesländer außerhalb der autochthonen Siedlungsgebiete Burgenland und Wien ist.
Zu Frage 7:
Ø Werden Sie sich für einen Ausbau der Volksgruppensendungen in Radio und Fernsehen insbesondere für die im Raum Wien lebenden Ungarn einsetzen? Wenn nein, warum nicht?
Ich verweise auf § 4 Abs. 5a des ORF-Gesetzes, wonach im Rahmen der gemäß § 3 leg.cit. verbreiteten Programme angemessene Anteile in den Volksgruppensprachen jener Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat besteht, zu erstellen sind. Auch die gemäß § 4 Abs. 5 Z 2 leg.cit. verbreiteten Angebote sollen Anteile in diesen Sprachen beinhalten. Das Ausmaß der Programm- und Angebotsanteile ist im jeweiligen Jahressendeschema oder Jahresangebotsschema nach Anhörung des Publikumsrates festzulegen. Der Österreichische Rundfunk kann seinem Auftrag nach § 4 Abs. 5a auch teilweise dadurch nachkommen, dass er Sendungen nach vorheriger vertraglicher Vereinbarung mit anderen Rundfunkveranstaltern in Gebieten der in Österreich ansässigen autochthonen Volksgruppen unter Nutzung der diesen Rundfunkveranstaltern zugeordneten Übertragungskapazitäten ausstrahlt. Ebenso kann der Österreichische Rundfunk an der Gestaltung und Herstellung von Sendungen durch andere Rundfunkveranstalter, die ein auf die Interessen der Volksgruppen Bedacht nehmendes eigenständiges Programmangebot verbreiten, mitwirken.
Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des ORF-Gesetzes obliegt jedoch der unabhängigen Kommunikationsbehörde Austria.
Zu Frage 8:
Ø Wie könnten eigene Volksgruppensendungen auch mit Fördermitteln des Bundes bedacht werden?
Sowohl der Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks (§ 29 des KommAustria-Gesetzes) als auch jener zur Förderung des privaten (kommerziellen) Rundfunks (§ 30 KommAustria-Gesetzes) sehen in ihren Richtlinien jeweils die Möglichkeit der Förderung von Sendungen sowie von Projekten, die zur Herstellung und Ausstrahlung von Sendungen führen, vor (Inhalte- und Projektförderung). Die Förderungen sollen grundsätzlich Anreize zur Erstellung und Ausstrahlung von Kulturgütern österreichischer und europäischer Prägung geben. In diesem Sinne werden als Förderkriterien jeweils insbesondere angeführt, dass die Sendung eine eindeutige österreichische, regionale oder lokale Prägung aufweist oder der Erhaltung, Stärkung und Weiterentwicklung der österreichischen, insbesondere der regionalen und lokalen Identität im europäischen Kontext dient.
Speziell der Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks führt zudem als Förderkriterium (welches neben zwei weiteren Kriterien zu erfüllen ist) an, dass die Sendung in ihrer Gestaltung die Sprachen der in Österreich anerkannten Volksgruppen berücksichtigt (vgl. Pkt 7. unter 2.1.3 der Richtlinien).
Mit freundlichen Grüßen