7217/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.02.2011
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMVIT-10.000/0083-I/PR3/2010    

DVR:0000175

 
 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

 

 

Wien, am     . Februar 2011

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Die Abgeordnete zum Nationalrat Dr.in Moser, Freundinnen und Freunde haben am 22. Dezember 2010 unter der Nr. 7239/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend den merkwürdigen „österreichischen Weg“ beim Umgang mit dem wichtigen Thema Eisenbahnsicherheit gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

Ø  Gemäß § 13b Eisenbahngesetz hat die Unfalluntersuchungsstelle in Sicherheitsempfehlungen an die Behörde das Verhältnis von Aufwand und Nutzen darzustellen, die mit der Umsetzung geeigneter Maßnahmen zu erwarten sind. Warum wurde diese EU-rechtswidrige Bestimmung nachträglich ins Eisenbahngesetz aufgenommen?

Ø  Werden Sie diese EU-rechtswidrige Bestimmung aufrechterhalten und damit ein Vertragsverletzungsverfahren riskieren, oder werden sie anordnen, dass diese EU-rechtswidrige Bestimmung mit einer raschen nächsten Eisenbahngesetznovelle wieder herausgenommen wird?

§13b Eisenbahngesetz steht nach gängiger Rechtsmeinung nicht im Widerspruch zu EU-rechtlichen Vorgaben.


Zu Frage 3:

Ø  Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2008/110/EG ist die Änderung der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit bis spätestens 24. Dezember 2010 umzusetzen. Weshalb wurde nun auch die Richtlinie 2008/110/EG nicht rechtzeitig umgesetzt?

Weshalb liegt bis jetzt nicht einmal ein diskussionsfähiger Entwurf der zuständigen Stelle in Ihrem Ressort vor?

Werden Sie die Verzögerung der Richtlinie 2008/110/EG weiterhin dulden und damit ein Vertragsverletzungsverfahren riskieren oder werden sie anordnen, dass die Richtlinie 2008/110/EG umgehend umgesetzt und umgehend ein entsprechender Entwurf vorgelegt und dem Parlament zugeleitet wird?

 

Es ist ein gesamthafter Entwurf zu den sachlich gebotenen Änderungen im Eisenbahngesetz in Vorbereitung. Es wird im Konkreten nicht nur die Richtlinie 2008/110/EG, sondern auch die sachlich parallele Richtlinie 2008/57/EG (Interoperabilitätsrichtlinie neu) umgesetzt. Ein entsprechender Gesetzesentwurf ist in Fertigstellung und wird wie üblich begutachtet und eingebracht werden.

 

Zu Frage 4:

Ø  Gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2004/49/EG sind die Sicherheitsempfehlungen der Unfalluntersuchungsstelle grundsätzlich an die Sicherheitsbehörden zu richten. Die Mitgliedstaaten und ihre Sicherheitsbehörden haben anschließend die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Sicherheitsempfehlungen angemessen berücksichtigt und gegebenenfalls umgesetzt werden.

Aus welchem Grund versucht sich die Eisenbahnsicherheitsbehörde im BMVIT trotz dieser eindeutigen EU-Vorgabe aus der Umsetzung der Sicherheitsempfehlungen zurückzuziehen – siehe Rundschreiben an die Eisenbahnunternehmen GZ. BMVIT-224.000/0001-IV/SCH5/2010 vom 16.11.2010?

Werden Sie diesen EU-rechtswidrigen Vollzug aufrechterhalten und damit ein Vertragsverletzungsverfahren riskieren, oder werden Sie anordnen, dass dieser EU-rechtswidrige Vollzug unverzüglich beendet wird?

 

Mit dem zitierten Rundschreiben an die Eisenbahnunternehmen wurden sie im Ergebnis an die schon seit dem Inkrafttreten des Eisenbahngesetzes im Jahre 1957 geltende Verpflichtung erinnert, Vorkehrungen für die Sicherheit ihrer Eisenbahnen, des Betriebes ihrer Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und des Verkehrs auf ihren Eisenbahnen eigenverantwortlich zu treffen, insbesondere wenn ihnen Sicherheitsmängel bekannt sind oder bekannt werden. Diese bestehende Unternehmensverantwortung für die Sicherheit des eigenen Systembereiches findet sich auch in den unionsrechtlichen Bestimmungen wieder.

Im zitierten Schreiben wurde nicht zum Ausdruck gebracht, dass sich die Eisenbahnbehörden aus ihrer Verpflichtung nach § 13b des Eisenbahngesetzes zurückziehen werden. Es liegt kein den unionsrechtlichen Vorgaben widersprechender Vollzug vor, sodass auch nicht angeordnet werden muss, einen solchen zu beenden.