7248/AB XXIV. GP

Eingelangt am 03.03.2011
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 7415/J der Abgeordneten Mag.a Helene Jarmer, Freundinnen und Freunde wie folgt:

 

 

Frage 1:

 

Zur Beschäftigungspflicht nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) möchte ich grundsätzlich anmerken, dass die Vorschreibung der Ausgleichstaxe für die Dienstgeber/innen, die ihrer Beschäftigungspflicht nicht oder nicht vollständig nachkommen, jeweils im Nachhinein für das vorangegangene Kalenderjahr erfolgt.

 

Die Überprüfung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht kann erst im Verlauf des jeweils nächsten Jahres vorgenommen werden, da die exakte Berechnung der Ausgleichstaxe gesicherte Daten über die bei einem/r Dienstgeber/in in einem bestimmten Kalenderjahr beschäftigten Dienstnehmer/innen voraussetzt.

 

In der folgenden Aufstellung für den Stichmonat Dezember 2009 findet sich eine Übersicht über die Erfüllung der Beschäftigungspflicht durch die einzelnen Interessensvertretungen.

 

 

Erklärung der Abkürzungen:

 

Anzahl DN        Summe der Dienstnehmer, die für die Pflichtzahl relevant sind

PFLZL                ermittelte Pflichtzahl

BES PFST         besetzte Pflichtstellen (begünstigte Behinderte und doppelt an-rechenbare Behinderte)

Erfüllung           (Nicht)Erfüllung der Beschäftigungspflicht

Erfüllung %       Erfüllung der Beschäftigungspflicht - (Über-)Erfüllung bzw. Nichter­füllung in Prozentsätzen


 

DN-PFLZL

PFLZL

BES PFST

Erfüllung

Erfüllung %

ÖGB

1.679

67

77

+10

+14,9%

Wirtschaftskammer Österreich

1.180

47

23

-24

-51,1%

Wirtschaftskammer Wien

1.073

42

18

-24

-57,1%

Wirtschaftskammer

Niederösterreich

860

34

21

-13

-38,2%

Wirtschaftskammer Burgenland

104

4

1

-3

-75,0%

Wirtschaftskammer Steiermark

331

13

7

-6

-46,2%

Wirtschaftskammer Kärnten

245

9

8

-1

-11,1%

Wirtschaftskammer OÖ

668

26

25

- 1

-3,8%

Wirtschaftskammer Salzburg.

284

11

3

- 8

-72,7%

Wirtschaftskammer Tirol

333

13

4

- 9

-69,2%

Wirtschaftskammer Vorarlberg

215

8

2

- 6

-75,0%

Arbeiterkammer Wien

587

23

34

+11

+47,8%

Arbeiterkammer

Niederösterreich

449

17

17

+/-0

+/-0%

Arbeiterkammer Burgenland.

76

3

3

+/-0

+/-0%

Arbeiterkammer Steiermark

340

13

25

+12

+92,3%

Arbeiterkammer Kärnten

146

5

6

+1

+20,0%

Arbeiterkammer Oberösterreich

439

17

32

+ 15

+88,2%

Arbeiterkammer Salzburg

294

11

9

- 2

-18,2%

Arbeiterkammer Tirol

220

8

16

+ 8

+100,0%

Arbeiterkammer Vorarlberg

117

4

2

- 2

-50,0%

Österr. Ärztekammer

52

2

0

-2

-100,0%

Österr. Apothekenkammer

60

2

1

-1

-50,0%

(Landwirtschaftskammer Österreich) = Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs

61

2

3

+1

+50,0%

Kammer der

Wirtschaftstreuhänder

52

2

0

-2

-100,0%

 

Frage 2:

 

Für die Überprüfung der Beschäftigungspflicht beziehungsweise für die Berechnung der Ausgleichstaxe nach den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes ist das Geschlecht der beschäftigten begünstigten Behinderten ohne Bedeutung, sodass die Zahl der weiblichen bzw. männlichen beschäftigten Menschen mit Behinderungen nicht gesondert erfasst wird. Es ist mit vertretbarem Aufwand nicht möglich, in der zur Verfügung stehendenden Zeit die diesbezüglichen Daten zu eruieren.


Frage 3:

 

Den Tätigkeitsbereichen beziehungsweise Funktionen der beschäftigten begünstigten Behinderten kommt bei der Vollziehung des Behinderteneinstellungs­gesetzes keinerlei Bedeutung zu. Aus diesem Grund werden keine diesbezüglichen Aufzeichnungen geführt.