7249/AB XXIV. GP

Eingelangt am 03.03.2011
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 7440/J der Abgeordneten Mag.a Helene Jarmer, Freundinnen und Freunde wie folgt:

 

 

Frage 1:

Zur Beschäftigungspflicht nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) möchte ich grundsätzlich anmerken, dass die Vorschreibung der Ausgleichstaxe für die Dienstgeber/innen, die ihrer Beschäftigungspflicht nicht oder nicht vollständig nachkommen, jeweils im Nachhinein für das vorangegangene Kalenderjahr erfolgt.

 

Die Überprüfung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht kann erst im Verlauf des jeweils nächsten Jahres vorgenommen werden, da die exakte Berechnung der Ausgleichstaxe gesicherte Daten über die bei einem/r Dienstgeber/in in einem bestimmten Kalenderjahr beschäftigten Dienstnehmer/innen voraussetzt.

 

In der folgenden Aufstellung für den Stichmonat Dezember 2009 findet sich eine Übersicht über die Erfüllung der Beschäftigungspflicht durch die einzelnen Sozialversicherungsträger.

 

 

 

Erklärung der Abkürzungen:

 

Anzahl DN        Summe der Dienstnehmer/innen, die für die Pflichtzahl relevant sind

PFLZL                ermittelte Pflichtzahl

BES PFST         besetzte Pflichtstellen (begünstigte Behinderte und doppelt an-rechenbare Behinderte)

Erfüllung           (Nicht)Erfüllung der Beschäftigungspflicht

Erfüllung %       Erfüllung der Beschäftigungspflicht - (Über-)Erfüllung bzw. Nichter­füllung in Prozentsätzen


 

 

DN-PFLZL

PFLZL

BES PFST

Erfüllung

Erfüllung %

Hauptverband der SV-Träger

303

12

12

+/-0

+/-0%

AUVA

4.873

194

285

+91

+46,9%

Pensionsversicherungsanstalt

6.473

258

328

+70

+27,1%

Sozialversicherungsanstalt der Bauern

1.867

74

129

+55

+74,3%

BVA

1.624

64

69

+5

+7,8%

Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau

793

31

31

+/-0

+/-0%

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

1.481

59

31

-28

-47,5%

 

 

Frage 2:

Für die Überprüfung der Beschäftigungspflicht beziehungsweise für die Berechnung der Ausgleichstaxe nach den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes ist das Geschlecht der beschäftigten begünstigten Behinderten ohne Bedeutung, sodass die Zahl der weiblichen bzw. männlichen beschäftigten Menschen mit Behinderungen nicht gesondert erfasst wird. Es ist mit vertretbarem Aufwand nicht möglich, in der zur Verfügung stehendenn Zeit die diesbezüglichen Daten zu eruieren.

 

 

Frage 3:

Den Tätigkeitsbereichen beziehungsweise Funktionen der beschäftigten begünstigten Behinderten kommt bei der Vollziehung des Behinderteneinstellungs­gesetzes keinerlei Bedeutung zu. Aus diesem Grund werden keine diesbezüglichen Aufzeichnungen geführt.