7251/AB XXIV. GP
Eingelangt am 04.03.2011
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Inneres
Anfragebeantwortung
|
|
|
|
|
Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
|
|
|
GZ: BMI-LR2220/0064-II/BK/3.2/2011 |
|
|
Wien, am . Februar 2011
Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Genossinnen und Genossen haben am 4. Jänner 2011 unter der Zahl 7349/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „K.O.-Tropfen in Drinks & gefährliche Partydrogen – Zahlen für 2010" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Dem Bundesministerium für Inneres sind die nachfolgend aufgelisteten Substanzen bekannt, die in der Szene unter den Verkaufsnamen "Liquid Ecstasy", "Gamma", "Liquid X", "G", "Bottle", "Soap" oder "Fantasy" gehandelt werden und sowohl als Suchtmittel nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) bzw. als Drogenersatzmittel oder aber auch als "K.O.-Tropfen" verwendet werden können.
Der Szenename "Liquid Ecstasy - Flüssiges Ecstasy" ist jedoch irreführend, da diese Substanzen weder in der chemischen Zusammensetzung noch in der Wirkung Ähnlichkeiten mit Ecstasy (Sammelbezeichnung für Phenylethylamine beispielsweise Amphetamine, MDMA) aufweisen.
GHB, chemische Bezeichnung (Gamma-Hydroxybuttersäure, y-Hydroxybuttersäure) – unterliegt seit 1. Jänner 2004 dem Suchtmittelgesetz.
GBL (Gamma-Butyrolacton, y-Butyrolacton).
1,4 Butandiol (BDO).
Eine darüber hinausgehende Beantwortung fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.
Zu Frage 2:
Das Vorliegen von allgemeinen Wirkungen und Risiken führte dazu, dass GHB als psychotroper Stoff eingestuft und dem Suchtmittelregime unterstellt wurde. Die angeführten Substanzen GBL und BDO werden bei Konsum im Körper zu GHB umgewandelt (metabolisiert).Aus polizeilicher Sicht besteht das Risiko, dass diese Substanzen ahnungslosen Personen vorsätzlich verabreicht werden und bei ihnen zu starken Bewusstseinsstörungen, Willenlosigkeit bzw. Bewusstlosigkeit führen. Sie werden im Rahmen von Straftaten wie beispielsweise Sexual- oder Eigentumsdelikten von Tätern genutzt, um ihre Opfer wehrlos zu machen. Durch die das Gedächtnis beeinflussende Wirkung können sich die Opfer nicht mehr genau an das Geschehen erinnern.
Zu Frage 3:
|
Jahr |
Gesamt |
Bgld. |
K |
NÖ |
OÖ |
Slbg. |
Stmk. |
Tirol |
Vlbg. |
Wien |
|
2010 |
62 |
0 |
0 |
5 |
0 |
6 |
9 |
1 |
0 |
41 |
Zu Frage 4:
|
|
Bundesländer
aufgeschlüsselt auf: |
|||||||||
|
Jahr |
Gesamt |
Bgld. |
K |
NÖ |
OÖ |
Slbg. |
Stmk. |
Tirol |
Vlbg. |
Wien |
|
2010 |
15/1/4 |
0/0/0 |
0/0/0 |
3/1/0 |
0/0/0 |
5/0/1 |
6/0/3 |
1/0/0 |
0/0/0 |
-/-/- |
In Wien wurden dahingehend keine Aufgliederungen gemacht.
Zu Frage 5:
|
Niederösterreich |
||||||
|
|
2010 |
|||||
|
§ 83 |
3 |
|||||
|
§ 142 |
1 |
|||||
|
§ 201 |
2 |
|||||
|
§ 218 |
1 |
|||||
|
§ 27 SMG |
1 |
|||||
|
§ 28 SMG |
1 |
|||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Salzburg |
||||||
|
|
2010 |
|||||
|
§ 201 |
5 |
|||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Steiermark |
||||||
|
|
2010 |
|||||
|
§ 142 |
3 |
|||||
|
§ 201 |
6 |
|||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Tirol |
||||||
|
|
2010 |
|||||
|
§ 83 |
1 |
|||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Wien |
||||||
|
|
2010 |
|||||
|
§ 143 |
31 |
|||||
|
§ 201 |
10 |
|||||
Zu Frage 6:
Präventive Maßnahmen zur Vorbeugung von Straftaten im Zusammenhang mit dem Konsum von „K.O.-Tropfen“ werden im Rahmen der Suchtdeliktsprävention durchgeführt. Dabei sind österreichweit mehr als 200 geschulte Präventionsbeamte eingesetzt.
Bei den von Präventionsbeamtinnen und Präventionsbeamten durchgeführten Informationsveranstaltungen zum Thema Suchtdeliktsprävention wird auch auf die Gefahren durch heimliche Beimischung von „K.O.-Tropfen“ in Lokalen hingewiesen und Präventions-Tipps gegeben.
Die Empfehlungen der Kriminalprävention enthalten in diesem Zusammenhang unter anderem:
Zu Frage 7:
GBL (Gamma-Butyrolacton) ist eine Massenchemikalie in der Industrie, die vorwiegend als Lösungsmittel bzw. Reinigungsmittel Verwendung findet und in Österreich laut den hier vorliegenden Informationen nicht hergestellt wird. Der Ankauf dieser Substanz erfolgt zwar auch in Österreich, wird jedoch vorrangig via Internet im Ausland bestellt. Für den Bereich der Suchtmittelkriminalität ist GBL einerseits als (rechtlich nicht erfasster) Precursor (Drogenausgangsstoff) für GHB (Gamma-Hydroxybuttersäure; diese unterliegt als psychotrope Substanz dem SMG) von Interesse und andererseits wird sie in einschlägigen Kreisen unmittelbar für den Konsum vertrieben, da GBL im Körper zu GHB metabolisiert („umgewandelt“) wird. Aus diesem Grund erfolgt eine Herstellung von GHB (in illegalen Groß-Laboren) lediglich noch im baltischen Raum und vereinzelt in westeuropäischen Staaten.
1,4 Butandiol (BDO) wird in der Industrie als Weichmacher anstelle von Glycerin verwendet. BDO ist auch ein wichtiges Zwischenprodukt bei der Synthese anderer Substanzen, u. a. von y-Butyrolactone. In Österreich werden derartige Substanzen nicht hergestellt.
Zu Frage 8:
Derzeit ist GBL weder als Suchtmittel noch als Drogenausgangsstoff zu werten und unterliegt deshalb auch nicht dem Suchtmittelregime. Sowohl Handel als auch Besitz für den Konsum unterliegen daher keinerlei strafrechtlicher Sanktionen.
GBL wird als Chemikalie zur Herstellung von GHB, als sogenannter „nicht erfasster Stoff/Drogenausgangsstoff“ auf Basis eines freiwilligen Monitoringsystems mit den Wirtschaftsbeteiligten seit Jahren verstärkt überwacht (EU Monitoring - in Österreich durch das Bundeskriminalamt, Büro 3.3 – Suchtmittelkriminalität, Ref. 3.3.3 Meldestelle für Drogenausgangsstoffe).
Da in den letzten Jahren GBL als Drogenersatzstoff vermehrt unmittelbar konsumiert wird, wurde GBL über Anregung des Bundesministeriums für Inneres in den Entwurf für die Novelle der Psychotropenverordnung des Suchtmittelgesetzes aufgenommen. Diese wurde durch das zuständige Bundesministerium für Gesundheit zur Begutachtung versandt, in der wiederum über Anregung des Bundesministeriums für Inneres die Aufnahme von GBL ausdrücklich vorgesehen war. Dies wurde in der Folge jedoch nicht umgesetzt.