7256/AB XXIV. GP

Eingelangt am 04.03.2011
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0002-Pr 1/2011

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 7347/J-NR/2011

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Johann Maier und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Das 2. Gewaltschutzgesetz 2010“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 4:

Ich verweise auf die der Anfragebeantwortung angeschlossene statistische Auswertung aus der Verfahrensautomation Justiz (VJ). Es wird jedoch angemerkt, dass die Fragestellungen aus dem Datenmaterial nicht präzise beantwortet werden können.


Was die Fragen 1 und 2 anlangt, ist in der VJ eine differenzierte Erfassung nach den Fällen § 382b EO (Schutz vor Gewalt in Wohnungen) und § 382e EO (Allgemeiner Schutz vor Gewalt) nicht vorgesehen. Zur Beantwortung der Fragen 1 und 2 wurde daher die gleiche Datenbasis wie schon zur Voranfrage herangezogen.

Zur Frage 3 („Stalking-eV“) wurde der Verfahrensschritt „stk“ mit der entsprechenden Kennung nach § 382g EO herangezogen, wobei die Verlässlichkeit der Daten – wie stets – davon abhängt, ob diese Kennung auch jedes Mal richtig gesetzt wird. Zudem wird nicht erfasst, ob ein Aufenthaltsverbot – und mit welcher Dauer – ausgesprochen wurde.

Zur Frage 4 wurden alle Fälle in der VJ herangezogen, in denen eine Rollenzuordnung „ist psychosozialer Prozessbegleiter“ im Jahr 2010 zumindest zeitweise vorhanden war.

Zu 5:

Die Neuregelungen des 2. Gewaltschutzgesetzes werden weiterhin positiv beurteilt, wenngleich Opferschutzeinrichtungen vereinzelt bedauern, dass nicht auch juristische Prozessbegleitung gewährt wird.

 

. März 2011

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)

 

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

 

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image (siehe Anfragebeantwortung gescannt) zur Verfügung.