7272/AB XXIV. GP
Eingelangt am 11.03.2011
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am März 2011
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0003-I/4/2011
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 7360/J vom 12. Januar 2011 der Abgeordneten Mag. Gabriela Moser Kolleginnen und Kollegen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
In der Einleitung der Anfrage wird auf „mehrere Informationen aus dem Finanzministerium“ Bezug genommen, die unrichtig sind.
Im September 2000 sind einem Angehörigen der Steuersektion des Bundesministeriums für Finanzen Unterlagen betreffend Herrn Gaston Glock übergeben worden. Die Interne Revision des Bundesministeriums für Finanzen hat daraufhin vom 3.11. bis 16.11. 2000 über Auftrag des seinerzeitigen Finanzministers die entsprechenden Vorgänge untersucht. Dabei ergab sich, dass die Unterlagen bereits im September 2000 der PAST Wien zur weiteren Behandlung übergeben worden waren.
Bei der „steuerlichen Beurteilung der Homepage von KHG“ hat sich Sektionschef Dr. Nolz auf Grund seiner Eigenschaft als Rechnungsprüfer des involvierten Vereins gemäß dem Beamten-Dienstrechtsgesetz jeglicher Aktivität enthalten.
Gemäß § 48a Bundesabgabenordnung (BAO) besteht im Zusammenhang mit der Durchführung von Abgabenverfahren oder Finanzstrafverfahren die Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung. Es wird daher um Verständnis ersucht, dass betreffend Herrn Gaston Glock keine der Öffentlichkeit unbekannten Verhältnisse oder Umstände aus dessen Abgaben- oder Finanzstrafverfahren bekannt gegeben werden dürfen.
Zu 1. – 3.:
Grundsätzlich ist auszuführen, dass im Zusammenhang mit Abgaben- und Finanzstrafverfahren Unterlagen aktenmäßig dokumentiert werden. Die Dokumentation umfasst alle für die Abgabenerhebung bzw. Durchführung von Finanzstrafverfahren relevanten Grundlagen und Beweismittel, die Ableitung der abgaben- bzw. finanzstrafrechtlichen Maßnahmen sowie sonstige relevante Unterlagen.
Zu 4. – 6:
Die Untersuchungen der Finanzverwaltung wurden im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchgeführt und konnten daher weder durch Bundesminister Mag. Grasser oder dessen Umfeld noch durch SC Dr. Nolz eingestellt werden. Die Abgabenverfahren wurden nach Auswertung der Unterlagen und Abschluss der Untersuchungen mit entsprechenden Bescheiden abgeschlossen.
Zu 7. und 8.:
Aktenteile werden so lange aufbewahrt, als sie noch von abgabenrechtlicher Bedeutung sind. Das heißt dass Aktenteile grundsätzlich jedenfalls erst nach Ablauf der relevanten Verjährungsfristen skartiert werden. Dies galt und gilt auch für Unterlagen im konkreten Fall.
Zu 9. und 10.:
Die Abgabenbehörden haben gemäß § 115 BAO die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Dies gilt selbstverständlich auch für die aktuellen Informationen.
Geldwäscheuntersuchungen fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundes-ministeriums für Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen