7282/AB XXIV. GP

Eingelangt am 11.03.2011
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0006-Pr 1/2011

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 7359/J-NR/2011

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Dr. Günther Kräuter und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Justizgroteske“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien hat am 1. September 2010 (unter anderem) um eine Ausschreibungsermächtigung für die Planstelle des Präsidenten/der Präsidentin des Landesgerichtes Wiener Neustadt ersucht. Mit diesem Zeitpunkt wurde dem Bundesministerium für Justiz bekannt, dass Präsident Hofrat Mag. Masicek mit Ende des Jahres 2010 in den dauernden Ruhestand übertreten wird.


Zu 2:

Die vor der Ernennung einzuholende Zustimmung des Bundeskanzleramtes langte am 20. Dezember 2010 im Bundesministerium für Justiz ein. Im Anschluss daran wurde das für eine Bearbeitung durch die Österreichische Präsidentschaftskanzlei notwendige Formblatt von mir unterzeichnet und der Besetzungsakt am 21. Dezember 2010 schließlich an die Österreichische Präsidentschaftskanzlei abgefertigt. Ein Zusammenhang mit Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes besteht nicht.

Zu 3:

Um die freigewordene Planstelle des Präsidenten des Landesgerichtes Krems an der Donau hat sich allein ein Richter dieses Gerichtshofes beworben. Die endgültige Entscheidung nach Vorliegen der Besetzungsvorschläge der Personalsenate liegt beim zur Ernennung berufenen Bundespräsidenten.

Zu 4:

Hofrätin Dr. Kristen wurde von den beiden zuständigen Personalsenaten einmal an erster und einmal an zweiter Stelle gereiht; sie ist überdies mit den Gegebenheiten des Sprengels des Landesgerichtes Wiener Neustadt aufgrund ihrer Tätigkeit als Vizepräsidentin dieses Landesgerichtes vertraut. Zudem war sie die einzige Bewerberin, die bereits Präsidentin eines Gerichtshofes war.

Zu 5:

Eine allfällige Nichtigkeit der Verfahren könnte im Wege einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes aufgegriffen werden. Ich bitte jedoch um Verständnis, dass ich mich eines inhaltlichen Kommentars dazu enthalte, um nicht einer etwaigen rechtlichen Beurteilung durch die Generalprokuratur vorzugreifen.

 

. März 2011

 (Mag. Claudia Bandion-Ortner)