7284/AB XXIV. GP
Eingelangt am
11.03.2011
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BM für Wissenschaft und Forschung
Anfragebeantwortung
BMWF-10.000/0003-III/4a/2011
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien Wien, 10. März 2011
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 7374/J-NR/2011 betreffend Verringerung der Anzahl von Tierversuchen, die die Abgeordneten Mag. Mag. Christiane Brunner, Kolleginnen und Kollegen am 14. Jänner 2011 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Fragen 1 bis 3: Für die Vollziehung des Tierversuchsgesetzes im
Zuständigkeitsbereich des Bundes-ministeriums für Wissenschaft und
Forschung ist darauf hinzuweisen, dass vor jeder
Der dabei angewendete Grundsatz der so genannten „3R“,
d.h. „Replace“ (Ersatz von Tier-versuchen durch andere
wissenschaftliche Methoden), „Refine“ (Verbesserung der wissenschaftlichen
Methoden und Verringerung des Leidens der Tiere) und „Reduce“
(Verringerung der Zahl der Versuchstiere) ist im österreichischen
Tierversuchsgesetz verankert und wird künftig auch durch die neue
Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des
Die neue Richtlinie sieht unter anderem spezifische Bedingungen für die Unterbringung und Pflege von Versuchstieren, sowie die Klassifizierung von Tierversuchen nach der Belastung der Versuchstiere vor. Dadurch können künftig nicht nur die Haltungsbedingungen der Tiere generell verbessert, sondern auch gezielt Tierversuche in besonders belastenden Schweregraden vermindert oder möglichst völlig vermieden werden.
Zu Frage 4: Bereits nach geltender Rechtslage dürfen Tierversuche in Österreich nur dann durchgeführt werden, wenn die angestrebten Versuchsziele nicht durch andere Methoden und Verfahren (Ersatzmethoden) bzw. in den Fällen der beruflichen Ausbildung durch sonstige Lehrbehelfe, insbesondere durch Film und andere audiovisuelle Mittel, erreicht werden können.
Zu Fragen 5 und 6: Die Validierung und Anerkennung von Ersatzmethoden zu
Tierversuchen sind praktisch
Zu Frage 7: Im Bundesvoranschlag für 2011 sind für Ersatzmethoden zum Tierversuch in der Unter-gliederung 31 (Wissenschaft und Forschung) € 290.000,-- vorgesehen. Da es sich hier um eine offene Ausschreibung handelt, kann bei Bedarf dieser vorerst im Bundesvoranschlag 2011 angeführte Betrag aufgestockt werden.
Zu Frage 8: Zur Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU, die bis zum 10. November 2012 erfolgen muss, wird eine Änderung des Tierversuchsgesetzes erforderlich sein, für die vom Bundes-ministerium für Wissenschaft und Forschung ein entsprechender Gesetzentwurf ausgearbeitet werden wird. In der umzusetzenden Richtlinie 2010/63/EU ist unter anderem auch vor-gesehen, dass alle Tierversuchsprojekte als Teil des Genehmigungsverfahrens einer Projektbeurteilung unterzogen werden müssen, welche unabhängig von den an der Studie Beteiligten unparteiisch und in transparenter Weise durchzuführen ist.
Zu Fragen 9 und 10: Im Rahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle der
Europäischen Kommission (Joint
Dr. Beatrix Karl e.h. |
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