7284/AB XXIV. GP

Eingelangt am 11.03.2011
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BM für Wissenschaft und Forschung

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

BM 

 

 

 

 


                                                     BMWF-10.000/0003-III/4a/2011

               

 

Frau                                                                                                                              

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Wien, 10. März 2011

 

 

 

 

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 7374/J-NR/2011 betreffend Verringerung der Anzahl von Tierversuchen, die die Abgeordneten Mag. Mag. Christiane Brunner, Kolleginnen und Kollegen am 14. Jänner 2011 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

Zu Fragen 1 bis 3:

Für die Vollziehung des Tierversuchsgesetzes im Zuständigkeitsbereich des Bundes-ministeriums für Wissenschaft und Forschung ist darauf hinzuweisen, dass vor jeder
Genehmigung eines Tierversuches die Frage der Vermeidung des Tierversuches infolge
bereits vorhandener Daten von Tierversuchen abgeklärt wird. Ebenso wird auf die Einhaltung der Grundsätze geachtet, dass Tierversuche auf das unerlässliche Ausmaß zu beschränken und mit der im Verhältnis zum Versuchsziel geringstmöglichen Belastung und der kleinst-möglichen Anzahl von Versuchstieren durchzuführen sind.

 

Der dabei angewendete Grundsatz der so genannten „3R“, d.h. „Replace“ (Ersatz von Tier-versuchen durch andere wissenschaftliche Methoden), „Refine“ (Verbesserung der wissenschaftlichen Methoden und Verringerung des Leidens der Tiere) und „Reduce“ (Verringerung der Zahl der Versuchstiere) ist im österreichischen Tierversuchsgesetz verankert und wird künftig auch durch die neue Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tieren bekräftigt.

 

Die neue Richtlinie sieht unter anderem spezifische Bedingungen für die Unterbringung und Pflege von Versuchstieren, sowie die Klassifizierung von Tierversuchen nach der Belastung der Versuchstiere vor. Dadurch können künftig nicht nur die Haltungsbedingungen der Tiere generell verbessert, sondern auch gezielt Tierversuche in besonders belastenden Schweregraden vermindert oder möglichst völlig vermieden werden.

 

Zu Frage 4:

Bereits nach geltender Rechtslage dürfen Tierversuche in Österreich nur dann durchgeführt werden, wenn die angestrebten Ver­suchsziele nicht durch an­de­re Methoden und Verfahren (Ersatzmethoden) bzw. in den Fällen der beruflichen Ausbildung durch sonstige Lehrbehelfe, insbesondere durch Film und andere audiovisuelle Mittel, erreicht werden können.

 

Zu Fragen 5 und 6:

Die Validierung und Anerkennung von Ersatzmethoden zu Tierversuchen sind praktisch
ausschließlich für Toxizitätstests von Arzneimitteln und Chemikalien von Bedeutung. Im
Hinblick auf die Zuständigkeiten der Bundesminister für Gesundheit, bzw. für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wären diese Fragen daher durch diese zu
beantworten. Selbstverständlich werden ich und auch die VertreterInnen des Bundes-ministeriums für Wissenschaft und Forschung die zuständigen Bundesminister und die
zuständigen Bundesministerien bei den Bemühungen um verstärkte Validierung und Anwendung von Ersatzmethoden unterstützen.

 


Zu Frage 7:

Im Bundesvoranschlag für 2011 sind für Ersatzmethoden zum Tierversuch in der Unter-gliederung 31 (Wissenschaft und Forschung) €  290.000,-- vorgesehen. Da es sich hier um eine offene Ausschreibung handelt, kann bei Bedarf dieser vorerst im Bundesvoranschlag 2011 angeführte Betrag aufgestockt werden.

 

Zu Frage 8:

Zur Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU, die bis zum 10. November 2012 erfolgen muss, wird eine Änderung des Tierversuchsgesetzes erforderlich sein, für die vom Bundes-ministerium für Wissenschaft und Forschung ein entsprechender Gesetzentwurf ausgearbeitet werden wird. In der umzusetzenden Richtlinie 2010/63/EU ist unter anderem auch vor-gesehen, dass alle Tierversuchsprojekte als Teil des Genehmigungsverfahrens einer Projektbeurteilung unterzogen werden müssen, welche unabhängig von den an der Studie Beteiligten unparteiisch und in transparenter Weise durchzuführen ist.

 

Zu Fragen 9 und 10:

Im Rahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission (Joint
Research Center, JRC) wird von Österreich auf hochrangiger Ebene regelmäßig und anlassbezogen die Wichtigkeit der Validierung von Ersatzmethoden unterstrichen. So wurde z.B. bei der 90. Sitzung des JRC Board of Governors im Februar 2010 insbesondere im Hinblick auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) auf die Dringlichkeit einer zügigen Validierung von Ersatzmethoden zu Tierversuchen hingewiesen und zugleich auch eine
adäquate finanzielle Ausstattung für das ECVAM gefordert. Die Arbeiten zur Anerkennung von Ersatzmethoden im Rahmen der OECD, die in die Zuständigkeiten anderer Bundeminister
fallen, werden – wie bereits zu den Frage 5 und 6 ausgeführt – vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung unterstützt. 

 

 

Die Bundesministerin:

Dr. Beatrix Karl e.h.