7287/AB XXIV. GP

Eingelangt am 14.03.2011
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

GZ: BMG-11001/0004-II/A/9/2011

Wien, am 14. März 2011

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 7372/J der Abgeordneten Brunner, Freundinnen und Freunde nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Einleitend ist festzuhalten, dass derzeit aufgrund der zahlreichen beim Bundesministerium für Gesundheit eingelangten Stellungnahmen an einer Überarbeitung des Verordnungsentwurfes gearbeitet wird, wobei die einzelnen Vorbringen sehr sorgfältig geprüft werden.

 

Fragen 1 bis 4:

Meinem Ressort ist es ein Anliegen, als Maßstab für die Hundeerziehung in einer Verordnung die Aspekte einer gewaltfreien, belohnungsbasierten Hundeerziehung zu forcieren und einzufordern. Selbstverständlich sollen sich auch jene Personen, die bereits nach den Maßstäben der geplanten Verordnung, welche dem Gedanken des Tierschutzes Rechnung trägt, ausgebildet wurden und einen Nachweis über diese Ausbildung erbringen können, tierschutzqualifizierte Hundetrainer/innen nennen dürfen. Diese dürfen weiterhin aktiv ihren Beruf als Hundetrainer/in ausüben. Dies wird auch durch eine Änderung der Formulierung sichergestellt werden. Berechtigungen nach dem Gewerberecht werden – da dies nicht in den Zuständigkeitsbereich meines Ressorts fällt – durch die geplante Verordnung nicht unmittelbar berührt.

 

Frage 5:

§ 8 Bundesministeriengesetz bietet zwar die Möglichkeit zur Einsetzung von Kommissionen, eine Befassung von Sachverständigen und Vertreter/inne/n der Wissenschaft bedarf allerdings nicht der Einsetzung einer Kommission. Im Übrigen verweise ich z.B. auch auf den Tierschutzrat gemäß § 42 Tierschutzgesetz und die dort zur Verfügung stehenden Expertinnen und Experten.

 

Frage 6:

Der Vollzug des Tierschutzgesetzes ist nach den Regelungen der Bundesverfassung Ländersache. Die Kontrolle ist somit von diesen sicherzustellen.

 

Frage 7:

Auch der erste Teil dieser Frage betrifft die Vollziehung, sodass ich auf die Antwort zu Frage 6 verweisen darf.

 

Als Anbieter/innen von Weiterbildung kommen solche in Betracht, die nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse den Vorgaben des Tierschutzes im Zusammenhang mit der Ausbildung von Hunden entsprechende Inhalte vermitteln. Konkrete Aussagen hinsichtlich bestimmter Aus- und Weiterbildungsstätten sowie zum endgültigen zeitlichen und inhaltlichen Ausmaß kann ich noch nicht treffen (siehe meine einleitende Aussage).