7299/AB XXIV. GP

Eingelangt am 14.03.2011
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0009-Pr 1/2011

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 7373/J-NR/2011

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Nachbesetzung des Präsidentenposten am Landesgericht Wiener Neustadt“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 19:

Frau Dr. Kristen wurde anlässlich eines Telefonats Anfang Dezember 2010 darüber informiert, dass ich sie dem Herrn Bundespräsidenten für diese Position vorschlagen werde.

Ich selbst führe immer wieder Gespräche mit Bewerbern um Funktionsplanstellen, (auch) um sie über einen sie betreffenden Personalvorschlag zu informieren.

Am 31. Dezember 2010 wurde ich informiert, dass im anfragerelevanten Besetzungsvorgang mit einer Ernennung vor dem Jahreswechsel nicht mehr zu rechnen sei. Anfang Jänner 2011 habe ich über die Medien erfahren, dass Dr. Kristen bereits in Wiener Neustadt tätig geworden sei. Daraufhin wurde ihr mitgeteilt, dass sie nach wie vor Präsidentin des Landesgerichtes Krems an der Donau ist, weil der Bundespräsident ihr Ernennungsdekret bis zu diesem Tag noch nicht unterschrieben hat.

Ich verweise in diesem Zusammenhang auch auf die Beantwortung der thematisch gleichgelagerten Anfrage zur Zahl 7359/J-NR/2011.

Zu 20 und 28:

Es sind keine Informationen von Seiten des Bundesministeriums für Justiz an das Präsidium oder den Präsidenten des Landesgerichtes Wr. Neustadt ergangen. Ich ersuche um Verständnis, dass ich mich im Rahmen von Beantwortungen parlamentarischer Anfragen nicht auf Spekulationen und Vermutungen einlasse. Ferner darf ich daran erinnern, dass die richterlichen Personalsenate in der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und somit meiner Ingerenz entzogen sind (Art. 87 Abs. 2 B-VG).

Zu 21 bis 26:

Im Hinblick auf die Bestimmung des § 6 Gehaltsgesetz 1956 werden Ernennungsbescheide in meinem Zuständigkeitsbereich grundsätzlich immer rechtzeitig vor dem Wirksamkeitstermin an die Ernannten zugestellt und damit rechtswirksam. Dort allerdings, wo das Ernennungsrecht beim Bundespräsidenten liegt und die Ernennung auf Planstellen im Justizbereich durch Entschließung des Bundespräsidenten erfolgt, werden diese Ernennungsvorgänge bereits mit dem Entschließungsdatum wirksam. Die individuelle Eröffnung dieser Entschließung an die Ernannten durch Intimationsbescheid meines Ressorts entfaltet keine konstitutive Wirkung. In derartigen Fällen kommt es immer wieder vor, dass die Intimationsbescheide erst nach dem Wirksamkeitstermin der Ernennungen – beispielsweise im Zuge von feierlichen Amtseinführungen – überreicht werden.

Über eine noch nicht erfolgte Ernennung werden die Bewerber/innen nicht informiert. Eine Information ergeht erst nach Abschluss des Besetzungsverfahrens, und zwar sowohl an die Ernannten als auch an die nicht zum Zug gekommenen Bewerber/innen. Über „noch nicht erfolgte Bestellungen“ auf Grund eines Vorschlages ist keine Information erforderlich. Informiert wird über den Umstand der Ernennung. Diese ist rechtlich maßgeblich.

Zu 27:

Das ist für meine Amtszeit auszuschließen.

. März 2011

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)