7335/AB XXIV. GP

Eingelangt am 18.03.2011
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

 

GZ: BMG-11001/0016-II/A/9/2011

Wien, am 17. März 2011

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 7447/J der Abgeordneten Dr. Karlsböck und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Fragen 1, 2 und 8:

Die Tabakprodukte-Richtlinie 2001/37/EG, gegen deren Art. 13 iVm Art. 5 nach Ansicht des UVS Kärnten sowie des OGH der mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft getretene § 7a Tabakgesetz (private Einfuhr), BGBl. Nr. 431/1995, idgF, verstoßen haben soll, verfolgt neben dem Ziel des Abbaus von Handelshemmnissen insbesondere auch Ziele des Gesundheitsschutzes. Dies geht nicht zuletzt aus den in der Präambel angeführten Erwägungsgründen, im vorliegenden Fall insbesondere Erwägungsgründe 19 und 24, hervor; die Europäische Kommission hat dieses Ziel des Gesundheitsschutzes in einem am 15. April 2010 eingestellten Beschwerdeverfahren (Pilotprojekt) dem BKA-VD mit Schreiben vom November 2009 bestätigt.


Mit der Regelung des § 7a leg.cit. wurde durchaus das Ziel verfolgt, österreichische Raucher/innen über die Gefahren des Tabakkonsums aufzuklären und diese davor zu schützen. Nach der auch gegenüber der Europäischen Kommission geäußerten Ansicht der Republik Österreich stellte § 7a leg.cit. eine notwendige, geeignete, sachlich gerechtfertigte und nicht diskriminierende Maßnahme dar, um nicht zuletzt das in den ehemaligen Art. 95 Abs. 3 und Art. 152 Abs. 1 EG-Vertrag (nunmehr Art. 114 und 168 EUV) ausdrücklich hohe Schutzniveau der EG im Bereich der Gesundheit insbesondere auch auf dem aus gesundheitspolitischer Sicht sehr relevanten Gebiet des Nichtraucherschutzes sicherzustellen. Die Europäische Kommission konzedierte im o.a. Schreiben vom November 2009 darin auch, dass § 7a leg.cit. im Sinne der Richtlinie 2001/37/EG entsprechende Ziele des Gesundheitsschutzes zu verfolgen scheint; unter einem wurde jedoch kritisiert, dass die in Österreich geübte und in einem Erlass des Bundesministeriums für Finanzen im Jahr 2008 statuierte Praxis, die Regelung des § 7a leg.cit. nur auf österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger anzuwenden, nicht ausdrücklich im Gesetzestext Deckung findet.

 

Aus den aufgezeigten Gründen konnte es keinesfalls von Anfang an als klar angenommen werden, dass die in Rede stehende Regelung dem Gemeinschaftsrecht widerspricht und konnte daher auch nicht mit Ersatzforderungen etc. gerechnet werden.

 

Der Vertrieb von Tabakerzeugnissen per se einschließlich Angelegenheiten des Einzelhandels (Tabaktrafiken) liegt im Kompetenzbereich des Bundesministeriums für Finanzen; ob daher heimische Trafikanten/innen vor Zigarettenimporten aus den EU-Nachbarländern geschützt werden sollten, kann mangels Zuständigkeit nicht vom Bundesministerium für Gesundheit beurteilt werden.

 

Frage 3:

Bei bereits in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden (wohl in der Mehrzahl der Fälle), die auf Grundlage des § 7a Tabakgesetz, der gültiger Teil des österreichischen Rechtsbestands und in diesem Sinne auch auszuführen war, erlassen worden sind, können bereits bezahlte Strafen nicht zurückgefordert werden.

 

Betreffend allfällige laufende Strafverfahren hat das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund der aktuellen einschlägigen Judikatur (Entscheidung des UVS Kärnten vom 31. August 2010, KUVS-1226/2/2009; Beschluss des OGH vom 20. April 2010, 4 Ob 137/09i) im November 2010 darauf hingewiesen, dass keine Verfahren gem. § 7a iVm § 14 Tabakgesetz mehr einzuleiten beziehungsweise laufende Verfahren einzustellen sowie allfällige nach § 14 Abs. 2 leg.cit. eingezogene Tabakwaren zu restituieren sind.

 

Sollten weitere Schadenersatzansprüche an den Bund herangetragen werden, so wäre zuerst in jedem einzelnen Fall eine allfällige Verjährung der Ansprüche zu


prüfen. Geltend gemachte Ansprüche müssten, selbst wenn sie dem Grunde nach zu Recht bestehen sollten, einen hinreichend qualifizierten Verstoß darstellen und darüber hinaus auch der Höhe nach gerechtfertigt sein.

 

Fragen 4, 5 und 6:

Eine vorsorgliche Rückstellungsbuchung ist im Haushaltsverrechnungssystem – zumindest für das Bundesministerium für Gesundheit – sowohl technisch als auch finanziell nicht möglich. Das Bundesministerium für Finanzen wurde von der Sach- und Rechtslage in Kenntnis gesetzt.

 

Dies auch vor dem Hintergrund, da die in Rede stehende Bestimmung nicht auf einer Regierungsvorlage des – gemäß § 19 Tabakgesetz –  für die Vollziehung des § 7a leg.cit. zuständigen Bundesministeriums für Gesundheit, sondern auf einer Gesetzesinitiative des Finanzausschusses - im Zusammenhang mit der damals in Beratung stehenden Regierungsvorlage des Bundesministeriums für Finanzen betreffend Abgabensicherungsgesetz 2007 (AbgSiG 2007) - beruhte. Der selbständige Antrag des Finanzausschusses über den Entwurf eines Bundes­gesetzes, mit dem das Gebührengesetz 1957, das Abgabenverwaltungsorgani­sations­gesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996 und das Tabakgesetz geändert werden, wurde gemeinsam mit der vom Bundesministerium für Finanzen initiierten Regierungsvorlage am 6. Dezember 2007 im Nationalrat mit Mehrheit angenommen.

 

Frage 7:

Es gibt immer mehr Hinweise auf die Effektivität und Effizienz des Anbringens von Warnhinweisen auf den Packungen von Tabakprodukten in Wissenschaft und Literatur. Um die Menschen über die negativen gesundheitlichen Auswirkungen zu informieren, müssen diese auch verstanden werden. Auch statuiert Art. 5 Abs. 6 lit. e der Tabakprodukterichtlinie 2001/37/EG, dass die Warnhinweise auf Packungen von Tabakerzeugnissen u.a. in der bzw. den Amtssprachen des Mitgliedstaates abzufassen sind, in dem das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird und wurde in weiterer Konsequenz § 7a TabakG zur Beschränkung der privaten Einfuhr von Tabakerzeugnissen ohne deutschen Warnhinweis nach Österreich statuiert.

 

Studien über die gesundheitlichen Auswirkungen der Bestimmungen des § 7a leg.cit. auf die österreichische Bevölkerung sind nicht bekannt.