7342/AB XXIV. GP
Eingelangt am 18.03.2011
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am März 2011
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0007-I/4/2011
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 7416/J vom 18. Januar 2011 der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser Kolleginnen und Kollegen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Einleitend ist festzuhalten, dass gemäß § 48a Bundesabgabenordnung (BAO) im Zusammenhang mit der Durchführung von Abgabenverfahren oder Finanzstrafverfahren die Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung besteht. Es wird daher um Verständnis ersucht, dass keine der Öffentlichkeit unbekannten Verhältnisse oder Umstände aus den konkreten Abgaben- oder Finanzstrafverfahren der in der Anfrage genannten Personen oder Unternehmen bekannt gegeben werden dürfen.
Zu 1.:
Die von der Finanzverwaltung durchgeführten Außenprüfungen hatten gem. § 147 BAO die Prüfung aller für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zur Aufgabe.
Weiters sind bei AvW Prüfungshandlungen bzw. Verfahren durch die Bundeswertpapieraufsicht bzw. später die Finanzmarktaufsichtsbehörde durchgeführt worden, wobei die FMA seit 1. April 2002 aufsichtsbehördlich zuständig ist und weisungsfrei und unabhängig agiert.
Zu 2. und 3.:
Laut Mitteilung der Großbetriebsprüfung gab es in den gegenständlichen Verfahren weder Weisungen der ehemaligen Finanzlandesdirektion, noch der Steuer- und Zollkoordination, noch des Bundesministeriums für Finanzen, noch des damaligen Bundesministers für Finanzen.
Zu 4. und 5.:
Entsprechend dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung wurden und werden alle Abgabepflichtigen bei Vorliegen vergleichbarer Sachverhalte auch gleich behandelt. Laut Aussage der zuständigen Finanzämter hat es keine Weisungen des ehemaligen Finanzministers in diesen Verfahren gegeben.
Mit freundlichen Grüßen