7351/AB XXIV. GP
Eingelangt am 18.03.2011
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung

DIE BUNDESMINISTERIN
FÜR
JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0016-Pr 1/2011
An die
Frau Präsidentin des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 7443/J-NR/2011
Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Auskünfte über Bankkonten und Bankgeschäfte 2010“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Im Jahr 2010 wurden in Verfahren vor den Bezirksgerichten 54 Anordnungen der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte und in Verfahren vor den Landesgerichten 1.157 derartige Anordnungen gerichtlich bewilligt.
Da das Vorliegen einer vorsätzlich begangenen Straftat eine Voraussetzung für die Bewilligung in einem in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts fallenden Verfahren darstellt, ist davon auszugehen, dass die 54 Anordnungen, die in vor Bezirksgerichten anhängigen Verfahren bewilligt wurden, ausschließlich wegen vorsätzlich begangener Straftaten erlassen wurden.
Eine Auswertung, ob die in Verfahren vor den Landesgerichten bewilligten Anordnungen wegen vorsätzlich begangener Straftaten oder aber wegen fahrlässig begangener Straftaten erlassen wurden, ist mit einem vertretbaren Aufwand nicht durchführbar. Erfahrungsgemäß kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der weit überwiegende Anteil in Verfahren wegen vorsätzlich begangener Straftaten erging.
Zu 2:
Die 1.157 durch Landesgerichte bewilligten Anordnungen der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte verteilen sich wie folgt auf die Landesgerichte:
|
Landesgericht für Strafsachen Wien |
485 |
|
Landesgericht Korneuburg |
33 |
|
Landesgericht Krems |
10 |
|
Landesgericht St. Pölten |
18 |
|
Landesgericht Wiener Neustadt |
51 |
|
Landesgericht Eisenstadt |
25 |
|
Landesgericht Linz |
54 |
|
Landesgericht Ried im Innkreis |
17 |
|
Landesgericht Steyr |
21 |
|
Landesgericht Wels |
14 |
|
Landesgericht Salzburg |
69 |
|
Landesgericht Leoben |
23 |
|
Landesgericht Graz |
83 |
|
Landesgericht Klagenfurt |
68 |
|
Landesgericht Innsbruck |
96 |
|
Landesgericht Feldkirch |
80 |
Erhebungen dazu, ob diese Anordnungen jeweils zur Aufklärung eines Vergehens oder eines Verbrechens notwendig waren, wären nur durch Akteneinsichtnahme verlässlich durchzuführen; solche Erhebungen würden (ebenfalls) einen unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand auslösen, weshalb ich um Verständnis bitte, dass ich von einem derartigen Auftrag an die Staatsanwaltschaften abgesehen habe.
Zu 3:
Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, die eine angebliche Verfassungswidrigkeit des § 116 StPO zum Gegenstand haben, sind mir bisher nicht bekannt.
. Februar 2011
(Mag. Claudia Bandion-Ortner)