7364/AB XXIV. GP

Eingelangt am 18.03.2011
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-10.000/0001-I/PR3/2011

DVR:0000175

 
 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

A-1017    W i e n

 

Wien, am     . März 2011

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr.in Moser und FreundInnen haben am 18. Jänner 2011 unter der Nr. 7412/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend drohende Entgleisung des Konjunkturpakets durch möglicherweise verfassungswidrige Eisenbahngesetznovelle 2006 gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 6:

Ø  Haben Ihnen Ihre Beamten über die gegenständliche Problematik Bericht erstattet?

Ø  Können Sie verbindlich ausschließen, dass § 31 a Eisenbahngesetz verfassungswidrig ist?

Ø  Falls Sie nicht verbindlich ausschließen können, dass § 31 a Eisenbahngesetz verfassungswidrig ist: Was haben Sie bzw. Ihr Stab bereits zur Prüfung veranlasst?

Ø  Wurden zur Prüfung externe Berater/Experten herangezogen, wenn ja welche und zu welchen Kosten?

Ø  Falls Sie bzw. Ihr Stab noch nichts veranlasst haben: Bis wann können Sie das prüfen lassen?

Ø  Falls das Verfahren vor dem VfGH und/oder Ihre evtl. hausinterne Prüfung negativ ausgehen sollte: Bis wann werden Sie eine Novelle zur Korrektur des § 31a Eisenbahngesetz zur Begutachtung aussenden?

 

Die Bestimmung  § 31a EisbG setzt die nach dem System des neuen Konzepts („New Approach“) aufgebaute Interoperabilitätsrichtlinie der Europäischen Union um, wonach technische Prüfungen durch unabhängige qualifizierte Stellen durchzuführen und Doppelprüfungen zu vermeiden sind. Bei der Ausarbeitung der Bestimmung des § 31a EisbG wurde selbstverständlich auch die einschlägige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, insbesondere die anlässlich der Entscheidung zu § 70a der Wiener Bauordnung im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2000, Zl. G 97/00 = VfSlg. 16.049, getroffenen Klarstellungen, im Sinne der Verfassungskonformität entsprechend berücksichtigt.

 

Bislang wurde vom Verfassungsgerichtshof zu § 31a EisbG idgF kein Verfahren zur Gesetzesprüfung eingeleitet.

 

 

Zu den Fragen 7 bis 13:

Ø  Wie viele Baustellen auf Hauptbahnen wären möglicherweise betroffen?

Ø  Welche sind die größten möglicherweise betroffenen Baustellen?

Ø  Die ÖBB planen, den Wienerwaldtunnel, den Lainzer Tunnel und sonstige in Bau befindliche Abschnitte der Westbahn bis 2013 in Betrieb zu nehmen. Können Sie verbindlich bestätigen, dass dieser Zeitplan trotz der VfGH-Beschwerde hält?

Ø  Wie viele Baustellen auf Nebenbahnen wären möglicherweise betroffen?

Ø  Wie viele Arbeitsplätze wären durch Einstellung von Baustellen auf Haupt- und Nebenbahnen bedroht?

Ø  Wie hoch wären diesmal die Zusatzkosten durch die problematische Verwaltungspraxis des BMVIT für die SteuerzahlerInnen?

Ø  Werden Sie im Falle eines neuerlichen eisenbahnrechtlichen Scheiterns Ihres Ressorts – in Form einer Aufhebung von § 31a Eisenbahngesetz durch den VfGH – auch dies und die Folgen der Öffentlichkeit durch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit bekannt machen, um den Eindruck einseitiger Darstellung und Schönfärberei zu vermeiden?

 

Der Verfassungsgerichtshof hat bis dato kein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet.