7377/AB XXIV. GP

Eingelangt am 18.03.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 7458 /J der Abgeordneten August Wöginger, Kolleginnen und Kollegen wie folgt:

 

Zur Frage 1:

Die Beantwortung der Fragestellung in dieser Detaillierung bedarf einer aufwändigen Sonderauswertung, die im gegebenen Zeitrahmen nicht realisiert werden kann. Von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau werden jedoch folgende Zahlen für den Bestand per 1.1. des jeweiligen Jahres ab 1999 bekanntgegeben:


 

Jahr

Männer

Frauen

Gesamt

1999

2.473

95

2.568

2000

2.301

94

2.395

2001

2.123

72

2.195

2002

1.965

70

2.035

2003

1.861

82

1.943

2004

1.785

68

1.853

2005

1.704

56

1.760

2006

1.598

55

1.653

2007

1.467

51

1.518

2008

1.358

50

1.408

2009

1.298

50

1.348

2010

1.255

56

1.311

2011

1.195

53

1.248

 

Für den Zeitraum ab 2004 steht folgende Bewegungsstatistik zur Verfügung:

 

 

Jahr

Bestand per 1.1.

Zugänge

Abgänge

2004

1.853

124

217

2005

1.760

94

201

2006

1.653

92

227

2007

1.518

87

197

2008

1.408

81

141

2009

1.348

137

174

2010

1.311

90

153

2011

1.248

 

 


Aus den vorliegen Daten für das Jahr 2010 ergibt sich folgender Anteil an Leistungsbeziehern nach Bundesländern:

 

Bundesland

Anteil in Prozent

Wien

0,5%

Niederösterreich

6,1%

Burgenland

0,3%

Oberösterreich

9,2%

Steiermark

52,4%

Kärnten

22,6%

Salzburg

5,0%

Tirol

3,8%

Vorarlberg

0,0%

Summe

100,0%

 

Zur Frage 2:

Die Beantwortung der Fragestellung in dieser Detaillierung bedarf einer aufwändigen Sonderauswertung, die im gegebenen Zeitrahmen nicht realisiert werden kann.

Nach Auskunft der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ist der Großteil der einlangenden Anträge, von Personen mit Vollendung des 50. Lebensjahres (Artikel V Abs. 7 SUG) bzw. des 52. Lebensjahres (§ 1 Abs. 1 SUG) gestellt worden.

Auf Grund der Erfahrungen der Versicherunganstalt haben die Dienstnehmer als Arbeiter eher klassische Bergarbeitertätigkeiten (Hauer, Lehrhauer, Steiger, Förderer, Grubenschlosser, Grubenelektriker, Baggerfahrer, Werkstättenarbeiter, Werkstättenschlosser, Schlosser im Tagbau, Fahrer von Radladern, Raupenladern, usw.) und die Dienstnehmer/innen als Angestellte/r ebenfalls klassische Bergbautätigkeiten (Steiger, Aufseher, Vorarbeiter usw.), aber auch Angestellte/r des Büros (Buchhalter/in, Sekretär/in, Lohnrechner/in usw.) ausgeübt.

Für die durchschnittliche Höhe der bezogenen Leistung der Personen im Bestand per 1.1. des jeweiligen Jahres ab 1999 werden von der Versicherungsanstalt folgende Werte bekanntgegeben:


 

Jahr

1999

1.525,92

2000

1.535,08

2001

1.547,36

2002

1.564,38

2003

1.572,20

2004

1.605,25

2005

1.629,33

2006

1.670,06

2007

1.696,78

2008

1.725,63

2009

1.780,85

2010

1.807,56

2011

1.829,25

 

Zur Frage 3:

Vom Sonderunterstützungsgesetz werden von Bergbaubetrieben beschäftigte Personen erfasst, die diesem Betrieb zumindest 10 Jahre zugehörig waren und mindestens 60 Monate bergmännische oder gleichgestellte Tätigkeiten verrichteten. Als Bergbaubetriebe gelten dabei Betriebe, deren Tätigkeiten (wie beispielsweise das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe) in den Anwendungsbereich des Mineralrohstoffgesetzes (vgl. § 2 MinroG) fallen.

Die bergmännischen und ihnen gleichgestellten Tätigkeiten werden in den Anlagen 9 und 10 des ASVG aufgezählt. Darunter fallen beispielsweise:

-      die Tätigkeiten in Grubenbetrieben, die ausschließlich oder überwiegend unter Tage erfolgen;

-      die Tätigkeiten in Tagbaubetrieben, die ausschließlich oder überwiegend in Betriebspunkten unter Tage (Entwässerungsstrecken, Stollen, Sturzschächten) erfolgen oder auch

-      die Tätigkeiten als Hauer in Grubenbetrieben oder in Tagbaubetrieben, soweit sie bei Tagbaubetrieben ausschließlich oder überwiegend Bohren, Schießen, Abräumen, Ablauten und Sichern umfassen.


 

Seit der Novelle BGBl. Nr. 153/1996, mit der eine 5-jährige bergmännische Tätigkeit als (zusätzliche) Voraussetzung für den möglichen Bezug der Bergbau-Sonderunterstützung aufgenommen wurde, war Verwaltungspersonal von Bergbaubetrieben vom SUG nur mehr erfasst, soweit es sich um Personen handelte, deren Dienstverhältnis auf Grund eines vor dem 1. Jänner 1995 abgeschlossenen Sozialplanes nach dem 31. März 1995 endete (Übergangsbestimmung gemäß Artikel V Abs. 7 SUG). Mit dem Budgetbegleitgesetz BGBl. I Nr. 111/2010 wurde die weitere Anwendbarkeit dieser Übergangsbestimmung auf bereits bestehende Ansprüche eingeschränkt, sodass ab 2011 Verwaltungspersonal von Bergbaubetrieben keinen Zugang zur Sonderunterstützung mehr hat.

 

Zur Frage 4:

Die Vermittlungsbemühungen seitens des AMS gestalten sich schwierig, da sich dieser Personenkreis zum Teil schon in Pension wähnte, und ja auch eine pensionsähnliche Leistung erhalten hat, die wesentlicher höher war als das Arbeitslosengeld ist bzw. war.

 

Zur Frage 5:

Es wurden Vermittlungsversuche unternommen, die aber selten zum Erfolg geführt haben. Es liegen keine konkreten Zahlen vor, da die Bezieher von Sonderunterstützung in der Vormerkung beim AMS von anderen arbeitslosen Personen nicht unterschieden werden und daher keine konkreten statistischen Angaben gemacht werden können. Seit 01. August 2009 hat sich die zudem die Rechtslage dahingehend geändert, dass sich dieser Personenkreis nicht mehr ständig zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung bereithalten muss (Verfügbarkeit).

 

Zur Frage 6:

Konkrete Zahlen liegen nicht vor. Aus den Erfahrungen kann aber gesagt werden, dass es sich um eine geringe Anzahl gehandelt hat.

 

Zur Frage 7:

Aufgrund der geringen Anzahl von Beschäftigungsaufnahmen können keine bestimmten Strategien abgeleitet werden.


Zur Frage 8:

Konkrete Zahlen dazu liegen nicht vor. Generell kann gesagt werden, dass die langjährige Ausübung von Bergbautätigkeiten zu erheblichen gesundheitlichen Belastungen führt und gleichzeitig für Menschen mit diesen Qualifikationen kaum offene Stellen vorhanden sind.

 

Zu den Fragen 9 und 10:

Ja, bis 31. Juli 2009 waren diese Personen arbeitslos vorgemerkt und haben auch die Arbeitslosenstatistik erhöht. Auf Grund der eingeschränkten Verfügbarkeit seit 01. August 2009 findet eine Vormerkung noch statt, diese hat aber keine statistischen Auswirkungen auf die Arbeitslosenstatistik mehr.

 

Zur Frage 11:

Auf Grund der eingeschränkten Verfügbarkeit braucht sich dieser Personenkreis nicht mehr dafür bereit halten.

 

Zur Frage 12:

Nach Auskunft der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau wurde, in der Zeit in der physische Abmeldungen übermittelt wurden, als Abmeldungsgrund eine „einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses“ gemeldet. Auf Grund der nunmehr elektronischen Abmeldung liegen der Versicherungsanstalt nunmehr keine Angabe von Gründen vor; jedoch ist glaubhaft anzunehmen, dass sich der Grund der Abmeldung nicht verändert hat. Der/Die Dienstgeber/in muss im Antragsformular bestätigen, dass das Dienstverhältnis auf Grund Einschränkung bzw. Stilllegung des Betriebes bzw. Betriebsteile beendet werden musste.

 

Zur Frage 13:

Die Beantwortung der Fragestellung in dieser Detaillierung bedarf einer aufwändigen Sonderauswertung, die im gegebenen Zeitrahmen nicht realisiert werden kann.

Nach Auskunft der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ist auf Grund der entsprechenden Datenauszüge bzw. erforderlichen Berechnungen über die Höhe der Sonderunterstützung zu bemerken, dass der Großteil der Dienstnehmer/innen ab Vollendung des 15. Lebensjahres als Lehrling bzw. nach Abschluss des Besuches einer Bildungseinrichtung in das Erwerbsleben eingetreten sind. Das bedeutet eine durchschnittliche Versicherungsdauer von 32 bis 37 Jahren bis Anfall der Sonderunterstützung.

 

Zur Frage 14:

Die Beantwortung der Fragestellung in dieser Detaillierung bedarf einer aufwändigen Sonderauswertung, die im gegebenen Zeitrahmen nicht realisiert werden kann.

Nach Auskunft der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau befindet sich der Großteil der Bezieher/innen einer Sonderunterstützung durchschnittlich 10 bis 12 Jahren im Bezug (mit Unterbrechungen bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung). Über die demographische Entwicklung nach Übergang Sonderunterstützung in Pension liegen keine entsprechenden Aufzeichnungen vor.

 

Zu den Fragen 15 und 16:

Das Einkommen von Sonderunterstützungsbezieherinnen und -beziehern wird auf die Sonderunterstützung angerechnet (§ 5 Abs. 3 SUG). Ausgenommen davon sind die im § 292 Abs. 4 ASVG aufgezählten Unterstützungsleistungen, wozu etwa Wohnungs- oder Familienbeihilfen zählen, Geldleistungen der Unfallversicherung und allfällige Witwen(Witwer)pensionen.

Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit führen bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zur Pflichtversicherung und schließen mangels Arbeitslosigkeit den Anspruch auf Sonderunterstützung aus.

 

Zur Frage 17:

Die jährlichen Gesamtkosten für den Aufwand an Sonderunterstützungsleistungen (§ 1 Abs. 1 Z1 SUG bis 31.03.1996 bzw. § 1 Abs. 1 SUG ab 01.04.1996) betrugen laut Bundesrechnungsabschlüsse 1995-2010:


 

Jahr

in Mio. €

1995

58,1

1996

63,9

1997

57,5

1998

55,1

1999

52,3

2000

48,0

2001

44,9

2002

42,6

2003

40,6

2004

38,8

2005

37,0

2006

35,4

2007

32,9

2008

31,9

2009

32,1

2010

31,9