7385/AB XXIV. GP
Eingelangt am 22.03.2011
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 7620 /J, des Abgeordneten Hofer u.a. betreffend Spekulation mit Spendengeldern, wie folgt:
Zu Frage 1:
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Spendenvereine Nichtregierungsorganisationen sind, die in den vom Privatrecht vorgesehenen gesetzlichen Formen organisiert sind und hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit dem Privatrecht unterliegen. Dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz obliegt keine Zuständigkeit hinsichtlich der Kontrolle. Eine den statutarisch festgelegten Zwecken widersprechende Verwendung der Spendenmittel kann daher auch nicht ausgeschlossen werden.
Das für Konsumentenschutz zuständige Ministerium war allerdings an der ursprünglichen Erarbeitung der Kriterien des österreichischen Spendengütesiegels Ende der 90er Jahre beteiligt. Zu den wichtigsten Kriterien aus konsumentenpolitischer Sicht zählten die Transparenz über die Organisation und deren Zwecke, die Aufbringung sowie der Verwendung der Spendenmittel einschließlich der Kosten für die Verwaltung, Werbung uä, faire Regelungen hinsichtlich der Spendenakquirierung, sowie einer externen Kontrolle der gesamten wirtschaftlichen Gebarung durch einen Wirtschaftstreuhänder. Hinsichtlich der Veranlagung von Rücklagen und längerfristig zu verwendenden Spenden enthalten die Kriterien die Vorgabe, dass Erträge aus Veranlagungen auszuweisen sind. Nach Rücksprache mit der Kammer der Wirtschaftstreuhänder wird allerdings im Rahmen der Gebarungsprüfung ua auch die Wirtschaftlichkeit der Veranlagungen geprüft.
Freilich gelten derartige Verpflichtungen (näheres zu den Kriterien und der Vergabe des Spendengütesiegels s. www.osgs.at) nur für jene Organisationen, die ein Spendengütesiegel erlangen wollen.
Zu Frage 2:
Sofern Spendenorganisationen gemäß § 1 Abs 5 KSchG als Unternehmer zu qualifizieren sind und gegen konsumentenrechtlich relevante Regelungen verstoßen, werden gegebenenfalls Musterverfahren oder Verbandsklagen durch klagsbefugte Verbände zu prüfen sein.
Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz informiert anfragende KonsumentInnen über die Existenz und die Kriterien des österreichischen Spendengütesiegels, das einen gewissen Standard im Umgang mit Spendenmitteln gewährleisten soll. Daneben rät das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz KonsumentInnen, sich vorweg genau über die lt Statuten geplante Mittelverwendung, über erfolgte Verwendung von Spenden zu informieren und sich von der Organisation insgesamt einen genauen Eindruck zu verschaffen. Auch die Website www.konsumentenfragen.at enthält einen Hinweis auf das Spendengütesiegel.
Eine Rückfrage bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ergab, dass bereits Änderungen zum Ausmaß der Veröffentlichung von Informationen ausgearbeitet wurden. So muss zukünftig nicht mehr nur ein eingeschränkter Finanzbericht, sondern die gesamte Gewinn- und Verlustrechnung veröffentlicht werden. Daraus lassen sich sowohl die Erträge als auch die Aufwendungen ua auch von Veranlagungen ersehen. Aus Sicht des Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sollten die Kriterien dahingehend modifiziert werden, dass Veranlagungen von Spendengeldern nur in einem notwendigen und ausgewogenen Ausmaß erfolgen dürfen und darüber im Jahresbericht zu informieren ist. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bestätigte, dass im Rahmen der jährlichen Evaluierung auch die Frage der Veranlagungen besonders berücksichtigt werden wird und auch Änderungen in der vorgeschlagenen Form angedacht sind.