740/AB XXIV. GP

Eingelangt am 20.03.2009
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0014-Pr 1/2009

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 666/J-NR/2009

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Sicherheitsschleuse in der JA Josefstadt“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Im April 2005 erschlich sich eine Person den Eintritt in die Justizanstalt Wien-Josefstadt, indem sie vortäuschte, ein – namentlich konkret genannter – Rechtsanwalt zu sein. In der Folge verhalf diese Person einem Untersuchungshäftling zur Flucht aus dem Bereich des sogenannten „Halbgesperres“ der Justizanstalt.

Aus diesem Anlass und auf Basis der daraus gewonnenen Erfahrungen wurde für diesen neuralgischen Anstaltsteil ein umfassendes Sicherheitskonzept entwickelt. Kernstück ist eine biometrische Anlage, die auf der Technik der Gesichtserkennung basiert. Für das Errichten dieser Anlage waren nicht nur umfangreiche Umbauarbeiten erforderlich; es mussten auch organisatorische Abläufe im „Halbgesperre“ angepasst werden.

Zu 2:

Mit Hilfe eines Metalldetektors können verborgene Gegenstände aus Metall aufgespürt werden. Der Einsatz solcher Detektoren in Justizanstalten soll dabei helfen zu verhindern, dass gefährliche Gegenstände, deren Einbringung in Justizanstalten verboten ist (§ 101 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz - StVG, insbesondere Schusswaffen), unbemerkt in die Anstalt eingeschmuggelt werden. Die Durchsuchung der Personen beim Betreten der Justizanstalt ist ein wesentlicher Faktor für die Sicherheit jeder Justizanstalt und aller, die sich darin aufhalten.

Zu 3:

Ein Metalldetektor dient ausschließlich dem Aufspüren von Metallgegenständen und steht in keinem Zusammenhang zur Identitätsfeststellung von Personen. Gegenteiliges sollte auch dem in der Anfrage zitierten Erledigungsschreiben vom    5. Jänner 2009 zu BMJ-StV65401/0036-StV/2008 nicht zu entnehmen sein.

Zu 4:

Jede Person, die eine Justizanstalt betreten will, hat sich, sofern sie nicht bekannt ist, nach § 101 Abs. 2 StVG auszuweisen. Um diesen Vorgang nach dem eingangs erwähnten Vorfall sicherer und dennoch ökonomisch abzuwickeln, muss ein Besucher der Justizanstalt Wien-Josefstadt vor dem Betreten des „Halbgesperres“ eine biometrische Sicherheitseinrichtung passieren. Dort werden nach einer persönlichen Identitätskontrolle die Gesichtszüge auf einer Chipkarte digital abgespeichert. Diese Chipkarte, die dem Besucher für die Dauer des Besuches ausgefolgt wird, ist zum Verlassen des „Halbgesperres“ notwendig, wo eine biometrische Abgleichung mit den eingangs gespeicherten Bilddaten erfolgt. So kann – relativ zügig – gewährleistet werden, dass nur Personen das „Halbgesperre“ verlassen, die es auch betreten haben.

Jenen Besuchern, die das „Halbgesperre“ regelmäßig frequentieren, wird die Chipkarte zur schnelleren Identifikation von der Anstalt überlassen. Sie brauchen sich beim Betreten des „Halbgesperres“ nicht mehr einer Identitätskontrolle durch die Justizwachebeamten zu unterziehen. Die Bilddaten bleiben – ihre Zustimmung vorausgesetzt – gespeichert.

Alle anderen Besucher müssen sich jedes Mal einer Identitätskontrolle durch die Beamten unterziehen. Die Speicherkapazität der Biometrieanlage erlaubt es nicht, noch zusätzlich Dauereintrittskarten zu verwalten, die weniger als zumindest zweimal pro Woche zum Eintritt in die Justizanstalt verwendet werden. Rechtsanwalt Dr. Graupner besucht die Justizanstalt Wien-Josefstadt nur wenige Male im Jahr. Er erhält somit nur eine Chipkarte für die Dauer des Besuchs. Seine Bilddaten werden nicht dauerhaft gespeichert, sondern nach dem Verlassen des „Halbgesperres“ automatisch gelöscht.

Die Chipkarte der biometrischen Anlage für Dauerbesuche ermöglicht die selbstständige Benutzung der Schleuse beim Übergang vom Gericht in die Justizanstalt. Personen, die über keine Dauerchipkarte verfügen, werden in diesem Bereich von Justizwachebeamten mit einer Metallsonde kontrolliert.

Zu 5 bis 7:

In der Datenbank der biometrischen Anlage können bis zu 1.000 Datensätze (ein Datensatz pro Person) erfasst werden. Diese Speicherkapazität ist aus technischer Sicht durchaus erweiterbar; dies wird aber – nicht nur aus finanziellen Überlegungen – nicht angestrebt. Zum Einen ist der Personenkreis, der regelmäßig die Justizanstalt besucht, in einem hohen Ausmaß mit Dauerchipkarten versorgt, zum Anderen hat bei Besuchern, die nur sporadisch in die Justizanstalt kommen, die Erfahrung gezeigt, dass die Chipkarte oft verlegt oder gar verloren wurde. Neben dem nicht unerheblichen Arbeitsaufwand, der mit einer Neuausstellung und Löschung der Altdaten verbunden ist, bestehen hier auch naheliegende Sicherheitsbedenken.

Zu 8 und 9:

Die biometrische Anlage hat sich bisher sehr gut bewährt. Abgesehen von der wesentlich aufwändigeren persönlichen Identitätskontrolle durch Justizwachebeamte ist keine vergleichbare Alternative bekannt. Alle Personen, die nicht mit Dauerchipkarten ausgestattet sind, werden wie bisher durch die Justizwache kontrolliert.


Zu 10 und 11:

§ 101 Abs. 2 StVG sieht die Ausweispflicht aller Personen vor, die eine Justizanstalt betreten wollen. Eine Identitätskontrolle ist daher unabdingbar. Leider hat der eingangs erwähnte Anlassfall gezeigt, dass Personen sogar fälschlich als Anwälte auftreten, weshalb in der Justizanstalt Wien-Josefstadt für sporadische Besucher (ohne Dauerchipkarte) neben der Identitätsfeststellung aus Sicherheitsgründen auch eine Kontrolle nach verbotenen Gegenständen gem. § 101 Abs. 3 StVG vorgenommen wird.

Zu 12:

Meine Mitarbeiter bemühen sich bei jedem Besucher der Justizanstalt Wien-Josefstadt um eine situativ angemessene Behandlung. Ich bitte um Verständnis, dass eine Justizanstalt in dieser Größe und Lage besondere Sicherheitsrisken aufweist, denen es zu begegnen gilt. Es liegt daher im Interesse aller Beteiligten – auch der Besucher – durch geeignete und angemessene Sicherheitsvorkehrungen für einen gefahr- und reibungslosen Ablauf insbesondere bei Kontakten der Insassen mit der Außenwelt zu sorgen, an dem in zumutbarem Rahmen auch die Besucher einer Justizanstalt Anteil haben und Mitverantwortung übernehmen. In diesem Sinne ist die seinerzeitige Installation der Anlage auch im Einvernehmen mit der Rechtsanwaltskammer erfolgt. Die in den Justizanstalten eingesetzten Sicherheitsvorkehrungen verlangen im Übrigen von niemandem mehr ab, als es auf internationalen Flughäfen heutzutage üblich ist, wo sich Vertreter aller Berufsstände einer Untersuchung auf potenziell gefährliche Gegenstände unterziehen müssen.

. März 2009

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)