7407/AB XXIV. GP

Eingelangt am 24.03.2011
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

                                                                                                        

GZ: BMI-LR 2220/0135-II/BK/2.3/2011

Wien, am           . März 2011

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Genossinnen und Genossen haben am  24. Jänner 2011 unter der Zahl 7496/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Abgängige Personen in Österreich im Jahr 2010: Cold-Case-Management“  gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1, 2, 5 und 6:

Die bei österreichischen Sicherheitsdienststellen erstatteten Abgängigkeitsanzeigen sind nicht Gegenstand der Kriminalstatistik und werden demgemäß nicht zentral erfasst.

 

Zu Frage 3:

Bundesland

Anzahl

Wien

165

Niederösterreich

220

Oberösterreich

118

Salzburg

69

Steiermark

87

Kärnten

34

Tirol

76

Vorarlberg

23

Burgenland

9

 

Zu Frage 4:

Bundesland

+1 Jahr

+2 Jahre

+3 Jahre

+4 Jahre

+5 Jahre

+10 Jahre

Wien

34

33

5

1

7

6

Niederösterreich

20

13

3

3

1

-

Oberösterreich

15

9

1

4

1

3

Salzburg

4

3

3

-

-

5

Steiermark

19

15

4

1

3

9

Kärnten

9

5

2

-

3

2

Tirol

10

4

2

1

5

6

Vorarlberg

3

3

2

-

-

7

Burgenland

3

-

-

1

-

-

 

Zu Frage 7:

Bundesland

Anzahl

Wien

53

Niederösterreich

175

Oberösterreich

30

Salzburg

11

Steiermark

19

Kärnten

7

Tirol

3

Vorarlberg

5

Burgenland

     1

 


Zu Frage 8:

Bundesland

+1 Jahr

+2 Jahre

+3 Jahre

+4 Jahre

+5 Jahre

+10 Jahre

Wien

39

33

10

3

11

7

Niederösterreich

26

20

3

4

2

-

Oberösterreich

17

9

1

4

1

5

Salzburg

6

6

4

1

1

3

Steiermark

11

9

4

1

7

4

Kärnten

10

8

2

-

1

2

Tirol

9

5

2

2

9

6

Vorarlberg

6

4

2

-

2

5

Burgenland

3

-

1

1

-

1

 

Zu Frage 9:

Bundesland

+1 Jahr

+2 Jahre

+3 Jahre

+4 Jahre

+5 Jahre

+10 Jahre

Wien

19

13

2

-

1

4

Niederösterreich

16

7

1

1

-

-

Oberösterreich

10

2

-

2

-

1

Salzburg

2

2

1

-

-

-

Steiermark

9

3

1

-

-

3

Kärnten

5

1

-

-

-

-

Tirol

1

1

-

-

-

-

Vorarlberg

2

1

-

-

-

-

Burgenland

3

-

-

1

-

-

 

Zu Frage 10:

Zu den in den Vorjahren beschriebenen Erkenntnissen waren im Jahr 2010 keine neuen relevanten Phänomene feststellbar.

 

Zu Frage 11:

Die internationale Polizeikooperation im Bereich der Abgängigenfahndung stützt sich grundsätzlich auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 24 Abs 1 Ziffer 2 - 4  Sicherheitspolizeigesetzes (SPG)  iVm §§ 1 und 6 des Polizeikooperationsgesetzes sowie insbesondere auf Art. 97 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ).


Sollten sich im Zuge der Bearbeitung eines Vermisstenfalles Verdachtsmomente für das Vorliegen einer Gewalttat ergeben, werden unverzüglich die zuständigen Justizbehörden befasst.

Die internationale Zusammenarbeit erfolgt diesfalls grundsätzlich im Rechtshilfeweg.

 

Internationale Fahndungen nach Abgängigen werden einerseits im Wege des Schengener Informationssystems (SIS), andererseits über Interpol abgewickelt.

Das Bundeskriminalamt in seiner Eigenschaft als nationale Zentralstelle für Interpol sowie das ebenfalls im Bundeskriminalamt eingerichtete Sirenebüro (österreichische Fahndungszentrale für die Schengenfahndungen) initiieren und koordinieren die internationalen Fahndungsmaßnahmen.

 

Das Schengener Informationssystem als das bisher umfassendste elektronische Fahndungs- und Informationssystem auf multilateraler Ebene ermöglicht eine überaus schnelle und standardisierte Kommunikation im Bereich der Abgängigkeitsfahndung.

Die wesentlich ältere Interpolfahndung bietet demgegenüber die Möglichkeit, 188 Mitgliedstaaten um Mitfahndung nach vermissten Personen zu ersuchen.

 

Beim konkreten Verdacht, dass sich ein minderjähriger Vermisster im Ausland aufhalten könnte, wird durch das Bundeskriminalamt zusätzlich das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten um Unterstützung bei den Fahndungsmaßnahmen ersucht und im betreffenden Land spezifische Fahndungsmaßnahmen eingeleitet.

 

Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an Opferschutzeinrichtungen (NGO) ist ausschließlich unter den Voraussetzungen des § 56 Abs 1 Ziffer 3 SPG zulässig.

 

Zu Frage 12:

Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.

 

Zu Frage 13:

Durch Änderung der Geschäftseinteilung des Bundeskriminalamtes wurde mit Wirksamkeit 01.07.2010 das Referat 3.2.3  (Cold-Case-Management) eingerichtet und mit folgenden Aufgaben betraut:

Leitung und Koordinierung der nationalen und internationalen Maßnahmen sowie Ermittlungen zur Aufklärung von speziellen, unaufgeklärten und länger zurückliegenden Vermissten- und Kriminalitätsfällen.