7416/AB XXIV. GP
Eingelangt am 25.03.2011
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am März 2011
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0014-I/4/2011
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 7509/J vom 27. Jänner 2011 der Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig-Piesczek, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Im Rahmen der Spendenabzugsfähigkeit werden steuerlich zwei Förderzwecke separat statistisch erfasst. Zum einen sind das Spenden an mildtätige Organisationen und begünstigte Spendensammelvereine u. a. (§ 4a Z 3 EStG) – im Folgenden kurz „Spenden für mildtätige Organisationen“ genannt – und zum anderen Spenden an Forschungs- und Lehreinrichtungen, Museen, das Bundesdenkmalamt, Behindertensport-Dachverbände u. a. (§ 44a Z1 und 2 EStG) – im folgenden kurz „Spenden für Forschungs- und Lehreinrichtungen“ genannt. Die folgenden Antworten basieren auf Daten, die im Februar 2011 ausgewertet wurden.
Insgesamt sind 72 Mio. Euro Spenden statistisch in den Bescheiden der Finanzverwaltung für das Jahr 2009 erfasst. Davon entfallen rund 57 Mio. Euro auf Spenden für mildtätige Organisationen und rund 15 Mio. Euro auf Spenden für Forschungs- und Lehreinrichtungen.
Der tatsächlich geltend gemachte Betrag ist aber weitaus höher, da bei Spenden von Unternehmen, die als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, die Eintragung in den Erklärungen keine materiell rechtliche Voraussetzung für die Geltendmachung ist. Es ist anzunehmen, dass viele Unternehmen den Spendenaufwand als Betriebsausgabe in der Buchhaltung berücksichtigen, jedoch diesen Aufwand nicht in die entsprechende Kennzahl eintragen. Aus diesem Grund sind die hier dargestellten Werte wahrscheinlich niedriger als das tatsächliche Ausmaß. Dieser bedeutenden Einschränkung unterliegen die folgenden Antworten.
Zu 2. und 3.:
Aus steuerrechtlicher Sicht werden Spenden, die als Sonderausgaben geltend gemacht werden, der Privatsphäre zugerechnet. Alle anderen Kennzahlen werden der Unternehmens-sphäre zugeteilt. Die vorgesehenen Kennzahlen für Unternehmer haben jedoch nur statistischen Charakter. Bis Februar 2011 wurden als Sonderausgaben 65 Mio. Euro Spenden geltend gemacht, davon entfielen rund 56 Mio. Euro auf „Spenden für mildtätige Organisationen“ und ca. 9 Mio. Euro auf „Spenden für Forschungs- und Lehreinrichtungen“. Als Betriebsausgabe (Unternehmenssphäre) wurden rund 1 Mio. Euro „Spenden für mildtätige Organisationen“ und rund 6 Mio. Euro „Spenden an Forschungs- und Lehreinrichtungen“ erfasst. Wie bereits angeführt, ist dieser Wert erheblich niedriger als die tatsächlich geltend gemachten Spenden, da die entsprechenden Kennzahlen in den Erklärungen keine Pflichtfelder sind.
Zu 4.:
Bisher wurde für das Jahr 2009 insgesamt ein Spendenbetrag von rund 46.000 Euro geltend gemacht. (Rund 24.000 Euro für mildtätige Zwecke und rund 22.000 Euro für Forschungs- und Lehreinrichtungen).
Zu 5., 6. und 7.:
Basierend auf den statistischen Daten ergibt sich ein Steuerausfall von insgesamt rund 20 Mio. Euro. Dieser teilt sich auf die einzelnen Bereiche wie folgt auf:
|
Beträge in Mio. Euro |
mildtätige |
Forschung |
|
Sonderausgaben (Privat) |
16 |
2 |
|
Betriebsausgaben (Unternehmen) |
0,5 |
1,5 |
Dieser Steuerausfall ist als weit unterschätzt zu betrachten, da ein Großteil der Spenden von Unternehmen in dieser Schätzung nicht erfasst ist. Wie bereits erläutert, sind Unternehmen nicht dazu verpflichtet, die vorgesehenen statistischen Kennzahlen auszufüllen. Es ist davon auszugehen, dass viele Unternehmen gespendet und diese Spenden als Aufwand verbucht haben, jedoch die entsprechende Kennzahl nicht ausgefüllt haben.
Ein weiterer Grund für den derzeit eher niedrigen Wert ist darin zu sehen, dass ein Großteil der Spender in Österreich von der Abzugsfähigkeit im Rahmen der Veranlagung (noch) nicht Gebrauch macht. Laut Spendenorganisationen geben rund zwei Drittel der Bevölkerung an, zumindest einmal jährlich zu spenden, jedoch machen derzeit nur ca. 340.000 Steuer-pflichtige Spenden als Sonderausgaben geltend. Damit liegt die Vermutung nahe, dass viele Steuerpflichtige ihre Spenden steuerlich (noch) nicht geltend gemacht haben, aber dies wahrscheinlich in zukünftigen Veranlagungsjahren tun werden. Des Weiteren ist auch anzunehmen, dass noch nicht alle Spendenorganisationen eine Spendenbestätigung ausstellen. Der Spendenabzug kann steuerlich jedoch nur durch entsprechenden Beleg-nachweis geltend gemacht werden.
Zu 8.:
Bisher (Stand 11. Februar 2011) wurden 821 Anträge zur Erteilung der Spenden-begünstigung für karitative Organisationen gestellt. Davon wurden 523 positiv erledigt und die Begünstigung erteilt, 192 Anträge wurden abgewiesen und 91 Anträge wurden zurückgenommen. 10 Begünstigungen wurden inzwischen wieder widerrufen. Zum 11. Februar 2011 waren 15 Verfahren offen.
Weiters wurden 21 Anträge zur Erteilung der Spendenbegünstigung für Spendensammel-vereine gestellt. Davon wurden 14 positiv erledigt und eine Begünstigung erteilt; 7 Anträge wurden abgewiesen. Eine Begünstigung wurde wieder widerrufen.
Eine detaillierte Darstellung der Gründe für die Abweisung der Anträge kann nicht erfolgen, aber es können folgende häufigste Gründe angeführt werden:
Zu 9.:
Nach einer Vorbesprechung haben bis 20. Jänner 2011 sechs Sitzungen des Prüfungsbeirates stattgefunden. Ergebnis der Beratungen des Prüfungsbeirates waren u.a. die Verschiebung des Inkrafttretens der verpflichtenden elektronischen Übermittlung der Spenderdaten zum Zwecke des Sonderausgabenabzuges nach § 18 Abs. 1 Z 8 EStG auf 2012; weiters die Ausweitung der begünstigten Spendenzwecke entsprechend dem vorliegenden Gesetzes-entwurf und die Klärung von verschiedenen Fragen der Vollziehung des Spendenabzuges, die in der letzten Wartung der Einkommensteuerrichtlinien 2000 umgesetzt wurden.
Zu 10.:
Anhand des bereits vorliegenden Datenmaterials wurden „Vorevaluierungen“ durchgeführt. Diese haben in den vorliegenden Gesetzesentwurf Eingang gefunden. Eine abschließende Evaluierung und Berichterstattung an den Bundesminister ist erst sinnvoll, wenn vollständiges Datenmaterial von mindestens einem – oder besser mehreren – Veranlagungs-jahren vorliegt.
Zu 11., 12. und 14.:
Hierzu darf auf den vorliegenden Begutachtungsentwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2011 verwiesen werden.
Zu 13.:
Dem Bundesministerium für Finanzen liegen keine Informationen über Daten von Spenden an Freiwillige Feuerwehren vor.
Zu 15.:
Bereits nach derzeitiger Rechtslage sind Museen von Körperschaften des öffentlichen Rechts und vergleichbare Privatmuseen begünstigt. Begünstigt sind auch Zuwendungen an bestimmte öffentliche Einrichtungen (z.B. Universitäten, Akademie der Wissenschaften) und auch private Körperschaften zur Durchführung von der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben. Eine darüber hinaus gehende Begünstigung ist derzeit nicht geplant.
Mit freundlichen Grüßen