7417/AB XXIV. GP

Eingelangt am 25.03.2011
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                     Wien, am        März 2011

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0015-I/4/2011

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 7510/J vom 27. Jänner 2011 der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser Kolleginnen und Kollegen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 6.:

Gemäß § 48a Bundesabgabenordnung (BAO) besteht im Zusammenhang mit der Durchführung von Abgabenverfahren oder Finanzstrafverfahren die Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung. Es wird daher um Verständnis ersucht, dass keine der Öffentlichkeit unbekannten Verhältnisse oder Umstände aus den konkreten Abgaben- oder Finanzstrafverfahren der in der Anfrage genannten Personen oder Unternehmen bekannt gegeben werden dürfen.

 

Zu 7.:

Die Abgabenverfahren wurden und werden durch die zuständigen Dienststellen der Finanzverwaltung abgewickelt. Das Bundesministerium für Finanzen wurde und wird lediglich über Ersuchen der Dienststellen zu deren Koordinierung sowie im Rahmen der Dienstaufsicht tätig.


Zu 8. und 9.:

Entsprechend dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung werden alle Abgabepflichtigen bei Vorliegen vergleichbarer Sachverhalte bei der Erhebung von Abgaben auch gleich behandelt. Die erstinstanzliche Zuständigkeit und Verantwortung dafür liegt beim sachlich und örtlich zuständigen Finanzamt.

 

Zu 10.:

Die Abgabenbehörde hat von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Gemäß § 209 Abs. 1 BAO verlängern Amtshandlungen, die nach außen erkennbar sind und zur Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches erfolgen, die Bemessungsverjährungsfrist um ein Jahr.

 

Zu 11.:

Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer sind gemäß § 205 BAO für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Josef Pröll eh.