742/AB XXIV. GP

Eingelangt am 20.03.2009
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0016-Pr 1/2009

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 676/J-NR/2009

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Sonja Ablinger und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Nachfolge Präsident des LG Steyr“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Ja.

Zu 2:

Meine Amtsvorgängerin Dr. Maria Berger hatte das – nach der Verordnung der Bundesregierung über die Zustimmung zur Besetzung bestimmter Arten von Planstellen, BGBl. II Nr. 168/1999, vorgesehene – Formular unterzeichnet. Ein Vorschlag der Bundesministerin für Justiz auf Ernennung der Dr. Viktoria Klausberger zur Präsidentin des Landesgerichtes Steyr an den Bundespräsidenten wurde hingegen nicht erstattet.

Zu 3:

Es wurde dem Besetzungsvorschlag des Personalsenates (Außensenat) des Obersten Gerichtshofs gefolgt, wonach Dr. Erich Dietachmair insbesondere aufgrund des Ergebnisses des von diesem Senat durchgeführten Hearings, aber auch wegen seiner vielfältigen Erfahrungen in Justizverwaltungsangelegenheiten als besser geeignet als die Mitbewerber/in angesehen wurde.

Zu 4:

Ein Frauenförderungsfall im Sinne des § 11c B-GlBG lag nicht vor, weil gemäß § 4 Abs. 5 Z 1 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz betreffend den Frauenförderungsplan für das Justizressort für den Zeitraum bis 1. Jänner 2010 die hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen) nicht isoliert auf einzelne Verwendungen bezogen sind, sondern Präsidenten/Präsidentinnen und Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der Gerichtshöfe I. Instanz, der Oberlandesgerichte, des Obersten Gerichtshofs, Richter/innen der Gehaltsgruppe R2 und R3 und Vorsteher und Vorsteherinnen der Bezirksgerichte zusammengefasst zu betrachten sind. Da Dr. Klausberger als Vizepräsidentin eines Gerichtshofes erster Instanz bereits eine solche Funktion innehat, wäre auch bei einer Ernennung zur Präsidentin in der Gesamtzahl der Frauen in diesen hervorgehobenen Verwendungen keine Änderung eingetreten.

 

. März 2009

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)