743/AB XXIV. GP
Eingelangt am 20.03.2009
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ewald Stadler, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „die vorsätzliche Nichtverfolgung einer, durch ein gerichtliches Gutachten nachgewiesenen und bereits angezeigten Körperverletzung“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Das aufgrund der Anzeige von Frau Mag. S. gegen Z wegen des Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB eingeleitete Strafverfahren wurde im Jahr 2006 gemäß § 90 Abs. 1 StPO (alte Fassung) eingestellt. Eine Wiederaufnahme dieses Verfahrens ist nicht erfolgt.
Zu 2:
Mag. S. wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit rechtskräftigem Urteil vom 18. Juli 2007 von dem gegen sie unter anderem wegen § 83 Abs. 1 StGB erhobenen Strafantrag freigesprochen. Aus den in diesem Verfahren eingeholten gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachten ergab sich, dass nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, durch wen die vorliegende Verletzung verursacht wurde. Aus dem Verfahren ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine allfällige Wiederaufnahme des Verfahrens gegen Z
Zu 3 bis 5 und 8:
Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft entspricht der Sach- und Rechtslage. Dienstaufsichtsbehördliche oder dienstrechtliche Maßnahmen sind daher nicht indiziert.
Zu 6 und 7:
Ich verweise dazu auf die Beantwortung der zur Zahl 401/J-NR/2008 erfolgten Anfrage der Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde betreffend den ehemaligen „leitenden Staatsanwalt des Referats für Wirtschaftsstrafsachen“ Dr. Schön, in der alle aufsichtsbehördlichen Maßnahmen und dienstrechtlichen Konsequenzen angeführt werden.