7433/AB XXIV. GP

Eingelangt am 25.03.2011
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                      Wien, am       März 2011

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0033-I/4/2011

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 7695/J vom 17. Februar 2011 der Abgeordneten Mag. Roman Haider, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend wird angemerkt, dass die zugrunde liegende Bestimmung des § 1 der Gastwirte-Pauschalierungsverordnung bereits seit dem Jahr 1999 existiert. Sie lautet wie folgt:

 

„§ 1. Für nach dem 31. Juli 1999 erfolgte Lieferungen von Lebensmitteln und Getränken, bei denen

-        nach den äußeren Umständen (insbesondere Menge der gelieferten Gegenstände) anzunehmen ist, dass die gelieferten Gegenstände nicht im Rahmen der privaten Lebensführung verwendet werden, und

-        Name und Anschrift des Empfängers der Lieferung nicht festgehalten und aufgezeichnet werden gilt die Vermutung der ordnungsmäßigen Führung von Büchern und Aufzeichnungen des liefernden Unternehmers als nicht gegeben.“


Diese Bestimmung dient der Bekämpfung von so genannten „Schwarzeinkäufen“ insbesondere im Bereich der Gastronomie, wo Fälle von Abgabenverkürzungen – wie aus den Erfahrungen der Vergangenheit belegbar – nicht selten vorkommen. Das schmälert nicht nur das Steueraufkommen, sondern bedeutet auch eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den vielen ehrlichen Steuerzahlern.

Nach der Bestimmung soll die Identität des Abnehmers festgehalten werden, wenn Getränke in einem Ausmaß eingekauft werden, von dem nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass es sich nicht um Mengen des privaten Konsums handelt. Damit soll eine Rück-verfolgung von Einkäufen zu Kontrollzwecken möglich sein und der Einkäufer gleichzeitig zu einem gesetzeskonformen Verhalten veranlasst werden. Die Anwendung dieser Betrugs-bekämpfungsmaßnahme steht in einem natürlichen Spannungsfeld zu den legitimen Interessen des Handels im Sinne einer effizienten und praktikablen Abwicklung der Geschäftstätigkeit.

 

Zu 1.:

Die Rücknahme der geänderten Mengengrenzen erfolgte unmittelbar nach dem Aufzeigen der Schwierigkeiten in der praktischen Umsetzung. Dieser Umstand lässt eher darauf schließen, dass sich der Handel an die Aufzeichnungspflichten gehalten hat. Daraus ist außerdem ersichtlich, dass es dem Bundesministerium für Finanzen wichtig ist, die Anwendung der Regelung in einer Weise zu ermöglichen, die den Handel nicht übermäßig belastet.

 

Zu 2. und 4.:

Die Aufzeichnungspflichten beim Getränkeverkauf hätten vor allem und weitaus überwiegend den Handel getroffen. So wurde seitens der Interessensvertretungen nach Inkrafttreten dieser Regelung vor allem aufgezeigt, dass gerade an den Kassen der Supermärkte zu Zeiten erhöhten Kundenaufkommens die neuen Aufzeichnungspflichten kaum oder nicht administrierbar wären (siehe hierzu auch die Ausführungen zu Frage 1.).

 

Zu 3., 5. und 7.:

Aufzeichnungspflichten sind generell ein Mittel, um Schwarzumsätze, Schwarzeinkäufe oder Schwarzverkäufe zu erschweren. Dabei sind auch die Interessen der Betroffenen mit den Interessen der Verwaltung abzuwägen. Da erst nach Wirksamwerden dieser Regelung massive Einwände gegen die geänderte Ansicht geäußert wurden, erfolgte – wie bereits zu Frage 1. dargelegt – die Rücknahme der Maßnahme. Andere Instrumente, um Schwarz-einkäufe und Schwarzumsätze aufzudecken, sind veränderte Gewichtungen beim Ablauf von Betriebsprüfungen, wie besondere Prüfung der Grundaufzeichnungen, Einsatz statistischer Prüfmethoden und Erlösprüfungen.

 

Zu 6.:

Keinesfalls können aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen alle Gastronomiebetriebe zu den potentiellen Steuerbetrügern gezählt werden. Die Aufdeckung von Abgaben-verkürzungen durch diverse Maßnahmen der Betrugsbekämpfung – sowohl im Bereich der Gastronomie als auch in anderen Branchen – ist dem Finanzressort nicht nur im Hinblick auf das Abgabenaufkommen, sondern im Sinne der Gewährleistung von Fairness und Steuer-gerechtigkeit nicht zuletzt auch im Interesse aller steuerehrlichen Unternehmen ein wichtiges Anliegen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Josef Pröll eh.