7436/AB XXIV. GP
Eingelangt am 25.03.2011
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
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An die
Präsidentin des Nationalrats
Mag.a Barbara PRAMMER
Parlament
1017 W i e n
Wien, am . März 2011
Der Abgeordnete zum Nationalrat DI Deimek und weitere Abgeordnete haben am 26. Jänner 2011 unter der Nr. 7502/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Vergleich der Republik Österreich mit Herrn Dr. Christian Steindl ohne Konsequenzen gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 11:
Ø Waren der Austro Control die Fehlleistungen Dr. Köstlers als Sachverständiger bekannt?
Ø Wenn ja, warum wurde er trotz dieser fachlichen und persönlichen Defizite weiter beschäftigt?
Ø Wenn nein, warum war dem Unternehmen dies nicht bekannt und welche Konsequenz ist daraus abzuleiten?
Ø Gab es im Vorfeld der Einstellung Dr. Köstlers Interventionen Dritter?
Ø Weshalb werden Personen wie Herr Dr. Wolfgang Köstler, die ihre Inkompetenz als Sachverständige und als Fliegerarzt unter Beweis gestellt haben, bei der Austro Control in leitender Position beschäftigt?
Ø Werden Sie auf Grund des Sachverhalts die Möglichkeit einer Schadloshaltung der Austro Control gegenüber Herrn Dr. Köstler prüfen?
Ø Wenn ja, wann?
Ø Wenn nein, warum nicht?
Ø Werden Sie auf Grund des Sachverhalts die Möglichkeit dienstrechtlicher Konsequenzen gegenüber Herrn Dr. Köstler prüfen?
Ø Wenn ja, wann?
Ø Wenn nein, warum nicht?
Die Möglichkeit, Regressansprüche
nach § 3 Abs 1 Amtshaftungsgesetz (AHG) iVm §10 Abs. 4 Austro Control-Gesetz
gegen die mit dem Enthebungsverfahren im Jahr 2004 befassten Dienstnehmer, zu
denen auch Dr. Wolfgang Köstler zählte, geltend zu machen, wurde
zeitnah nach Abschluss des Vergleichs und Leistung des Vergleichsbetrags durch die
Austro Control GmbH umfassend geprüft. Während zur Begründung
von Amtshaftungsansprüchen (leicht) fahrlässiges Verhalten von Behördenorganen
genügt, bedarf es zur Geltendmachung von Regressansprüchen des Nachweises
qualifizierten Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit).
Diesbezügliche Erhebungen ergaben, nach Auskunft der Austro Control GmbH,
dass keinem der mit dem Enthebungsverfahren befassten Dienstnehmer grobe
Fahrlässigkeit anzulasten und nachzuweisen war.