7442/AB XXIV. GP
Eingelangt am 28.03.2011
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung

|
Frau Präsidentin des Nationalrates Mag.a Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
Alois Stöger Bundesminister
|
GZ: BMG-11001/0043-II/A/9/2011
Wien, am 24. März 2011
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 7613/J der Abgeordneten Lausch, Herbert und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Fragen 1 bis 11:
Die ärztliche Betreuung von Strafgefangenen ist in den §§ 66 ff Strafvollzugsgesetz, BGBl. I Nr. 144/1964, idgF., geregelt. Da mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes die Bundesministerin für Justiz betraut ist, besteht grundsätzlich keine Zuständigkeit zur Beantwortung der gegenständlichen Fragen durch das Bundesministerium für Gesundheit.
Lediglich zu Frage 5 ist aus Sicht meines Ressorts Folgendes auszuführen:
Die ärztliche Betreuung und Gesundheitspflege der Strafgefangenen liegt, wie eben erwähnt, im Wirkungsbereich der Bundesministerin für Justiz. Das Bundesministerium für Gesundheit verfügt im Bereich der Suchtbehandlung lediglich insoweit über Daten, als der Beginn und das Ende einer Substitutionsbehandlung vom/von der jeweils behandelnden Arzt/Ärztin gemäß § 8a Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes der Gesundheitsbehörde und von dieser gemäß § 24b Abs. 1 leg.cit. dem bundesweiten Substitutionsregister zu melden ist. Die Auswertung der Daten ergibt, dass aus den Justizanstalten dem bundesweiten Substitutionsregister im Jahr
· 2008 der Beginn von 496 Substitutionsbehandlungen (bezogen auf 477 verschiedene Personen),
· 2009 der Beginn von 800 Substitutionsbehandlungen ( bezogen auf 716 verschiedene Personen),
· 2010 der Beginn von 831 Substitutionsbehandlungen (bezogen auf 758 verschiedene Personen)
gemeldet wurden.