7442/AB XXIV. GP

Eingelangt am 28.03.2011
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

 

GZ: BMG-11001/0043-II/A/9/2011

Wien, am 24. März 2011

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 7613/J der Abgeordneten Lausch, Herbert und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Fragen 1 bis 11:

Die ärztliche Betreuung von Strafgefangenen ist in den §§ 66 ff Strafvollzugsgesetz, BGBl. I Nr. 144/1964, idgF., geregelt. Da mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes die Bundesministerin für Justiz betraut ist, besteht grundsätzlich keine Zuständigkeit zur Beantwortung der gegenständlichen Fragen durch das Bundesministerium für Gesundheit.


Lediglich zu Frage 5 ist aus Sicht meines Ressorts Folgendes auszuführen:

Die ärztliche Betreuung und Gesundheitspflege der Strafgefangenen liegt, wie eben erwähnt, im Wirkungsbereich der Bundesministerin für Justiz. Das Bundesministerium für Gesundheit verfügt im Bereich der Suchtbehandlung lediglich insoweit über Daten, als der Beginn und das Ende einer Substitutionsbehandlung vom/von der jeweils behandelnden Arzt/Ärztin gemäß § 8a Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes der Gesundheitsbehörde und von dieser gemäß § 24b Abs. 1 leg.cit. dem bundesweiten Substitutionsregister zu melden ist. Die Auswertung der Daten ergibt, dass aus den Justizanstalten dem bundesweiten Substitutionsregister im Jahr

 

·        2008 der Beginn von 496 Substitutionsbehandlungen (bezogen auf 477 verschiedene Personen),

·        2009 der Beginn von 800 Substitutionsbehandlungen ( bezogen auf 716 verschiedene Personen),

·        2010 der Beginn von 831 Substitutionsbehandlungen (bezogen auf 758 verschiedene Personen)


gemeldet wurden.