7504/AB XXIV. GP

Eingelangt am 01.04.2011
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BM für Landesverteidigung und Sport

Anfragebeantwortung

 

MAG. NORBERT DARABOS

BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG UND SPORT

S91143/15-PMVD/2011                                                                                              1. April 2011

Frau
Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Pilz, Freundinnen und Freunde haben am 10. Februar 2011 unter der Nr.  7671/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Blutspenden durch Grundwehrdiener" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu 1, 5 und 6:

Nein. Ein Vertrag vom 2. September 1991 zwischen dem (damaligen) Bundesministerium für Landesverteidigung (BMLV) und dem Österreichischen Roten Kreuz (ÖRK) regelt die Beauftragung des ÖRK, für das BMLV für alle Angehörigen des Bundesheeres Blut­gruppen- und Rhesusfaktorbestimmungen in einer einvernehmlich festzulegenden Vor­gangsweise durchzuführen. Als Gegenleistung für diese Tätigkeit ermöglicht das BMLV dem ÖRK, Blutspendeaktionen in den Liegenschaften des Österreichischen Bundesheeres für Wehrpflichtige des Präsenzstandes und Angehörige der Heeresverwaltung, die sich hiezu freiwillig gemeldet haben, durchzuführen.


Zu 3:

Nein.

Zu 2 und 4:

Entfällt.

Zu 7:

Die letzte Aktualisierung erfolgte in Form eines Zusatzprotokolls vom 16. November 1992.

Zu 8:

Nein. In der Blutspenderverordnung ist unter anderem festgelegt, dass der Spender darauf hinzuweisen ist, dass Aktivitäten und Beschäftigungen, die mit besonderer körperlicher Anstrengung verbunden sind, aus Sicherheitsgründen erst zwölf Stunden nach einer Spende ausgeübt werden sollten. Daher wird die Durchführung von Blutspendeaktionen des ÖRK und die Teilnahme von Soldaten am freiwilligen Blutspenden nur dann gestattet, wenn unter Beachtung der Erfordernisse des militärischen Dienstbetriebes durch dieses Blutspenden keine störende Einschränkung der dienstlichen Erfordernisse auftritt und der Zeitpunkt der jeweiligen Blutspende mit diesen in Einklang gebracht werden kann, ohne dass für den Spender nachteilige gesundheitliche Folgen entstehen.

Zu 9:

Genaue Angaben sind nicht möglich, da keine Erfassung nach Personengruppen erfolgt.

Zu 10:

Diesbezügliche Aufzeichnungen werden in meinem Ressort nicht geführt. Nach der Hämo­vigilanz-Verordnung 2007 obliegt die Meldepflicht über ernste, unerwünschte Reaktionen beim Spender sowie über ernste Zwischenfälle im Rahmen der Gewinnung von Blut dem ärztlichen Leiter der Blutspendeeinrichtung.

Zu 11:

Die Blutspendeaktionen des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport finden auf Grundlage der Blutspendeverordnung statt, die u. a. auch den Gesundheitsschutz von Spendern regelt. Eine darüber hinausgehende Risikobeurteilung meines Ressorts ist daher weder notwendig noch im Sinne der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit angebracht.