7567/AB XXIV. GP

Eingelangt am 07.04.2011
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMI-LR2220/0204-II/10/2011

Wien, am      . April 2011

 

Die Abgeordnete zum Nationalrat Korun, Freundinnnen und Freunde haben am
7. Februar 2011 unter der Zahl 7652/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „wiederholt rassistische ‚Amtshandlungen‘ in der Polizei“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Einleitend wird festgehalten,  dass die gegen die Exekutivbeamten erhobenen Vorwürfe, die sich auf diese Amtshandlung beziehen, gerichtsanhängig waren und das Gerichtsverfahren mit einem rechtskräftigen Freispruch beendet wurde. Gegen zwei der involvierten Exekutivbeamten sind in dieser Causa noch Disziplinarverfahren anhängig.

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

Der mutmaßliche Täter gab sinngemäß an, dass er sich aufgrund seiner starken Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt nur an den Streit mit dem Schwarzafrikaner erinnern könne.

Durch die Kriminalpolizei wurden Ermittlungen durchgeführt und ein entsprechender Bericht im Sinne des § 100 StPO an die Staatsanwaltschaft übermittelt, die Anklage erhoben hat. Die Ermittlungen beinhalteten auch eine Personsdurchsuchung, die sich auf die Oberbekleidung beschränkte, wobei ein Messer sichergestellt wurde.


Zu den Fragen 4 bis 6:

Personsdurchsuchungen finden nicht routinemäßig, sondern im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Befugnisse statt, die ihren Niederschlag u. a. in § 40 Abs. 1 und 2 SPG, § 53 WaffG, § 119 StPO und § 37 FPG finden.

Wie in der öffentlichen Gerichtsverhandlung ausgeführt, stellte der einschreitende Polizeibeamte bei James E. sowie dessen Begleiter Marihuanageruch fest. Aus diesem Grund und der Tatsache, dass beim Begleiter von James E. Suchtmittel sichergestellt worden sind, wurde eine Personsdurchsuchung vorgenommen.

 

Zu den Fragen 7 und 9 bis 11:

Personsdurchsuchungen sind bei Vorliegen konkreter Verdachtsmomente, wie in diesem Fall, unter anderem nach den Bestimmungen des § 40 Abs. 2 und Abs. 4 SPG zulässig.

Gem. § 40 Abs. 2 SPG  sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Menschen zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, diese stünden mit einem gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum gerichteten gefährlichen Angriff in Zusammenhang und hätten einen Gegenstand bei sich, von dem Gefahr ausgeht.

Bei Durchsuchungen gemäß Abs. 2 haben sich die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf eine Durchsuchung der Kleidung und eine Besichtigung des Körpers zu beschränken, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, der Betroffene habe einen Gegenstand in seinem Körper versteckt; in solchen Fällen ist mit der Durchsuchung ein Arzt zu betrauen (§ 40 Abs. 4 SPG).

Im konkreten Fall wird eine Untersuchung von Körperöffnungen durch die Beamten in Abrede gestellt. Diesbezügliche Behauptungen des James E. wurden vom Gericht als nicht glaubhaft gewertet.

Es wird darauf verwiesen, dass die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 SMG auf festgenommene Personen abstellt.

 

Zu Frage 8:

Eine solche Aussage entspricht nicht dem üblichen Umgangston der Wiener Polizei und ist dem gegenständlichen Akt auch nicht zu entnehmen. Bei der öffentlichen Gerichtsverhandlung wurde diese Aussage von dem Beamten in Abrede gestellt.

 

Zu Frage 12:

Meinungen und Einschätzungen sind nicht Gegenstand des parlamentarischen Interpellationsrechts gemäß Art. 52 B-VG.


Zu Frage 13:

Der Vorwurf des Nichtanerkennens eines österreichischen Führerscheines als Legitimationsnachweis eines Afrikaners kann nicht nachvollzogen werden, zumal im gegenständlichen Fall, wie aus der verfassten Anzeige vom 09.01.2010 als auch aus dem Amtsvermerk vom 08.01.2010 hervorgeht, der österreichische Führerschein als Legitimation anerkannt wurde.

 

Zu den Fragen 14 und 15:

Die gegen die Exekutivbeamten erhobenen Vorwürfe waren gerichtsanhängig. Das Gerichtsverfahren endete mit einem rechtskräftigen Freispruch.

Die Auseinandersetzung der österreichischen Sicherheitsexekutive mit Menschenrechten ist ein fest verankerter Prozess und wesentlicher Bestandteil der Qualitätssicherung exekutiver Arbeit. Gerade das letzte Jahrzehnt war und ist von intensiven Bemühungen der Ressortleitung, den Ressortverantwortlichen und den Behördenspitzen getragen, jeglichen Ansatz nicht menschenrechtskonformen Einschreitens bei der Polizei zu unterbinden. Die Maßnahmen reichen von Toleranztrainings bis hin zu Einsatztrainingseinheiten, bei denen das Thema Menschenrechte einen wesentlichen Bestandteil bildet.  Im Rahmen der Aus- und Fortbildung der österreichischen Exekutivbediensteten und Bediensteten der Sicherheitsverwaltung wird dem Thema Menschenrechte und verwandten Themenbereichen eine breite Basis und entsprechend hohes Augenmerk eingeräumt. Weiters tragen spezielle Projekte wie „Polizei.Macht.Menschen.Rechte“ und „Polizei und Afrikaner“ dazu bei, eventuellen Vorurteilen zu begegnen und möglicherweise auftretenden Verallgemeinerungen entgegenzuwirken. Durch das Projekt „Polizeiliches Handeln in einer multikulturellen Gesellschaft“ werden durch vertrauensbildende Maßnahmen Kontakte zwischen Exekutivbediensteten und Menschen mit nicht österreichischer Herkunft gefördert.

Führungskräfte und Vorgesetzte sind nachdrücklich angehalten einerseits ihre Mitarbeiter zu sensibilisieren und andererseits ihr Einschreiten zu kontrollieren. Dessen ungeachtet besteht für die zuständigen Dienst- und Disziplinarbehörden die Verpflichtung zu umfassenden Überprüfungen und gegebenenfalls die Einleitung der erforderlichen dienst- bzw. strafrechtlichen Maßnahmen.